Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird Folge gegeben und die über den Angeklagten Rudolf B verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate sowie die über den Angeklagten Wolfgang A verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wolfgang A und Rudolf B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil sie zwischen 3. und 8. September 1978 in Wien in zwei Angriffen in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) Plüschtiere im Wert von ca. 6.000 S der Firma C durch Einbruch (genauer: Einsteigen) in Lagerräume mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Den auf Z 5 und Z 10 (von A ziffernmäßig Z 9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu. Die der Urteilsannahme eines schweren Diebstahls nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB zugrundeliegende Feststellung, sie hätten 'ca. 50 Plüschtiere im Werte von etwa S 6.000,--' gestohlen, bekämpfen beide Beschwerdeführer als unzureichend begründet, indes zu Unrecht. Denn die gerügte Konstatierung findet in den im Urteil (S. 115, 117 f.) relevierten Verfahrensergebnissen, und zwar in der Verantwortung der Angeklagten - sie hätten ungefähr 40 bis 50 kleine und drei große Plüschtiere gestohlen (S. 106 f.) -, in der Aussage des Zeugen Dr. D - wonach der Preis dieser Waren pro Stück 89,50, 129,-, 149,50 oder 199,50 S betrug und im Durchschnitt um 150 S lag (S. 108) - sowie in den Polizeierhebungen - in deren Verlauf der Sohn des Geschädigten den Wert von 11 sichergestellten Plüschtieren aus der Diebsbeute mit annähernd 2.000 S bezifferte (S. 50, 65) - nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung zureichend Deckung, zumal sich beide Beschwerdeführer auch ausdrücklich des Diebstahls von Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert schuldig bekannt haben (S. 105). Steht aber ein derartiger Wert der gestohlenen Sachen fest, dann waren genauere Zahl- und Wertangaben (auch im Urteilsspruch) entbehrlich.
Ihre den Wert der Diebsbeute betreffenden Rechtsrügen bringen die Beschwerdeführer nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie dabei die vorerwähnte Feststellung übergehen.
Der Angeklagte B rügt außerdem die Konstatierung, daß der beim Diebstahl überstiegene Zaun etwa 1,50
Meter hoch war, als 'aktenwidrig' (gemeint: offenbar unzureichend begründet) und die daraus abgeleitete Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB als rechtsirrig; auch diese Einwände gehen aber fehl. Die bekämpfte Feststellung über die Höhe des den Lagerplatz der Firma C (mit darauf stehenden offenen Lagerhallen) umschließenden Zaunes stimmt, der Verantwortung des Beschwerdefühers zuwider, mit der polizeilichen Tatortbeschreibung überein (S. 52, 53); von einem Begründungsmangel des Urteils kann darnach auch insoweit keine Rede sein. Das übersteigen -iner 1,50 Meter hohen Einfriedung jedoch, wozu es einer nicht unerheblichen Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung (unter gleichzeitigem Abheben beider Füße vom Boden) bedarf, entspricht unzweifelhaft dem Begriff 'Einsteigen' im Sinn des § 129 Z 1 StGB. Soweit die Rechtsrüge demgegenüber von einer geringeren Höhe des Zaunes ausgeht, weicht sie neuerlich vom festgestellten Sachverhalt ab, womit sie abermals nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte nach § 129 StGB den Angeklagten B zu neunzehn und den Angeklagten A zu vierundzwanzig Monaten Freiheitsstrafe. Bei beiden wertete es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die den Voraussetzungen des § 39 StGB entsprechen, die Wiederholung und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls sowie bei A zudem den sehr raschen Rückfall als erschwerend, hingegen das Geständnis und die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes als mildernd.
Den Berufungen beider Angeklagten, mit denen sie eine Strafherabsetzung anstreben, kommt Berechtigung zu. Zwar ist nach der Aktenlage weder dem Angeklagten B eine unverschuldete Notlage zuzubilligen, noch kann gesagt werden, daß dem Angeklagten A eine besonders verlockende Gelegenheit zum Diebstahl deshalb zuzubilligen wäre, weil er wußte, daß die Lagerräume unversperrt waren.
Wohl aber rechtfertigen die relativ geringe Schadenshöhe und der Umstand, daß es zum übersteigen des Zauns keiner besonders intensiven deliktischen Energie bedurfte, trotz der vorliegenden Erschwerungsgründe eine mäßige Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen auf das im Spruch bezeichnete, der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) der Angeklagten entsprechende Maß.
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