OGH 11Os84/76 (RS0093722)

OGH11Os84/762.9.1976

Rechtssatz

"Einsteigen" ist das Benützen einer zum Zutritt nicht bestimmten Öffnung, die ein normales Eintreten nicht gestattet, sodaß es zum Hindurchgelangen einer gewissen Anstrengung oder doch einer nicht ganz unerheblichen Veränderung der Körperhaltung bedarf.

Auto

 

Normen

StGB §129 Z1

11 Os 84/76OGH02.09.1976
9 Os 101/75OGH30.09.1976

Ähnlich

10 Os 166/76OGH14.12.1976

Beisatz: Das Übersteigen (Überspringen) eines ein Meter hohen Zaunes fällt nicht darunter. (T1)

13 Os 103/78OGH28.09.1978
12 Os 188/78OGH25.01.1979
10 Os 3/79OGH14.02.1979

Ähnlich; Beisatz: Das Übersteigen einer 1,50 Meter hohen Einfriedung entspricht dem "Einsteigen". (T2)

10 Os 68/80OGH03.06.1980

Beisatz: Hier: Unregelmäßige, durch spitze Glasreste verengte ca ein Meter große Öffnung in der Glasscheibe einer Eingangstüre. (T3)

9 Os 21/81OGH25.02.1981
12 Os 121/81OGH01.01.1981

Vgl; Beisatz: Einsteigen setzt die - eine gewisse Anstrengung und wesentliche Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung erfordernde - Überwindung eines ins Gewicht fallenden Hindernisses voraus. (T4) Beis wie T1

9 Os 191/81OGH09.02.1982

Beisatz: Allenfalls unter Verwendung von hiefür nicht vorgesehenen Hilfsmittel (Leiter). Hier: Einsteigen durch 1,7 Meter über dem Erdboden gelegenes Fenster über einen "stufenförmig" angelegten Ziegelstapel. (T5)

14 Os 117/88OGH07.09.1988

Vgl auch

14 Os 144/88OGH28.09.1988

Vgl auch; Beisatz: Ohne daß es vorliegend auf die exakten Fenstermaße oder den genauen - hier etwa 1 Meter betragenden - Abstand der Unterkante vom Bodenniveau ankommt. (T6)

12 Os 7/90OGH08.03.1990

Vgl auch; Beisatz: Einsteigen durch ein offenes, 1,5 Meter über dem Erdboden beginnendes Fenster. (T7)

12 Os 79/90OGH13.09.1990

Beisatz: Hier: Einsteigen in ein Kombifahrzeug durch dessen (unversperrte) Heckklappe. (T8)

14 Os 7/92OGH10.03.1992

Beisatz: Ohne daß damit ein "Einkriechen oder Hindurchzwängen" verbunden sein muß; Klettern durch ein ebenerdiges Fenster ist "Einsteigen". (T9)

11 Os 58/92OGH30.06.1992

Beis wie T8; Beisatz: Auch dann, wenn dadurch zunächst die Verriegelung der Autotüren gelöst und anschließend die Diebsbeute durch die sodann unversperrten Türen an sich genommen wurde. (T10)

15 Os 128/93OGH16.09.1993

Vgl auch; Beisatz: Einsteigen in gebückter Körperhaltung durch ein ca 30 x 100 Zentimeter großes Loch im Türblatt einer Wohnungstür. (T11)

12 Os 164/95OGH14.12.1995

Vgl auch; Beisatz: Fensteröffnung, gleichviel ob verschlossen oder unverriegelt. (T12)

12 Os 9/13kOGH07.03.2013

Auch

14 Os 137/15aOGH08.03.2016

Auch; Beisatz: Der Zutritt zu einem Fahrzeug durch eine vom Täter geöffnete, unversperrte Seitentür ist kein „Einsteigen“, weil sie – anders als die Heckklappe eines PKW - gerade dazu bestimmt ist, den Innenraum des Fahrzeugs (wenn auch allenfalls zum Zweck der Beladung) zu betreten. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19760902_OGH0002_0110OS00084_7600000_001

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