OGH 5Ob646/76 (RS0032933)

OGH5Ob646/765.10.1976

Rechtssatz

Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter. Das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem, das sogenannte Deckungsverhältnis, kann darauf beruhen, dass der Angewiesene dem Anweisenden die Erbringung der Leistung schon schuldhaft (Anweisung auf Schuld), eine Schenkung des Angewiesenen an den Anweisenden vorliegt, oder aber eine Kreditgewährung gegeben ist (Anweisung auf Kredit).

Normen

ABGB §1400 A

5 Ob 646/76OGH05.10.1976

Veröff: QuHGZ 1977 H1-2/149

5 Ob 512/88OGH15.03.1988

Veröff: ÖBA 1988,926

5 Ob 557/87OGH19.04.1988

nur: Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen. (T1)

6 Ob 383/97kOGH10.09.1998
2 Ob 331/98kOGH17.12.1998

nur: Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter. (T2); Beisatz: Andererseits liegt in der Anweisung die Ermächtigung an den Anweisungsempfänger, die Leistung beim Angewiesenen als solche des Anweisenden, also auf dessen Rechnung, aber im eigenen Namen, einzuheben. (T3)

3 Ob 66/02fOGH24.04.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Die Anweisung setzt eine doppelte Ermächtigung - an den Angewiesenen zur Leistung an den Anweisungsempfänger und an den Anweisungsempfänger, diese Leistung als solche des Anweisenden entgegen zu nehmen - voraus. Dieser doppelten Ermächtigung entsprechen auch zwei Leistungsakte: Der Angewiesene erbringt mit der Zahlung eine Leistung an den Anweisenden und dieser leistet gleichzeitig an den Anweisungsempfänger. (T4); Beisatz: Die bloße Benennung einer Zahlstelle ist also keine Anweisung. (T5); Beisatz: Hier: Vereinbarung der Überweisung auf ein bestimmtes Konto der Gläubigerbank. (T6)

9 Ob 102/06zOGH20.12.2006

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem (Deckungsverhältnis) kann insbesondere darauf beruhen, dass der Angewiesene dem Anweisenden die Erbringung der Leistung schuldet. (T7)

8 Ob 29/09mOGH18.06.2009

Auch; Beis wie T5

9 Ob 43/10dOGH28.02.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0050OB00646_7600000_001

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