OGH 5Ob587/77 (RS0009505)

OGH5Ob587/7731.5.1977

Rechtssatz

Das Verfahren nach § 92 Abs 3 ABGB sieht die Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme durch einen Ehegatten deshalb vor, weil darüber Gewissheit geschaffen werden soll und eine solche Feststellung in ein weiteres Verfahren hineinwirkt, soweit ihre Rechtskraft reicht.

Normen

ABGB §92 Abs3 D

5 Ob 587/77OGH31.05.1977

Veröff: SZ 50/78 = EvBl 1978/17 S 70

7 Ob 809/81OGH02.04.1982
7 Ob 581/87OGH04.06.1987

Auch; Beisatz: Der Zweck des Verfahrens vor dem Außerstreitrichter erschöpft sich somit in einer präjudiziellen Vorklärung für ein allfälliges späteres Unterhaltsverfahren oder Scheidungsverfahren. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Voraussetzungen (Scheidung der Ehe und mangelndes Unterhaltsbegehren) erst im Verlaufe eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 92 Abs 3 ABGB eintreten. (T1)

4 Ob 601/87OGH12.01.1988

Auch; Beis wie T1 nur: Der Zweck des Verfahrens vor dem Außerstreitrichter erschöpft sich somit in einer präjudiziellen Vorklärung für ein allfälliges späteres Unterhaltsverfahren oder Scheidungsverfahren. (T2)

6 Ob 687/88OGH20.10.1988

Auch; nur: Das Verfahren nach § 92 Abs 3 ABGB sieht die Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme durch einen Ehegatten vor. (T3) Beis wie T2

4 Ob 518/90OGH03.04.1990

Auch; Beis wie T1

1 Ob 655/90OGH12.09.1990

nur T3; Beis wie T2

1 Ob 219/08zOGH28.01.2009

Auch

1 Ob 202/10bOGH15.12.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Auswirkung der Entscheidung über die gesonderte Wohnungsaufnahme auf ein späteres Aufteilungsverfahren. (T4)

1 Ob 20/12sOGH26.04.2012

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19770531_OGH0002_0050OB00587_7700000_003

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