OGH 4Ob10/75 (RS0029891)

OGH4Ob10/7522.4.1975

Rechtssatz

Verstößt eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG auf Grund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß § 879 Abs 1 ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und wie weit sie im Sinne des § 36 Abs 2 AngG die künftige Erwerbstätigkeit des Angestellten in unbilliger Weise beschränkt.

Vereinbarung — Beschränkung — Treuepflicht — Sittenwidrigkeit — Nichtigkeit — Wirksamkeit — Unwirksamkeit — Konkurrenzverbot — Wettbewerbsverbot

 

Normen

ABGB §879 BIIh
AngG §36 V

4 Ob 10/75OGH22.04.1975

Veröff: EvBl 1976/9 S 18 = DRdA 1975,214 (zustimmend Schwarz) = SozM IA/e,1111 = Arb 9385

8 ObA 268/97pOGH25.06.1998

Auch; Beisatz: Hier: Bezahlung von Transfersummen eines Profifußballers. (T1)<br/>Beisatz: Da die Vereinbarung kein solches Erwerbsverbot enthält, sondern nur mittelbar auf die Erwerbstätigkeit Einfluss nimmt, kann auch der für den Fall der Beschäftigung bei einem Bundesligaverein vereinbarte, vom beklagten Spieler zu bezahlende Transferbetrag nicht als Konventionalstrafe oder Pönale, also als pauschalierter Schadenersatz für den Fall der Zuwiderhandelns gegen eine zulässig vereinbarte Konkurrenzklausel angesehen werden. (T2)<br/>Beisatz: Da der Beklagte erst nach weit mehr als einem Jahr eine Beschäftigung als Profifußballer bei einem Bundesligaverein annahm, ist die vereinbarte Ablösezahlung für die Zeit nach Ablauf eines Jahres schon aus diesem Grund nichtig und braucht im vorliegenden Fall nicht mehr geprüft werden, ob sie nicht auch innerhalb des ersten Jahres eine grobe Äquivalenzstörung dargestellt hätte. (T3)

9 ObA 182/99aOGH15.12.1999

nur: Verstößt eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG auf Grund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß § 879 Abs 1 ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam. (T4)

8 ObA 21/04bOGH15.04.2004

Veröff: SZ 2004/52

9 ObA 69/19sOGH25.06.2019

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19750422_OGH0002_0040OB00010_7500000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte