Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.739,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.339,95 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Herbst 1984 sprach Romedius W***, Kunsthändler in Bregenz, beim Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek, Dr.Eberhard T***, vor und fragte an, ob seitens der beklagten Partei ein Interesse am Ankauf eines Briefnachlasses seines Vaters, des bekannten Malers Rudolf W***, bestehe. Er trat dabei als Bevollmächtigter seiner Mutter Ilse W*** auf, die Eigentümerin des Nachlasses war. Ilse W*** hatte Romedius W*** hiezu eine mit 11.September 1984 datierte Generalvollmacht erteilt, die ihn insbesondere auch berechtigte, in ihrem Namen Sachen zu veräußern und entgeltlich zu erwerben, Darlehen zu gewähren und aufzunehmen, Geld oder Geldeswert in Empfang zu nehmen, Bürgschaften zu übernehmen, Schenkungen zu machen sowie Rechte unentgeltlich aufzugeben. Dr.Eberhard T*** bestätigte das Interesse der Landesbibliothek am Erwerb des Briefnachlasses vorbehaltlich der Zustimmung durch die übergeordneten Stellen. Bei dieser Vorsprache legte Romedius W*** ein schriftliches, von seiner Mutter unterfertigtes Anbot vom 20.November 1984 über 450.000 S vor. Dr.T*** wendete sich in dieser Angelegenheit an den zuständigen Vorstand der Abteilung II b beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Dr.Reinhold B***, und an den Landeshauptmann Dr.Herbert K***, welche Personen ebenfalls Interesse am Ankauf bekundeten. Daraufhin wurde die Angelegenheit bezüglich des Ankaufes an das Franz-Michael-Felder-Archiv und Vorarlberger Literaturarchiv delegiert, welches damals eine Abteilung der Landesbibliothek und somit Dr.T*** unterstellt war. Romedius W*** brachte das Material, das sich in einer Kiste befand, in das Franz-Michael-Felder-Archiv, wo dieses besichtigt und geordnet wurde. Durch eingeholte Fachgutachten wurde die Angemessenheit des geforderten Kaufpreises von 450.000 S bestätigt.
Zwischenzeitlich sprach Romedius W***, der sich in Geldnöten befand, mehrfach bei der Leiterin des FranzMichael-Felder-Archivs, Dr.Ulrike L***, vor und drängte zur Eile. Dr.T*** führte deswegen im Dezember 1984 ein Gespräch mit dem Landeshauptmann, der zusagte, der Ankauf werde in der Regierung behandelt werden.
Aufgrund dieser Zusage richtete Dr.T*** am 19.Dezember 1984 ein Schreiben an Frau Ilse W***, in dem er die Absicht der beklagten Partei, den Briefnachlaß zu kaufen, bekanntgab. Dieses von Dr.Ulrike L*** und Dr.Eberhard T*** unterfertigte Schreiben kam auf Drängen des Romedius W*** zustande, der erklärte, in finanziellen Nöten zu sein.
Romedius W*** suchte mit diesem an seine Mutter gerichteten Schreiben mehrere Banken auf, denen er dieses Schreiben vorlegte und darauf Kredit haben wollte. Bei der Landeshypothekenbank in Bregenz gelang es ihm, einen Kredit von 400.000 S zu erhalten, wobei er zusagte, daß der Kaufpreis von 450.000 S bei Zustandekommen des Geschäftes mit der beklagten Partei an die Hypothekenbank werde überwiesen werden. Weitere Sicherheiten wurden von der Hypothekenbank nicht gefordert.
Am 19.März 1985 beschloß die Vorarlberger Landesregierung, den Briefnachlaß nach Rudolf W*** anzukaufen. Der Kaufvertrag zwischen Ilse W*** als Verkäuferin und der beklagten Partei als Käuferin wurde am 2.April 1985 von Ilse W*** und drei Wochen später vom Landeshauptmann für die beklagte Partei unterzeichnet. Anläßlich einer Anfrage bei der beklagten Partei erfuhr Romedius W*** vom Beschluß der Landesregierung und suchte deshalb am 21.März 1985 die Zweigstelle Vorkloster der klagenden Partei auf, wo er ein Gehaltekonto mit der Nummer 101-110690 unterhielt. Dort teilte er dem Sparkassenangestellten Walter F*** am Schalter mit, er habe Kunstgegenstände an die beklagte Partei verkauft und besitze somit gegen diese eine Forderung von 450.000 S. Dieser Betrag werde in etwa 14 Tagen an ihn überwiesen werden. Er wolle aufgrund dieser Forderung sein Konto um 400.000 S überziehen. Zur Glaubhaftmachung dieser Forderung legte er die Kaufabsichtserklärung der beklagten Partei an seine Mutter vom 19.Dezember 1984 und deren Generalvollmacht an ihn vor. Schließlich erhielt Romedius W*** am 25. März 1985 von der klagenden Partei den Betrag von 400.000 S ausbezahlt, wobei eine Sondervereinbarung hinsichtlich der Verzinsung für die Überziehung nicht getroffen wurde, da mit einem baldigen Zahlungseingang gerechnet wurde. Das Gehaltekonto des Romedius W*** war damals (bei Überziehung) mit 12,75 % zu verzinsen, während für Kredite in dieser Größenordnung normalerweise zwischen 9 und 10 % Zinsen zu zahlen sind.
Der von der klagenden Partei an Romedius W*** ausbezahlte Betrag ist nach wie vor samt Zinsen offen. Die beklagte Partei hat nämlich in der Folge den Kaufpreis von 450.000 S nicht auf das Konto des Romedius W*** bei der Zweigstelle Vorkloster der klagenden Partei überwiesen, sondern in zwei verschiedenen Teilbeträgen an zwei andere Bankinstitute: Ein Betrag von 250.819,88 S wurde aufgrund einer Forderungsexekution an Dr.Melchior B*** auf dessen Konto bei der Hypobank Bregenz und ein Betrag von 199.180,12 S an Ilse W*** auf deren Konto bei der BTV Bregenz überwiesen. Die Refinanzierungskosten der klagenden Partei betragen 6,5 %. Mit der am 19.Dezember 1985 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Zahlung von 450.000 S samt 9 % Zinsen seit 31.März 1985. Sie brachte zur Begründung im wesentlichen vor, Romedius W*** habe am 21.März 1985 zur Sicherung einer Überziehung seines Kontos Nr. 101-110690 bei der klagenden Partei, also zur Deckung eines Kredits, die gesamte Kaufpreisforderung gegen die beklagte Partei von 450.000 S als seine Forderung an die klagende Partei abgetreten. Außerdem habe er die beklagte Partei, vertreten durch Dr.T***, angewiesen, den Kaufpreis an die klagende Partei zu zahlen, und diese ermächtigt, den Kaufpreis einzuheben. Dr.T*** habe als Vertreter der beklagten Partei die Zession zur Kenntnis genommen, die Forderung anerkannt, die Anweisung angenommen und der klagenden Partei schriftlich und unwiderruflich zugesagt, den Kaufpreis auf das angeführte Konto zu überweisen. Dabei habe er gewußt, daß dieses Konto aufgrund seiner Zusage überzogen werde und der Kaufpreis durch die kontokorrentmäßige Verrechnung der klagenden Partei zukommen solle. Erst später, nämlich am 10.April 1985, sei der beklagten Partei ein Exekutionsbewilligungsbeschluß betreffend eine Forderungsexekution zugunsten des Raiffeisenverbandes Vorarlberg gegen Romedius und Ilse W*** zugestellt worden. Romedius W***
sei von seiner Mutter bevollmächtigt worden, über die ihr allenfalls gegen die beklagte Partei zustehende Kaufpreisforderung zu verfügen, wie er es getan habe. Dr.T*** sei als Amtsstellenleiter der Landesbibliothek befugt gewesen, aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 19.März 1985 über die Geldmittel zu verfügen, die Kaufpreisforderung anzuerkennen, die Benachrichtigung über die Zession zur Kenntnis zu nehmen und die Überweisung zuzusagen. Aus § 9 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, LGBl. 1964/26, wonach die Vertretungsbefugnis der Amtsstellenleiter vom Abteilungsvorstand zu bestimmen sei, ergebe sich, daß Dr.T*** als Amtsstellenleiter der Landesbibliothek für die von ihm gegenüber der klagenden Partei abgegebenen Erklärungen zumindest zuständig sein könne. Widrigenfalls komme der klagenden Partei ein Schadenersatzanspruch zu, weil die Forderung gegen Romedius W***, über dessen Vermögen am 4.November 1985 der Konkurs eröffnet worden sei, uneinbringlich sei. Außerdem habe die klagende Partei im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand eine entsprechende Befugnis des Direktors der Landesbibliothek annehmen können. Ein solcher Anspruch stütze sich insbesondere auf das Verhalten der Landesbeamten Hans G*** und Dr.Eberhard T***. Die Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung habe den Prokuristen der klagenden Partei, Günther M***, als er telefonisch angefragt habe, ob Romedius W*** gegen das L*** V*** aus dem Verkauf von Schriften für die Landesbibliothek eine Kaufpreisforderung von 450.000 S zukomme, an Dr.T*** als zuständigen Beamten verwiesen. Der klagenden Partei komme sohin gegen die beklagte Partei ein Anspruch auf Zahlung von 450.000 S aufgrund des Kaufvertrages und der Abtretung der Kaufpreisforderung zu, allenfalls als Schadenersatz und aus jedem anderen auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechtsgrund.
Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung und wendete ein, Romedius W*** habe anläßlich seiner Vorsprache bei der klagenden Partei eine Bestätigung der Landesbibliothek vom 19.Dezember 1984 vorgewiesen, der eindeutig zu entnehmen gewesen sei, daß die Kaufpreisforderung Ilse W*** und nicht deren Sohn Romedius zustehe. Damit habe klar sein müssen, daß Romedius W*** keine Forderung gegenüber der beklagten Partei habe, die er als Sicherheit für eine Darlehensschuld an die klagende Partei abtreten könne. Nach der der klagenden Partei bekannten Vollmacht sei Romedius W*** nicht berechtigt gewesen, Geldforderungen seiner Mutter an Dritte abzutreten. Im übrigen habe Romedius W*** niemals gegenüber der klagenden Partei eine Erklärung abgegeben, daß er eine Forderung an die beklagte Partei aus einem Kaufvertrag abtrete. Er habe die klagende Partei auch niemals ermächtigt, gegenüber dem L*** V*** eine Anweisung des Inhaltes abzugeben, daß der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag in Höhe von 450.000 S auf irgendein Konto bei der klagenden Partei überwiesen werden solle. Die beklagte Partei sei darüber hinaus von einer behaupteten Zession der Kaufpreisforderung in keiner Weise verständigt worden und habe daher mit schuldbefreiender Wirkung an Ilse W*** bezahlen können. Das Schreiben des Dr.Eberhard T*** vom 21.März 1985, dessen Formulierung vom Prokuristen der klagenden Partei, Günther M***, stamme, stelle sich nicht als Zessionsverständigung oder Zessionsverpflichtung dar; ihm liege auch keine Zession zugrunde.
Eine allenfalls darin zu erblickende Anweisung sei nicht vom Gläubiger aus dem Kaufvertrag vom 2.April 1985 erfolgt, sondern von der klagenden Partei, welche dazu vom Gläubiger keine Ermächtigung erhalten habe. Abgesehen davon sei das behauptete Deckungsgeschäft zwischen Romedius W*** und der beklagten Partei niemals zustandegekommen und eine allfällige Anweisung aus diesem Grunde nicht rechtswirksam. Die klagende Partei könne sich auch nicht auf ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand berufen. Die Vorarlberger Landesbibliothek sei eine der Abteilung II b des Amtes der Vorarlberger Landesregierung nachgeordnete Dienststelle. Dr.T*** sei als deren Leiter vom Abteilungsvorstand nicht mit Vertretungsbefugnissen ausgestattet worden, wie dies in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung vorgesehen sei. Die Vertretungsbefugnisse der Organe des Amtes der Vorarlberger Landesregierung seien in der ordnungsgemäß kundgemachten Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, LGBl. 1964/26, geregelt. Die klagende Partei habe daher wissen müssen, daß Dr.T*** rechtsverbindliche Erklärungen für das L***
V*** weder entgegennehmen noch abgeben habe können. Selbst wenn Dr.T*** eine Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, müßte in der Nichtbeachtung der verlautbarten Vertretungsbefugnisse des L*** V*** durch die klagende Partei ein überwiegendes Mitverschulden erblickt werden.
Außer Streit steht, daß die Forderung der klagenden Partei gegen Romedius W*** derzeit uneinbringlich ist.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stützte seine Entscheidung zusätzlich zum eingangs angeführten Sachverhalt auf folgende Feststellungen:
Die Vorarlberger Landesbibliothek wurde 1977 gegründet. Dr.Eberhard T*** wurde zu deren Leiter bestellt. Die Umschreibung seines Aufgabenbereiches wurde damals mündlich mit Dr.Reinhold B***, dem Leiter der Abteilung II b, festgelegt.
Hiebei wurde über die kulturelle und wissenschaftliche Aufgabe der Landesbibliothek gesprochen, deren Funktionen sich erst nach und nach ergaben. Der finanzielle Bereich war bei der Gründung ein Teil des Landesarchivs. Damals wurde beispielsweise auch der Ankauf von Büchern durch Dr.T*** getätigt, während die Auszahlung durch das Landesarchiv erfolgte. Ein Jahr nach Gründung der Landesbibliothek erhielt Dr.T*** vom Finanzlandesreferenten schriftlich die Befugnis, Zahlungsaufträge auszufüllen und auszustellen.
Die Landesbibliothek ist organisatorisch gesehen eine nachgeordnete Dienststelle der Abteilung II b Volksbildung und Wissenschaft beim Amt der Vorarlberger Landesregierung. Leiter dieser Abteilung ist seit 1977 Dr.Reinhold B***. Im Rahmen dieser Abteilung gibt es auch sogenannte Amtsstellen, wie zB die Landesbüchereistelle und seit 1. Jänner 1986 auch das Franz-MichaelFelder-Archiv und Vorarlberger Literaturarchiv. Bis zum 31.Dezember 1985 war dieses Archiv eine Abteilung der Landesbibliothek. Dr.T*** ist dem Abteilungsleiter Dr.Reinhold B*** unterstellt und diesem gegenüber weisungsgebunden. Die Landesbibliothek kauft viel Material an, wofür jährlich zwischen 3,5 und 4 Mill. S aufgewendet werden. Dr.T*** ist ermächtigt, mit diesem Budget eine gewisse Einkaufs- und Verkaufsstrategie für Bücher zu betreiben sowie notwendige Aufwände für die Führung einer wissenschaftlichen Bibliothek zu tätigen.
Hiebei kann er über Beträge bis zu 20.000 S selbst entscheiden. Bei Beträgen zwischen 20.000 S und 100.000 S entscheidet der Landeskulturreferent, Landeshauptmann Dr.Herbert K***, bzw. im Einvernehmen mit diesem der Abteilungsvorstand Dr.Reinhold B***. Bei Beträgen über 100.000 S entscheidet die Landesregierung durch kollegialen Regierungsbeschluß.
Um Amtshandlungen setzen und verbindliche Erklärungen nach außen abgeben zu können, bedarf der Abteilungsvorstand Dr.B*** bei Beträgen über 100.000 S der Deckung durch einen Regierungsbeschluß. Der Abteilungsvorstand Dr.B*** ist nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen für die beklagte Partei nach außen betreffend einen Betrag über 100.000 S abzugeben. Auch Dr.T*** kann und darf keine rechtsverbindlichen Erklärungen über 100.000 S für die beklagte Partei abgeben.
Ist ein Regierungsbeschluß, der nur ein interner Willensakt ist, ergangen, so wird dieser vom zuständigen Referenten mit seiner Abteilung vollzogen. Das Regierungsmitglied kann dabei den beamteten Abteilungsvorstand beauftragen, den Regierungsbeschluß zu vollziehen. Ob dieser dann den Vollzug an eine nachgeordnete Dienststelle weiter delegieren kann, ist in den Geschäftsordnungen nicht festgelegt und steht im Ermessen der Abteilungsvorstände. Im gegenständlichen Fall wurde nach der positiven Beschlußfassung der Landesregierung über den Ankauf des Briefnachlasses zum Kaufpreis von 450.000 S dieser Beschluß vom Präsidium an die Abteilung II b weitergeleitet. Der Abteilungsvorstand Dr.B*** hat dann Dr.T*** informiert und gebeten, möglichst rasch ein Vertragswerk zu erstellen. Nach Prüfung des Vertrages durch Juristen der beklagten Partei wurden zwei Exemplare Ilse W*** zur Unterzeichnung zugesandt, die dann auch am 2.April 1985 unterzeichnete. Als Vertreter der beklagten Partei hat der Landeshauptmann Dr.Herbert K*** den Vertrag drei Wochen später unterschrieben.
Die rein technische Abwicklung der Zahlungen im Innenbereich, welche mittels Zahlungsauftrag erfolgen, muß von der inneren Willensbildung und von den Vertretungshandlungen nach außen unterschieden werden. Zur Ausstellung solcher Zahlungsaufträge war Dr.T*** ohne betragsmäßige Einschränkung befugt. Diese Befugnis wurde an ihn von Dr.B*** delegiert. Dr.B*** hätte jedoch jederzeit anstelle von Dr.T*** Zahlungsaufträge unterzeichnen können. Bei Beträgen über 100.000 S müssen die Zahlungsaufträge jedoch vom Finanzlandesreferenten Dr.L***
gegengezeichnet werden. Bei niedrigeren Beträgen erfolgt die Gegenzeichnung durch führende Beamte der Finanzabteilung. Diese Gegenzeichnung dient einerseits der budgetären Kontrolle und andererseits der regulären internen Überprüfung der Abwicklung. Die Zahlungsaufträge gelangen schließlich nach Zeichnung und Gegenzeichnung in die Buchhaltung, wo sie ausgeführt werden. Noch vor Ausstellung eines Zahlungsauftrages in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit tauchten Probleme auf, weil mehrere Interessenten an dem Geld vorhanden waren. Dr.T*** informierte deswegen Dr.B***, der seinerseits Kontakt mit der Finanzabteilung aufnahm, die diese Angelegenheit dann weiter behandelte. Nach Überprüfung der Sache forderte die Finanzabteilung Dr.T*** auf, die Auszahlung so durchzuführen, wie sie schlußendlich durchgeführt worden ist. Diese Weisung wurde schriftlich erteilt und von Dr.T*** durch Zahlungsaufträge durchgeführt.
Anläßlich der Vorsprache des Romedius W*** bei der Zweigstelle Vorkloster der klagenden Partei am 21.März 1985 wurde von einer Abtretung der Kaufpreisforderung gegen die beklagte Partei an die klagende Partei nicht gesprochen. Der Schalterbeamte Walter F*** sagte, er könne eine Entscheidung über die Kontoüberziehung nicht selbst treffen, und ging mit den vorgelegten Papieren zum Prokuristen der klagenden Partei, Günther M***. Dieser rief dann, um sich über den tatsächlichen Bestand der von Romedius W*** behaupteten Forderung zu vergewissern, in der Finanzabteilung der beklagten Partei an und sprach mit dem Leiter der Landesbuchhaltung, Hans G***. Er schilderte diesem die Situation, erklärte ihm, Romedius W*** habe Bilder an die beklagte Partei verkauft, und fragte ihn, ob er dies bestätigen könne. Nach vergeblicher Durchsicht seiner buchhalterischen Unterlagen bzw. der Zahlungsaufträge verwies ihn Hans G*** an Dr.T***. Hans G*** wußte aus der Landeskorrespondenz und aus der Zeitung, daß es sich bei dieser Sache um Briefe handelte, und hielt deshalb Dr.T*** für den zuständigen Mann. Er verband sodann Günther M*** telefonisch mit Dr.T***. Diesem gegenüber erklärte Günther M***, Romedius W*** wolle Geld von der Sparkasse und habe ihm ein Schreiben gezeigt, welches ihm als Sicherheit nicht genüge.
Weiters fragte er an, ob denn nun die Landesregierung tatsächlich den Ankauf beschlossen habe. Dr.T*** bestätigte dies am Telefon, wobei beiden klar war, daß es sich beim Betrag von 450.000 S um den Kaufpreis aus dem Verkauf von Briefen an die beklagte Partei handelte. Günther M*** bat Dr.T*** um eine schriftliche Bestätigung und diktierte dann am Telefon Dr.T*** folgenden Text:
"Hiermit wird bestätigt, daß der Betrag von Schilling 450.000,-- demnächst zugunsten des Herrn Romedius W***, Bregenz, an das Konto Nr. 101-110690 unwiderruflich überwiesen wird".
Während des gesamten Gespräches sind die Worte Zession, Forderungsabtretung oder Forderungsfinanzierung nicht gefallen. Nach dem Telefongespräch mit Dr.T*** erklärte Günther M*** dem Schalterbeamten Walter F***, daß eine schriftliche Zusage zugeschickt werde. Sobald diese eintreffe, könne Herr W*** über diesen Betrag verfügen. Günther M*** hat in dieser Angelegenheit nie mit Romedius W*** persönlich gesprochen. Walter F*** ging nach diesem Gespräch mit Günther M*** wieder an den Schalter zurück und teilte Romedius W*** mit, daß er, sobald die Zusage eingetroffen sei, über diesen Betrag verfügen könne; es gehe halt ein paar Tage. Während dieses Gespräches sind wiederum die Worte Zession, Forderungsabtretung oder Verpfändung nicht gefallen. Romedius W*** erklärte dem Schalterbeamten Walter F*** lediglich, er könne seine Kontonummer der beklagten Partei bekanntgeben. Das Schreiben und die Vollmacht erhielt Romedius W*** wieder ausgefolgt.
Noch am selben Tag schrieb Dr.T*** die gewünschte Bestätigung mit obigem Text, unterzeichnete diese mit seinem Namen für die Vorarlberger Landesbibliothek und schickte dieses Schreiben an die Zweigstelle Vorkloster der klagenden Partei. Dieses Schreiben weist als Briefkopf "Vorarlberger Landesbibliothek Zl. II b-VLB-310" und bei der Unterschrift den Stempel "Vorarlberger Landesbibliothek" auf.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht nachstehender rechtlichen Beurteilung:
Romedius W*** wäre aufgrund der ihm von seiner Mutter Ilse W*** erteilten Generalvollmacht auch ermächtigt gewesen, die Forderung seiner Mutter an die klagende Partei abzutreten. Eine solche Abtretung sei jedoch weder ausdrücklich noch konkludent zustandegekommen. Selbst wenn man aber von einer gültigen Forderungsabtretung an die klagende Partei ausginge, würde es an einer Verständigung der beklagten Partei als Schuldnerin von der erfolgten Zession mangeln. Im Telefongespräch zwischen Dr.T*** und Günther M*** sei von einer solchen Forderungsabtretung keine Rede gewesen. Die Zession sei also Dr.T*** gegenüber nicht deutlich und verständlich zum Ausdruck gebracht worden. Dazu komme, daß Dr.T*** als Dienststellenleiter nicht ermächtigt gewesen sei, eine solche Verständigung für die beklagte Partei zur Kenntnis zu nehmen oder eine Erklärung wie jene vom 21.März 1985 abzugeben, da es sich dabei um eine verpflichtende Erklärung bezüglich eines Betrages über 100.000 S gehandelt habe. Dies ergebe sich vor allem aus § 9 Abs. 3 und 4 der Geschäftsordnung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, LGBl. 1964/26. Die klagende Partei könne sich insoweit auch nicht auf den Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand berufen. Der Leiter der Buchhaltung der beklagten Partei, Hans G***, der Günther M*** an Dr.T*** verwiesen habe, sei in dieser Angelegenheit für die beklagte Partei nicht vertretungsbefugt gewesen und habe deshalb auch keinen äußeren Tatbestand für eine Vertretungsbefugnis des Dr.T*** setzen können, zumal er nicht gewußt habe, daß es sich um eine Forderungsabtretung hande. Auch ein Schadenersatzanspruch sei nicht gegeben. Gehe man davon aus, daß die klagende Partei den Betrag von 400.000 S im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bestätigung des Dr.T*** an ihren Kunden Romedius W*** ausbezahlt und dadurch einen Schaden erlitten habe, so könnte Dr.T*** höchstens eine fahrlässige Irreführung der klagenden Partei angelastet werden. Dies reiche aber nicht aus, um Dr.T*** oder die beklagte Partei für den Vermögensschaden der klagenden Partei haftbar zu machen. Weder Dr.T*** noch die beklagte Partei seien nämlich mit der klagenden Partei in einem Vertragsverhältnis oder in vorvertraglichen Beziehungen gestanden. Außerhalb von Vertragsverhältnissen oder Vertragsverhandlungen mache fahrlässige Irreführung aber nicht schadenersatzpflichtig. Auch auf ein Delikt könne eine Schadenersatzpflicht nicht gestützt werden, weil es dazu an einem die Rechtswidrigkeit begründenden Normverstoß fehle. Dr.T*** habe auch nicht in ein absolut geschütztes Gut eingegriffen; es liege vielmehr ein reiner Vermögensschaden der klagenden Partei vor. Da somit ein Schadenersatzanspruch nicht begründet sei, komme auch eine Haftung der beklagten Partei im Rahmen der erweiterten Haftung juristischer Personen oder einer Amtshaftung nicht in Frage. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und trat auch im wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei.
Bei Behandlung der Beweisrüge führte das Berufungsgericht insbesondere aus, daß die von Dr.T*** am 21.März 1985 ausgestellte Urkunde (Beilage A) ungeachtet des darin enthaltenen Wortes "unwiderruflich" lediglich eine Bestätigung darüber darstellen sollte, daß Romedius W*** in nächster Zeit eine Zahlung von 450.000 S auf ein bestimmtes Konto zu erwarten habe, nicht aber eine Zusage der beklagten Partei, eine Zahlung an die klagende Partei zu leisten. Die Angestellten der klagenden Partei haben sich mit der Bestätigung des Dr.T***, daß die beklagte Partei demnächst einen Betrag von 450.000 S zugunsten von Romedius W*** auf dessen Konto bei der klagenden Partei überweisen wird, zufriedengegeben und es im Vertrauen auf die demnach in Kürze zu erwartende Zahlung, durch welche die gewährte Kontoüberziehung wieder ausgeglichen werden hätte können, verabsäumt, sich die Forderung von Romedius W*** abtreten zu lassen.
Zur Rechtsrüge nahm das Berufungsgericht wie folgt Stellung:
Aus dem festgestellten Verhalten des Romedius W*** könne entgegen der Auffassung der klagenden Partei nicht schlüssig abgeleitet werden, daß dieser die Forderung gegen die beklagte Partei an die klagende Partei abgetreten hätte. Zwischen Romedius W*** und der klagenden Partei sei durch die Hingabe des Betrages von 400.000 S im Zusammenhang mit der Gestattung einer Überziehung seines Gehaltekontos ein Darlehensvertrag im Sinne des § 983 ABGB geschlossen worden. Es entspreche dieser Gesetzesstelle, wenn aus diesem Anlaß vereinbart werde, daß nach einer gewissen, zumeist sehr kurz bemessenen Zeit ein Geldbetrag in gleicher Höhe auf dem Konto wieder zur Einzahlung gebracht werden müsse (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 I 140). Um seine Fähigkeit zu dieser Rückzahlung darzutun, habe W*** auf die zu erwartende Kaufpreisforderung gegen die beklagte Partei verwiesen. Die von ihm zur Bescheinigung dieser Forderung vorgelegten Urkunden ließen aber lediglich die Absicht der beklagten Partei zum Kauf des Briefnachlasses erkennen. Verständlicherweise habe sich die klagende Partei vergewissern wollen, ob diese Kaufabsicht realisiert worden und mit der Zahlung des Kaufpreises für die nächste Zeit im Sinne der Angaben des Romedius W*** tatsächlich zu rechnen sei. Mehr als eine diesbezügliche Anfrage mit dem Ergebnis einer Bestätigung der Angaben des Romedius W*** durch das Schreiben vom 21.März 1985 (Beilage A) sei nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht erwiesen. Es wäre zwar durchaus naheliegend, wenn die klagende Partei bei der gegebenen Sachlage von Romedius W*** die Abtretung der Kaufpreisforderung als Sicherstellung für das zu gewährende Darlehen verlangt hätte. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen lasse sich aber ein solches Verlangen nicht ableiten und es könne auch nicht allein aus der Tatsache, daß Romedius W*** dem Schalterbeamten erklärte, dieser könne seine Kontonummer der beklagten Partei bekanntgeben, auf eine Abtretung der Forderung und damit eine Übertragung der Rechtszuständigkeit für die Forderung an die klagende Partei geschlossen werden. Durch die Überweisung auf das Gehaltekonto des Romedius W*** bzw. die von der klagenden Partei vorzunehmende Gutschrift des überwiesenen Betrages auf diesem Konto komme der überwiesene Betrag zunächst in die Verfügungsmacht des Kontoinhabers Romedius W*** und nicht unmittelbar der klagenden Partei. Es möge sein, daß dann, wenn im Zeitpunkt der Gutschrift das Konto des Romedius W*** noch in derselben Höhe überzogen ist, der Kontoinhaber aufgrund der mit der klagenden Partei abgeschlossenen Darlehensvereinbarung diese Gutschrift zur Tilgung der Darlehensforderung der klagenden Partei verwenden müsse. Wäre aber etwa durch eine andere, vorangegangene Gutschrift das Konto bereits wieder ausgeglichen, so könnte der Kontoinhaber über diese Gutschrift frei verfügen. Daraus sei ersichtlich, daß durch die Zustimmung des Romedius W*** zur Bekanntgabe seiner Kontonummer an die beklagte Partei allein noch keine Forderungsabtretung an die klagende Partei erfolgt sei.
Es möge sein, daß den Angestellten der klagenden Partei im Zusammenhang mit der Abwicklung der Darlehensgewährung an Romedius W*** eine Forderungsabtretung als Sicherheit für das Darlehen vorgeschwebt habe. Ihre Erklärungen gegenüber Romedius W*** und Dr.Eberhard T*** seien aber nicht so gewesen, daß letztere die Erklärungen nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs als Antrag auf Forderungsabtretung bzw. als Bekanntgabe einer Forderungsabtretung an den Schuldner verstehen hätten müssen. Damit könne aber eine solche Forderungsabtretung auch nicht konkludent zustandegekommen sein. Dasselbe gelte für die behauptete Zessionsmitteilung.
Liege aber weder eine Zession noch eine Zessionsmitteilung an den Schuldner vor, so beschränke sich die Tätigkeit der beklagten Partei in diesem Zusammenhang auf die über Anfrage der klagenden Partei erfolgte Bestätigung des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek, Dr.T***, daß der Betrag von 450.000 S demnächst zugunsten von Romedius W*** auf dessen Konto bei der klagenden Partei unwiderruflich überwiesen wird. Bei Bedachtnahme auf den Umstand, daß keine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung, sondern lediglich eine Bestätigung vorliege, und bei Berücksichtigung des Zustandekommens dieser Bestätigung könne das darin verwendete Wort "unwiderruflich" nur so verstanden werden, daß damit der rechtsverbindliche Abschluß eines Kaufvertrages durch das L*** V*** und dessen Verpflichtung, demnächst den Kaufpreis von 450.000 S an die Verkäuferin bzw. deren bevollmächtigten Vertreter zu überweisen, bestätigt werden sollte.
Romedius W*** habe der klagenden Partei nämlich lediglich eine Kaufabsichtserklärung der beklagten Partei vom 19.Dezember 1984 vorlegen können, die zur Glaubhaftmachung der Kaufpreisforderung nicht ausgereicht habe. Diese von Dr.T*** der klagenden Partei übermittelte Bestätigung habe den Tatsachen entsprochen. Daß in der Folge aufgrund einer noch vor der Überweisung des Kaufpreises auf das Konto des Romedius W*** bei der klagenden Partei einlangenden Pfändung der Kaufpreisforderung ein Teil des Kaufpreises an den betreibenden Gläubiger und über Weisung der Verkäuferin Ilse W*** der verbleibende Betrag auf deren Konto bei einem anderen Geldinstitut überwiesen werden mußte, sei im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung vom 21.März 1985 nicht bekannt gewesen und habe von der beklagten Partei auch nicht vorhergesehen werden können.
Zur Erteilung einer Auskunft und damit auch einer Bestätigung vom 21. März 1985 sei Dr.T***, soweit es um Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches gegangen sei, zweifellos berechtigt gewesen. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, daß Dr.T*** die klagende Partei über den Umfang seiner Vertretungsbefugnis in Irrtum geführt habe oder daß die klagende Partei diesbezüglich durch das Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand in einer für den von ihr erlittenen Schaden ursächlichen Weise getäuscht worden sei.
Damit fehle aber auch jede Grundlage für die von der klagenden Partei erhobenen Schadenersatzansprüche, sodaß es nicht erforderlich sei, sich noch näher mit den Ausführungen der klagenden Partei zu den Fragen der Vertretungsbefugnis und Anscheinsvollmacht auseinanderzusetzen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, daß das Erstgericht aus den von ihm zutreffend dargestellten Gründen eine Vertretungsbefugnis des Dr.T*** für rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen namens der beklagten Partei, jedenfalls soweit es sich um einen Betrag von über 100.000 S handle, sowie eine diesbezügliche Vollmacht des Dr.T*** kraft äußeren Tatbestandes zu Recht verneint habe. Die Grundsätze über das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand gälten zwar auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, doch müsse der äußere atbestand von einem vertretungsbefugten Organ gesetzt worden sein.
Daß Dr.T*** von den zuständigen Organen der beklagten Partei zum Direktor der Vorarlberger Landesbibliothek bestellt wurde und daß ihm in dieser Funktion auch Briefpapier und Siegel der Landesbibliothek mit dem Landeswappen zu Verfügung stehen, könne die Annahme einer unbeschränkten Vertretungsmacht nicht rechtfertigen, zumal die Befugnis der Beamten des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu Amtshandlungen in den vom Erstgericht angeführten, im Vorarlberger Landesgesetzblatt sowie im Amtsblatt für das L*** V*** öffentlich kundgemachten Organisationsvorschriften geregelt sind, welche nach ständiger Rechtsprechung gegenüber einem Dritten auch dann wirksam seien, wenn dieser sie nicht gekannt habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die beklagte Partei zur Zahlung des Klagebetrages, allenfalls des Betrages von 199.180,12 S je samt Anhang verurteilt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Zunächt hält die klagende Partei ihren Standpunkt aufrecht, aufgrund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes sei es ausdrücklich, zumindest aber schlüssig bzw. - unabhängig vom objektiven Erklärungswert - kraft des übereinstimmenden wahren Willens der Beteiligten zu einer Zession der Kaufpreisforderung an die klagende Partei, einer Zessionsmitteilung an die beklagte Partei und einem Anerkenntnis der beklagten Partei im Sinne des § 1396 Satz 2 ABGB gekommen. Dieser Standpunkt ist schon deshalb unhaltbar, weil das Berufungsgericht aufgrund der in erster Instanz getroffenen, nicht nur auf Urkunden, sondern insbesondere auch auf Zeugenaussagen gestützten Feststellungen zu dem logisch einwandfreien, in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren tatsächlichen Schluß gelangte, daß die von Dr.T*** am 21.März 1985 ausgestellte Urkunde Beilage A lediglich eine Bestätigung darüber darstellen sollte, daß Romedius W*** in nächster Zeit eine Zahlung von 450.000 S auf ein bestimmtes Konto zu erwarten habe, nicht aber eine Zusage der beklagten Partei, eine Zahlung an die klagende Partei zu leisten, und die Angestellten der klagenden Partei sich mit der Bestätigung des Dr.T***, daß die beklagte Partei demnächst einen Betrag von 450.000 S zugunsten von Romedius W*** auf dessen Konto bei der klagenden Partei überweisen werde, zufrieden gegeben haben und es im Vertrauen auf die demnach in Kürze zu erwartende Zahlung, durch welche die gewährte Kontoüberziehung wieder ausgeglichen werden hätte können, verabsäumt haben, sich die Forderung von Romedius W*** abtreten zu lassen. Aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen über die Erklärungen und Absichten der Beteiligten lassen sich die von der klagenden Partei gewünschten rechtlichen Folgen, wie das Berufungsgericht überzeugend dargelegt hat, nicht ableiten.
Sodann vertritt die klagende Partei die Auffassung, daß - sollten die Erklärung des Romedius W***, die klagende Partei könne der beklagten Partei seine Kontonummer bekanntgeben, nicht als Forderungsabtretung und die Erklärung des Dr.T*** vom 21.März 1985 Beilage A nicht als Bestätigung einer Zessionsmitteilung verstanden werden - erstere Erklärung im Sinne einer Abweisung die Ermächtigung der klagenden Partei, die Kaufpreisforderung bei der beklagten Partei für Rechnung des Romedius bzw. der Ilse W*** einzuheben, und die zweitgenannte Erklärung die Annahme dieser Anweisung durch die beklagte Partei zum Ausdruck bringen würden. Durch die Anweisung und deren Annahme wäre zwar die Kaufpreisforderung nicht in die Rechtszuständigkeit der klagenden Partei übergegangen, doch ein Anspruch der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei entstanden. (Auch) dieser Anspruch ginge dem durch die Forderungsexekution begründeten Pfandrecht des Raiffeisenverbandes im Betrag von 250.819,99 S vor;
keinesfalls hätte die beklagte Partei die Weisung beachten dürfen, den Betrag von 199.180,12 S an Ilse W*** auf deren Konto bei der BTV Bregenz zu überweisen, weil diese Weisung einen nach § 1403 (Satz 1) ABGB unzulässigen Widerruf der Anweisung darstellen würde. Auch dem kann nicht gefolgt werden.
Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis; sie enthält eine doppelte Ermächtigung: Der Anweisende ermächtigt den Angewiesenen, etwas im eigenen Namen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und zugleich den Anweisungsempfänger, diese Leistung als eine solche des Anweisenden (also auf dessen Rechnung), aber im eigenen Namen beim Angewiesenen einzuheben. Besondere Formvorschriften für das Zustandekommen gibt es nicht. Die Anweisung muß nicht schriftlich oder auch nur ausdrücklich erfolgen; in der Regel wird die Anweisung aber schriftlich gegeben (Ertl in Rummel, ABGB Rz 1 und 3 zu § 1400;
Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht-Allgemeiner Teil 537 f;
Koziol-Welser8 I 300). Bei dem hier festgestellten Sachverhalt kann in der Erklärung des Romedius W*** gegenüber der klagenden Partei, diese könne der beklagten Partei seine Kontonummer bekanntgeben, weder eine Ermächtigung der klagenden Partei, die Kaufpreisforderung bei der beklagten Partei für Rechnung des Romedius bzw. der Ilse W*** einzuheben, noch eine (von der klagenden Partei der beklagten Partei bekanntzumachende) Ermächtigung der beklagten Partei, die Zahlung auf Rechnung des Romedius W*** an die klagende Partei zu erbringen, erblickt werden; es liegt bloß die Benennung einer Zahlstelle vor (zur Zahlstelle vgl. etwa Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 565). Die Erklärung des Dr.T*** vom 21.März 1985
Beilage A ist daher - zumal dann, wenn man die Tatsachenfeststellungen über die dieser Erklärung zugrundeliegende übereinstimmende Parteienabsicht berücksichtigt - auch nicht die Annahme einer Anweisung. Der auf dem Vorliegen einer angenommenen Anweisung aufbauenden Rechtsauffassung der klagenden Partei ist demnach der Boden entzogen.
Mangels Zession und Zessionsmitteilung bzw. Anweisung und Anweisungsannahme kann die Frage auf sich beruhen, ob Dr.T*** aufgrund des Organisationsrechts der beklagten Partei oder nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zur Entgegennahme einer Zessionsmitteilung, zur Abgabe eines Anerkenntnisses im Sinne des § 1396 Satz 2 ABGB oder zur Annahme einer Anweisung (in bezug auf die Kaufpreisforderung von 450.000 S) namens der beklagten Partei vertretungsbefugt gewesen wäre.
Schließlich leitet die klagende Partei daraus Schadenersatzansprüche gegenüber der beklagten Partei ab, daß Dr.T***, der als Direktor der Landesbibliothek der beklagten Partei bei der Anbahnung, beim Abschluß und bei der Erfüllung des Kaufgeschäftes über den Briefnachlaß maßgeblich mitgewirkt habe, die Erklärung vom 21.März 1985 Beilage A abgegeben habe, welche die Grundlage für die Auszahlung des Betrages von 400.000 S durch die klagende Partei gewesen sei, allenfalls daraus, daß dieser schuldhaft seine fehlende Vertretungsbefugnis nicht gekannt und der Landeshauptmann der beklagten Partei schuldhaft seine Aufsichts- und Überwachungspflicht vernachlässigt habe, wodurch es geschehen konnte, daß Dr.T*** jahrelang über beträchtliche Geldbeträge verfügte und deshalb in der irrigen Annahme seiner Vertretungsbefugnis die Erklärung vom 21.März 1985 Beilage A abgab.
Diese Argumente vermögen der Revision gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die nicht eine Verpflichtungserklärung, sondern eine Auskunft enthaltende Bestätigung vom 21.März 1985, zu deren Ausstellung Dr.T*** berechtigt gewesen sei, den Tatsachen entsprach und im Zeitpunkt ihrer Übersendung an die klagende Partei die Forderungspfändung und die Weisung der Ilse W*** weder bekannt noch vorhersehbar waren. Die beklagte Partei war auch nicht wegen der der klagenden Partei übermittelten Bestätigung verpflichtet, die genannte Weisung unbeachtet zu lassen, mag sie der Verkäuferin gegenüber möglicherweise auch ein festes Recht darauf gehabt haben, die Zahlung auf das Konto des Romedius W*** bei der klagenden Partei zu leisten (vgl. Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 565). Da Dr.T*** im übrigen Vertretungshandlungen namens der beklagten Partei, in Ansehung deren strittig ist, ob sie von einer Vertretungsmacht gedeckt gewesen wären, festgestelltermaßen nicht gesetzt hat, versagen auch die von der klagenden Partei zur Begründung ihrer Schadenersatzansprüche weiter ins Treffen geführten Gesichtspunkte. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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