OGH 9Ob1590/94

OGH9Ob1590/9414.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Matthias G*****, vertreten durch Dr.Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Hermann S*****, Immobilienmakler, ***** vertreten durch Dr.Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8.April 1994, GZ 3 R 182/94-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die mit den Tatsachenbehauptungen des Klägers in eindeutigem rechtlichen Konnex stehende, vom Kläger für bestimmt bezeichnete Grundstücke begehrte Rechtsfolge (JBl 1992, 649), - das sohin schlüssige Klagebegehren, - begründete keine Anleitungspflicht des Gerichtes gegenüber dem anwaltlichen vertretenen Kläger ein anderes materiell rechtliches Sachverhaltvorbringen und Beweisanbot hinsichtlich anderer Grundstücke, für die der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt bot, zu erstatten, das das Klagebegehren gerechtfertigt hätte (SZ 52/122; RZ 1989/92; Arb 10.061; 8 Ob 19/92). Der Kläger der nach Kenntnis des mit seinem Prozeßstandpunkt und -vorbringen in Widerspruch stehenden Grundbuchsauszuges trotz der gegebenen Gelegenheit, sein Vorbringen und sein Beweisanbot in erster Instanz zu ändern oder geeignete Anträge zu stellen, seine bisher gestellten Anträge aufrecht erhielt, konnte daher von der auf die Aktenlage gegründeten Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß dem Kläger, als nicht grundbücherlicher Eigentümer der von ihm in der Klage als sein Eigentum bezeichneten Grundstücke zur Erhebung der Eigentumsfreiheitsklage hinsichtlich dieser Grundstücke nicht berechtigt sei, nicht überrascht sein. Er konnte sein Vorbringen und Beweisanbot aufgrund des nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erst eingeholten Grundbuchsauszuges vom 29.12.1993 im Berufungsverfahren ebenso wie das Klagebegehren nicht mehr ändern (§ 482 ZPO).

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