Rechtssatz
Die Anleitungspflicht des Gerichts geht nicht so weit, ein rechtlich unzulässiges und daher abzuweisendes Klagebegehren durch eine Klagsänderung dahin abzuändern oder zu erweitern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung doch noch gegeben sein könnten.
1 Ob 514/78 | OGH | 25.01.1978 |
Veröff: RZ 1978/110 S 220 = JBl 1978,545 |
4 Ob 113/81 | OGH | 03.11.1981 |
Ähnlich; Veröff: Arb 10061 |
4 Ob 45/82 | OGH | 18.05.1982 |
Veröff: Arb 10111 |
1 Ob 585/94 | OGH | 29.08.1994 |
Ähnlich; Beisatz: Der Richter ist auch im Rahmen der materiellen Prozessleistungspflicht gemäß § 182 ZPO nicht berufen, zur Geltendmachung bisher nicht erhobener Ansprüche anzuleiten. (T1) Veröff: SZ 67/137 |
1 Ob 56/05z | OGH | 24.06.2005 |
Auch; Beisatz: Den Parteien ist zwar Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung dessen Inhalts) zu verdeutlichen und zu präzisieren, doch kann daraus nicht die Verpflichtung des Gerichts zur Anregung einer Klageänderung abgeleitet werden. Nur innerhalb solcher Grenzen der Anleitungspflicht darf das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat. (T2); Veröff: SZ 2005/93 |
Dokumentnummer
JJR_19780125_OGH0002_0010OB00514_7800000_002
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