Normen
ABGB §1400 A
5 Ob 646/76 | OGH | 05.10.1976 |
Veröff: QuHGZ 1977 H1-2/149 |
5 Ob 512/88 | OGH | 15.03.1988 |
Veröff: ÖBA 1988,926 |
5 Ob 557/87 | OGH | 19.04.1988 |
nur: Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen. (T1) |
6 Ob 383/97k | OGH | 10.09.1998 |
2 Ob 331/98k | OGH | 17.12.1998 |
nur: Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter. (T2); Beisatz: Andererseits liegt in der Anweisung die Ermächtigung an den Anweisungsempfänger, die Leistung beim Angewiesenen als solche des Anweisenden, also auf dessen Rechnung, aber im eigenen Namen, einzuheben. (T3) |
3 Ob 66/02f | OGH | 24.04.2003 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Anweisung setzt eine doppelte Ermächtigung - an den Angewiesenen zur Leistung an den Anweisungsempfänger und an den Anweisungsempfänger, diese Leistung als solche des Anweisenden entgegen zu nehmen - voraus. Dieser doppelten Ermächtigung entsprechen auch zwei Leistungsakte: Der Angewiesene erbringt mit der Zahlung eine Leistung an den Anweisenden und dieser leistet gleichzeitig an den Anweisungsempfänger. (T4); Beisatz: Die bloße Benennung einer Zahlstelle ist also keine Anweisung. (T5); Beisatz: Hier: Vereinbarung der Überweisung auf ein bestimmtes Konto der Gläubigerbank. (T6) |
9 Ob 102/06z | OGH | 20.12.2006 |
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem (Deckungsverhältnis) kann insbesondere darauf beruhen, dass der Angewiesene dem Anweisenden die Erbringung der Leistung schuldet. (T7) |
8 Ob 29/09m | OGH | 18.06.2009 |
Auch; Beis wie T5 |
9 Ob 43/10d | OGH | 28.02.2011 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0050OB00646_7600000_001
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