Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 1.Juli 1985, ON 24, bestellte das Erstgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Dr.Friedrich Hofmann, Rechtsanwalt in Zell am See, gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter für Berta A und betraute ihn mit der Besorgung der Vertretung in dem beim Bezirksgericht Zell am See zum AZ.2 C 142/82 anhängigen Rechtsstreit. Berta A leide an einer Geisteskrankheit, nämlich an Verfolgungswahn: Ihr ganzes Denken und Zielen sei von paranoiden Wahnvorstellungen gekennzeichnet, insbesondere auch gegenüber Behörden und Gerichten. Sie bedürfe deshalb in dem gegen sie anhängigen Kündigungsverfahren AZ.2 C 142/82 des Bezirksgerichtes Zell am See eines Sachwalters.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach dem vorliegenden gerichtspsychiatrischen Gutachten und den sich darauf gründenden Feststellungen des Erstgerichtes bestehe kein Zweifel, daß in dem Rechtsstreit AZ.2 C 142/82 des Bezirksgerichtes Zell am See eine rechtliche Angelegenheit vorliege, die Berta A nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermöge.
In dem von ihr selbst verfaßten Schreiben vom 30.August 1985, ON 29, führt Berta A aus, sie 'mache' gegen diesen Beschluß 'Berufung'.
Rechtliche Beurteilung
Die Eingabe ist ungeachtet des Fehlens weiterer Ausführungen als Revisionsrekurs zu behandeln, da nach der Stellungnahme von Berta A im bisherigen Verfahren erschlossen werden kann, wodurch sie sich beschwert erachtet, da sie der Ansicht ist, eines Sachwalters nicht zu bedürfen.
Da allerdings die zweite Instanz die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt hat, ist gemäß § 16 Abs.1 AußStrG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Solche Gründe werden nicht geltend gemacht und es ist auch aus dem Akt nicht erkennbar, in welcher Hinsicht einer dieser Gründe der angefochtenen Entscheidung oder dem ihr vorangegangenen Verfahren anhaften soll.
Das Rechtsmittel war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (5 Ob 867/76, 7 Ob 542/77 u.a.).
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