Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, erster Fall und 15 StGB (A./), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB (B./) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1 StGB (C./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Unter einem wurde gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 5.Februar 1991, GZ BE 238/90-6, gewährte bedingte Entlassung aus den dort genannten Freiheitsstrafen mit einem Strafrest von sieben Monaten und sechs Tagen widerrufen.
Inhaltlich des Schuldspruchs zur ausschließlich bekämpften Faktengruppe A./ liegen dem Angeklagten die im angefochtenen Urteil unter I. detailliert dargestellten zwölf Einbruchsdiebstahlsfakten in PKWs sowie die unter II. beschriebenen weiteren sechs Einbruchsdiebstahlsfakten, bei denen es beim Versuch blieb, zur Last.
Rechtliche Beurteilung
In seiner nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Diebstahls (A./) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde stützt sich der Beschwerdeführer auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.
In seiner Mängelrüge (Z 5) bringt er vor, das Erstgericht habe zu den Fakten A I. Punkt 3., 4. und 5. sowie II. Punkt 5. festgestellt, er sei in diesen Fällen durch die Öffnung der Heckklappe "mit dem ganzen Körper in die PKWs hineingekrochen". Der Angeklagte wäre zwar tatsächlich auf die beschriebene Weise durch die Heckklappe eingestiegen, habe dann aber die Entriegelungsknöpfe geöffnet und sei in der Folge durch die geöffneten Fahrzeugtüren in die Fahrzeuge gelangt. Solcherart habe er aber die Diebstähle "nicht während oder unmittelbar beim Hineinkrabbeln" begangen. Mit diesem (inhaltlich der Rechtsrüge zuzuzählenden) Vorbringen wird keiner der nach dem Gesetz eine Nichtigkeit des Urteils bedingenden Begründungsmängel aufgezeigt bzw nicht dargetan, inwieweit der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen mangelhaft begründet geblieben sein soll. Der Mängelrüge mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Argumente sind aber auch unter dem Gesichtspunkt der inhaltlich gleichgestalteten Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen zu wecken. Soweit in der Mängel- und Tatsachenrüge auch Feststellungen als fehlend moniert werden, denenzufolge der Angeklagte bei Begehung der in Rede stehenden Diebstähle jeweils durch die (nicht versperrte) Heckklappe in das Fahrzeug eingestiegen sei, um die Verriegelungsknöpfe zu den Türen zu lösen, und anschließend die Diebsbeute durch die nunmehr unversperrten Autotüren an sich genommen habe, ist dieses Vorbringen deswegen unbegründet, weil die vermißten Feststellungen dem angefochtenen Urteil ohnedies mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen sind (vgl den Urteilsspruch zu Punkt A I., 3., 4. und 5. sowie die Feststellungen US 8 und a).
Der im Rahmen der Rechtsrüge (Z 10) neuerlich aufgegriffene Gedanke, das Einsteigen durch eine offene Heckklappe könne die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB nicht begründen, ist schon deswegen verfehlt, weil unter "Einsteigen" im Sinn des § 129 Z 1 StGB das Benützen einer zum Zutritt nicht bestimmten Öffnung zu verstehen ist, wenn es dazu einer Anstrengung und Veränderung der Körperhaltung bedarf (Leukauf-Steininger Komm3 § 129 RN 12; Foregger-Serini StGB5 Erl IV; Mayerhofer-Rieder StGB3 E 5 bis 6 a, jeweils zu § 129). Eine Heckklappe ist zum Beladen eines Fahrzeuges, nicht aber zum ordnungsgemäßen Einsteigen in ein Fahrzeug bestimmt. Das Eindringen in ein Fahrzeug durch die Heckklappe setzt überdies eine mit Anstrengung verbundene Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung voraus, sodaß es der - vom Beschwerdeführer verlangten - detaillierteren Feststellungen, welche Körperhaltung der Angeklagte beim Einsteigen in die Fahrzeuge jeweils einnahm, nicht bedurfte. Auch daß der Angeklagte "die Gewahrsame über das Diebsgut" nicht "durch das Hineinkrabbeln" erlangte, sondern die Sachwegnahme durch die nachfolgende Öffnung der nach dem Hineinkriechen entriegelten Fahrzeugtüren stattfand, ist - dem Beschwerdevorbringen zuwider - dem Urteil implizit zu entnehmen. Vor allem ändert sich dadurch nichts an der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes als (auch) nach dem § 129 Z 1 StGB qualifiziertes Verbrechen des Diebstahls, weil Diebstahl durch Einbruch (§ 129 Z 1 bis 3 StGB) nur voraussetzt, daß der Täter vor der Sachwegnahme ein Hindernis mit dem Vorsatz überwindet, zu dem ausersehenen Diebsobjekt zu gelangen (Foregger-Serini aaO Erl II zu § 129).
Da dem Erstgericht sohin weder ein Rechtsirrtum unterlief noch die behaupteten Feststellungsmängel vorliegen, erweist sich auch die Rechtsrüge als unbegründet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zur Gänze zu verwerfen.
Der Berufung des Angeklagten kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat bei der Strafbemessung als mildernd das volle und reumütige Geständnis, den Umstand, daß der Angeklagte durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, die Tatsache, daß die Diebstaten zum Teil beim Versuch blieben und schließlich den Umstand der objektiven Schadensgutmachung in geringem Umfang durch Feststellung von Diebsgut, als erschwerend hingegen die mehreren einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, die auch die Rückfallsvoraussetzungen erfüllen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, den sehr raschen Rückfall und die mehrfache Verbrechensqualifikation gewertet. Ausgehend von diesen Strafbemessungsgründen hielt es die verhängte Freiheitsstrafe für tatschuldangemessen und lehnte die bedingte oder teilbedingte Nachsicht sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen ab. Mit seiner Berufung vermochte der Angeklagte keine vom Erstgericht unberücksichtigt gelassenen Milderungsgründe darzustellen. Der Umstand, daß er die Taten nach dem 21.Lebensjahr beging, kann nach dem Gesetz nicht als mildernd berücksichtigt werden; ebensowenig seine prinzipielle Bereitschaft, die Bestellung eines Bewährungshelfers zu akzeptieren. Im Gegensatz zur Auffassung der Berufung haben die Tatrichter die Strafbemessungsgründe auch ihrem Gewicht entsprechend beurteilt, sodaß zu einer Herabsetzung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe kein Anlaß gefunden wurde.
Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und der rasche Rückfall lassen schließlich auch den Widerruf der bedingten Entlassung zusätzlich zu dieser Freiheitsstrafe geboten erscheinen, weswegen auch der die gewerbsmäßig durchgeführten, mehrfach qualifizierten Diebstähle bagatellisierenden Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Kostenentscheidung ist in der angegebenen Gesetzesstelle begründet.
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