Rechtssatz
Im Verfahren Außerstreitsachen ist jede Eingabe, auch wenn sie keine Anfechtungsgründe, keine Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, keine Beweismittel oder Anträge enthält, als Rekurs zu behandeln, sofern die Eingabe nur als Rekurs zu erkennen ist. (EvBl 1935/404 uva)
Normen
AußStrG §9 A2d
AußStrG §14 A1
AußStrG 2005 §48 Abs1
1 Ob 798/76 | OGH | 19.01.1977 |
Vgl; JBl 1979,99 |
5 Ob 631/80 | OGH | 10.06.1980 |
Vgl; Beisatz: Hier "Einspruch" gegen Abweisung des Antrages auf Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe (§ 27 JWG) durch Beibringung eines ärztlichen Befundes über eine psychologische Untersuchung der antragstellenden Kindesmutter. (T1) |
4 Ob 512/84 | OGH | 13.11.1984 |
Auch |
10 Ob 506/96 | OGH | 20.02.1996 |
Auch; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluß des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T2) |
9 Ob 224/98a | OGH | 02.09.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Sachwalters ist als ao Revisionsrekurs zu behandeln. (T3) |
6 Ob 314/05b | OGH | 16.02.2006 |
Vgl aber; Beiatz: § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG 2005 enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem § 506 ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (§ 6) herrscht. (T4) |
7 Ob 46/08b | OGH | 12.03.2008 |
Auch; Beisatz: Für einen Rekurs hat sich nach dem Außerstreitgesetz 2005 daran nichts geändert. (T5); Beisatz: Hier: Rekurs ohne Inhalt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0010OB00302_7500000_001
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