Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass mit der Aufrechnungserklärung vom 10. Juni 2009 das Erlöschen der erst später entstandenen, betriebenen Kostenforderung nicht herbei geführt werden konnte, tritt die Revisionswerberin nicht entgegen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung der Anleitungspflicht (die Klägerin hätte zu einem Vorbringen angeleitet werden müssen, dass in der Klageführung eine schlüssige Aufrechnung mit der Titelforderung zu erblicken sei) liegt nicht vor. Wenn sich die Oppositionsklägerin ausdrücklich auf eine bestimmte, aber für eine wirksame Aufrechnung nicht taugliche Aufrechnungserklärung stützte, hätte sie ihr Vorbringen wegen der Eventualmaxime grundsätzlich nicht ändern können. Selbst dann, wenn ausnahmsweise eine Oppositionsklage um einen erst im Zuge des Verfahrens entstandenen Oppositionsgrund ergänzt werden kann (3 Ob 151/03g mwN), besteht jedenfalls keine Pflicht des Gerichts zur Anleitung einer Klageänderung bzw Klageerweiterung (RIS-Justiz RS0037112).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)