Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die G***** Handelsgesellschaft mbH (folgend GfS), die klagende Partei und die Firma C***** S.A. mit dem Sitz in Luxemburg, gründeten mit Vertrag vom Oktober 1992 eine Arbeitsgemeinschaft unter dem Namen ARGE GfS-G***** zum Zweck der Durchführung eines Auftrages des Österreichischen Bundesheeres über die Herstellung und Lieferung von 250.000 Stück ABC-Schutzbekleidung 87. Nach dem Gesellschaftsvertrag übernahm die GfS sämtliche kaufmännischen Belange, die Klägerin sämtliche produktionstechnischen Belange, jeweils allein verantwortlich. Der C***** S.A. oblag der Interessenausgleich zwischen den beiden anderen Gesellschaftern. Nach dem ARGE-Vertrag waren Zahlungen von den Gesellschaftern gemeinsam zu genehmigen und zur Überweisung freizugeben.
Für die ARGE GfS-G***** wurde bei der beklagten Partei ein Konto eingerichtet, auf dem auch die der ARGE von der Beklagten eingeräumten Kredite geführt wurden. Alleinzeichnungsberechtigt auf diesem Konto war Egon Sch***** als Geschäftsführer der GfS und der ARGE.
Ab Beginn des Jahres 1995 kam es zu tiefgreifenden Differenzen zwischen den ARGE-Partnern GfS und der Klägerin, die letztlich in wechselseitigen Anzeigen an die Staatsanwaltschaften Salzburg und Linz gipfelten. Wegen dieser Auseinandersetzung machte die Klägerin im Mai 1995 die Auslieferung der fertiggestellten Schutzanzüge, an denen sich die Beklagte Sicherungseigentum übertragen ließ, an das Österreichische Bundesheer, von der Bezahlung verschiedener Verbindlichkeiten der ARGE abhängig. Die Klägerin machte die Auslieferung einzelner Lieferlose von Bedingungen abhängig. Die Beklagte drängte unter Berufung auf ihr Sicherungseigentum auf Auslieferung. Da es zu keinem Ergebnis kam, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 10. 8. 1995 gegenüber der ARGE die Kontoverbindung auf und stellte die Debetsalden zur Rückzahlung bis 17. 8. 1995 fällig. Da die Kredite nicht abgedeckt wurden, forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 22. 8. 1995 auf, binnen drei Tagen entweder Zahlung zu leisten oder die ordnungsgemäße Auslieferung der anstehenden Lieferlose 64 bis 66 an das Österreichische Bundesheer zu veranlassen. In der Zwischenzeit hatte jenes Unternehmen, das das Material für die Schutzanzüge geliefert hatte, gegen die ARGE eine Klage auf Zahlung von ca 1,8 Mio S eingebracht. Nach intensiven Verhandlungen mit GfS und der Klägerin richtete die Beklagte am 22. 9. 1995 an den Anwalt der Klägerin ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt:
"Wir erklären uns im Sinne der geführten Gespräche bereit, über Auftrag unserers Kunden (liegt bereits vor) zu Lasten Kreditkonto alle offenen Mehrwertsteuerbeträge bis einschließlich Lieferlos 66, soferne diese nicht direkt vom Bundesheer abgeführt wurden, sowie folgende Beträge anzuweisen:
Empfänger.......
Gesamtsumme 1,669.186,22 S
Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß Herr G***** bzw die Firma G***** Gesellschaft mbH sich uns gegenüber gleichfalls verpflichtet,
1. daß die Lieferlose 64-66 spätestens am Dienstag, dem 26. 9. 1995 an das Österreichische Bundesheer ausgeliefert werden, so daß die Zahlung der Lieferung auf das bei uns geführte Konto der ARGE GfS-G***** vorgenommen werden kann und
2. uns die diesbezügliche Übernahmsbestätigung der Spedition sowie des Bundesheeres ehestmöglich zu übermitteln.
Wir bitten Sie, dieses Schreiben an Ihren Mandanten weiterzuleiten und uns dessen Einverständniserklärung zu obiger Verpflichtungserklärung noch heute per Fax zu retournieren."
Die im Schreiben genannten Bedingungen wurden von der Klägerin ordnungsgemäß erfüllt. Die darin aufgelisteten Beträge über zusammen 1,669.186,22 S wurden zu Lasten des ARGE-Kontos gezahlt. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten, der die ARGE-Konten betreute, ging vor Abfassung des genannten Schreibens davon aus, daß das Bundesheer die Mehrwertsteuer aus den Rechnungsbeträgen direkt an das Finanzamt abführen werde. Er hatte vom Geschäftsführer der GfS und dessen Steuerberater die Auskunft erhalten, daß ein entsprechender Umbuchungsauftrag bestehe. Tatsächlich wurden auch Abtretungserklärungen für Umsatzsteuerbeträge über rund 1,5 Mio S beim Finanzamt überreicht. Für den Fall, daß es trotzdem nicht zur direkten Abführung der Mehrwertsteuer vom Bundesheer an das Finanzamt kommen sollte, erklärte sich die Beklagte gemäß Schreiben vom 22. 9. 1995 bereit, die Mehrwertsteuerbeträge zu Lasten des bereits aufgekündigten Kreditkontos der ARGE an das Finanzamt zu überweisen. Der Geschäftsführer der GfS Sch***** sagte im Zuge der Gespräche auch die Veranlassung der entsprechenden Überweisungen zu. Bei Abfassung der schriftlichen Zusage vom 22. 9. 1995 lagen auch schriftliche Überweisungsaufträge für die bereits bezifferten Beträge über zusammen 1,669.186,22 S vor, nicht dagegen ein schriftlicher Überweisungsauftrag für die Mehrwertsteuerbeträge, zumal damals noch gar nicht feststand, ob solche Beträge und gegebenenfalls in welcher Höhe an das Finanzamt zu überweisen sein würden.
In der Folge ging um den 20. 10. 1995 eine Zahlung des Österreichischen Bundesheeres über 5,5 Mio S, beinhaltend auch die Mehrwertsteuer, auf das ARGE-Konto ein. Damit entstand auf dem Konto erstmals ein Guthaben von ca 900.000 S. Die Mehrwertsteuerverbindlichkeiten der ARGE betrugen zu diesem Zeitpunkt ca 2,7 Mio S. Aufgrund der Bruttozahlung des Bundesheeres war Egon Sch***** nach Monaten erstmals wieder in der Lage, seinerseits Druck auf die Klägerin auszuüben. Er erklärte gegenüber der Beklagten, daß eine Überweisung von Mehrwertsteuerbeträgen nur über seinen ausdrücklichen Auftrag möglich sei und zog gleichzeitig seinen ursprünglich erteilten Auftrag zurück. Gleichzeitig informierte er die Beklagte, daß die ARGE seitens der GfS vorzeitig aufgekündigt worden sei und übermittelte eine Kopie des Kündigungsschreibens. Sch***** verlangte nun in einer Gesellschaftersitzung der ARGE, daß zur Abdeckung von Mehrwertsteuerbeträgen von rund 1,000.000 S die Erlöse aus der Übernahme der Maschinen und Produktionsbehelfe der ARGE durch die Klägerin verwendet werden sollten.
Nach Mitteilung über die erfolgte Aufkündigung der ARGE kamen die Vertreter der Beklagten nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung zur Überzeugung, daß die Einzelzeichnungsberechtigung von Egon Sch***** auf den ARGE-Konten nicht mehr aufrecht und für weitere Überweisungen ein Überweisungsauftrag aller drei Gesellschafter der ARGE erforderlich sei.
Tatsächlich unterfertigten über Auftrag von Egon Sch***** alle drei Gesellschafter einen Überweisungsauftrag an die Beklagte zur Zahlung der offenen Mehrwertsteuerbeträge an das Finanzamt über 2,763.315 S. Dieser Auftrag langte bei der Beklagten erst nach 11,00 Uhr vormittags des 13. 11. 1995 ein und konnte daher erst am nächsten Tag bearbeitet werden. Noch am selben Nachmittag rief Egon Sch***** den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten an und widerrief dabei den Überweisungsauftrag zugunsten des Finanzamtes, weil er letztlich nicht bereit war, für diese Überweisung neuerlich eine Kredithaftung zu übernehmen. Der Widerruf wurde auch schriftlich bestätigt. Aufgrund dieses Widerrufes verfügte die Beklagte über keinen gültigen Überweisungsauftrag zugunsten des Finanzamtes mehr, so daß die Überweisung auch nicht mehr durchgeführt wurde.
Bereits am 9. 11. 1995 war der Beklagten der Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. 11. 1995 über die Drittschuldnerexekution durch Pfändung und Überweisung eines allenfalls bestehenden Guthabens auf dem Konto der ARGE zugestellt worden. Die Beklagte überwies daher in der Folge an das Finanzamt Salzburg das auf dem Konto bestehende Guthaben von 809.324,48 S.
Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Die schriftliche Zusage der Beklagten vom 22. 9. 1995 verschaffe der Klägerin keinen unbedingten, von einem gültigen Überweisungsauftrag unabhängigen Anspruch gegen die Beklagte. Diese habe sich in dem Schreiben lediglich bereit erklärt, über Auftrag ihres Kunden unter anderem alle offenen Mehrwertsteuerbeträge anzuweisen. Die Zusage enthalte keine unwiderrufliche Verpflichtung der Bank zur Zahlung unter Ausschluß von Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis und dem Valutaverhältnis, wie dies bei einer abstrakten Bankgarantie der Fall sei. Im Hinblick auf den Widerruf des Überweisungsauftrages durch den alleinzeichnungsberechtigten Egon Sch***** habe die Beklagte die Überweisung mangels eines gültigen Auftrages nicht durchführen dürfen. Vertragsbrüchig sei nicht die Beklagte, sondern der Gesellschafter GfS, vertreten durch den Geschäftsführer Egon Sch*****, geworden. Nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 22. 9. 1995 habe sich diese gegenüber der Klägerin unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, alle offenen Mehrwertsteuerbeträge sowie andere offene Forderungen zu Lasten des Kreditkontos der ARGE anzuweisen. Da die Anweisung nicht zu Lasten der Klägerin (der die Zahlung an das Finanzamt zugute gekommen wäre), sondern zu Lasten der ARGE erfolgen sollte, sei in diese Vertragsbeziehung auch die ARGE einbezogen. Zwischen den Streitteilen sei kein zweiseitiger Vertrag sui generis abgeschlossen worden; die Rechtsbeziehungen seien dem Rechtsinstitut der Anweisung und des Bevollmächtigungsvertrages zu unterstellen. Eine Anweisung könne durch einseitige Willenserklärung gegenüber dem Angewiesenen (Beklagte), aber auch gegenüber dem Begünstigten (Republik Österreich) widerrufen werden. Der Widerruf sei nach § 1403 ABGB nur dann ausgeschlossen, wenn die Annahmeerklärung dem Anweisungsempfänger (Republik Österreich als Mehrwertsteuergläubiger) zugegangen sei und dieser die Anweisung seinerseits auch angenommen habe. Im vorliegenden Fall stehe fest, daß nach Kündigung der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft alle ehemaligen Gesellschafter als Anweisende anzusehen seien, weil das Kreditkonto zu Lasten der ARGE und somit aller Gesellschafter eingerichtet sei. Selbst wenn man vom Fortbestand der ARGE ausginge, wäre Egon Sch***** als vertretungsbefugtes Organ der ARGE berechtigt gewesen, als Anweisender die Anweisung zu widerrufen.
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen trifft zu. Die Beklagte, die nicht einem einzelnen Gesellschafter, sondern der ARGE einen Kredit eingeräumt und diesen wegen der schwerwiegenden Differenzen der Gesellschafter, welche Zahlungen zu Lasten des gemeinsamen Kreditkontos durchzuführen seien, und mangels Abdeckung des Debetsaldos aufgekündigt und fälliggestellt hatte, hat mit ihrem Schreiben vom 22. 9. 1995, das sie mit Zustimmung des Geschäftsführers der ARGE ("über Auftrag unseres Kunden - liegt bereits vor") an die Klägerin richtete, weil ja diese an der Durchführung der fälligen Zahlungen, für die sie haftete, interessiert war, nicht etwa der Klägerin eine Garantiezusage übermittelt oder mit dieser einen "Vertrag sui generis" geschlossen, sondern eine weitere eingeschränkte Kreditzusage an die ARGE unter bestimmten, seitens der Klägerin als deren Gesellschafterin zu erfüllenden Bedingungen gemacht. Die Durchführung bestimmter Überweisungen zu Lasten des Kreditkontos war aber von der Erteilung von Überweisungsaufträgen durch den Kontozeichnungsberechtigten abhängig. Solche Überweisungsaufträge lagen der Beklagten zwar für die im Schreiben namentlich angeführten Empfänger bereits vor, nicht aber für das Finanzamt, weil ja noch gar nicht feststand, ob und in welcher Höhe solche Zahlungen der ARGE überhaupt erforderlich sein würden. Aus der genannten Kreditzusage kann jedenfalls keine Haftung der Bank für eine der Höhe nach noch gar nicht feststehende Zahlung ihres Kunden an das Finanzamt, schon gar nicht für einen einzelnen Gesellschafter ihres Kunden, abgeleitet werden.
Ein gültiger Überweisungsauftrag, der die Beklagte zur Durchführung (zu Lasten des ARGE-Kontos) verpflichtet hätte, lag aber nicht vor. Die Anweisung enthält als dreipersonales Schuldverhältnis eine doppelte Ermächtigung. Der Angewiesene wird (Beklagte als Bank) ermächtigt, an den Anweisungsempfänger (Republik Österreich - Finanzamt) zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter. Das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem (Deckungsverhältnis) kann darauf beruhen, daß der Angewiesene dem Anweisenden die Erbringung der Leistung schon schuldet, eine Schenkung des Angewiesenen an den Anweisenden vorliegt oder aber, wie hier aufgrund der Zusage vom 22. 9. 1995, eine Kreditgewährung gegeben ist. Der Anweisende kann die Anweisung widerrufen, solange zwar der Angewiesene, nicht aber der Anweisungsempfänger die Anweisung angenommen hat. Erst ein Widerruf durch den Anweisenden nach Annahme der Anweisung gegenüber dem Empfänger ist wirkungslos. Eine für die beklagte Bank verbindliche Anweisung (Überweisungsauftrag) konnte aber nur der für das Konto der ARGE Zeichnungsberechtigte erteilen. Dies waren aber, war die Gesellschaft schon aufgelöst, alle drei Gesellschafter der ARGE gemeinsam, hat die Gesellschaft noch bestanden, deren Geschäftsführer allein. Durch seinen Widerruf machte er aber auch für den Fall der bereits aufgelösten Gesellschaft den von den Gesellschaftern unterfertigten Überweisungsauftrag ungültig, weil damit nicht mehr alle drei erforderlichen Zustimmungen zur Durchführung der Anweisung vorlagen. Das Klagebegehren wurde daher zutreffend abgewiesen.
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