OGH 8ObA268/97p

OGH8ObA268/97p25.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Johann Siebenhandl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sportvereinigung S*****, vertreten durch den Präsidenten Walter L*****, dieser vertreten durch Dr.Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau, wider die beklagte Partei Peter H*****, vertreten durch Dr.Peter Weidisch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 150.000,- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Mai 1997, GZ 7 Ra 74/97z-16, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.Jänner 1997, GZ 31 Cga 159/96b-11, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.370,- (darin S 1.395,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war bis 30.6.1993 beim SV C***** als Fußballspieler tätig. Für den Transfer zahlte die klagende Sportvereinigung, die mit dem Beklagten am 21.7.1993 einen Zweijahresvertrag abschloß, S 300.000,- und verpflichtete sich unter anderem, dem Beklagten die Freigabe an jeden von ihm gewünschten Verein zu erteilen; allerdings nur gegen Zahlung einer Transfersumme von S 300.000,- bei einem Verein der 1. oder 2.Fußballbundesliga bzw von S 100.000,- bei einem Verein darunterliegender Leistungsgruppen.

Der Beklagte erbrachte nicht die erwarteten sportlichen Leistungen, weshalb es zu Auseinandersetzungen mit dem Trainer kam, der allein über den Einsatz der Spieler entscheidungsberechtigt war. Ein Nichteinsatz wirkte sich negativ auf das Einkommen des Beklagten aus. Auf Grund dieser Differenzen strebten beide Teile eine einvernehmliche Lösung des Vertragsverhältnisses an und es kam am 16.5.1994 zu einer derartigen Vereinbarung, die folgende hier wesentliche Vertragspunkte enthält:

"1. Peter H***** erhält von der Sportvereinigung B***** zur Abgeltung sämtlicher finanzieller Ansprüche einen Pauschalbetrag von S 200.000,- ...

2. Die Sportvereinigung Braunau Sparkasse verpflichtet sich, Herrn Peter H***** kostenlos an einen Verein seiner Wahl die Freigabe zu erteilen. Sollte Peter H***** jemals zu einem Bundesligaverein transferiert werden, verpflichtet er sich, an die Sportvereinigung B***** einen Betrag von S 150.000,- als Transfersumme binnen 14 Tagen nach Abschluß des Transfers zu bezahlen."

Der Beklagte verdiente bei der klagenden Partei insgesamt ca. S 450.000,- netto. Die Weiterzahlung des Grundgehaltes bis zum regulären Ende des Vertragsverhältnisses hätte einen Betrag in doppelter Höhe des vereinbarten Pauschalabfindungsbetrages ergeben. Bei den Verhandlungen über die einvernehmliche Lösung wurde auf den Beklagten kein Druck ausgeübt. Die klagende Partei rechnete damit, daß ihr beim Wechsel des Beklagten zu einem Bundesligaverein wenigstens die Hälfte jenes von ihr dem Vorverein des Beklagten gezahlten Transferbetrages zurückfließen werde und daß der Beklagte die Transfersumme von S 150.000,- auf diesen Bundesligaverein werde überwälzen können. Zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Lösung des Vertragsverhältnisses konnte die Verpflichtung zur Zahlung der Transfersumme einem Verein nicht auferlegt werden, weil der frühestmögliche Transferzeitpunkt in der Bundesliga der 1.7., in der Landesliga der 5.7. gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt wußte der Beklagte auch noch nicht, bei welchem Verein er in Zukunft spielen werde.

Von Juli 1994 bis Oktober 1995 spielte der Beklagte beim Verein B***** W*****, einem Verein der 4.Liga, bei dem er monatlich ca. S 4.000,- zuzüglich Kilometergeld verdiente. Anschließend wechselte er zum S***** K***** - damals noch ein Bundesligaverein -, wo bis zum Ende der Herbstmeisterschaften noch drei Spiele offen waren. Für diese drei Spiele war der Beklagte formell von B***** W***** an den S***** K***** ausgeliehen, wurde aber von letzterem entlohnt. Nach Vertragsabschluß spielte der Beklagte von Februar 1996 bis 30.6.1996 für den S***** K*****. Dieser Verein stieg mit 30.6.1996 aus der Bundesliga ab. Die Entlohnung des Beklagten bei diesem Verein war weitaus geringer als bei dem klagenden Verein. Beim Wechsel zum S***** K***** dachte der Beklagte nicht an die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung vom 16.5.1994; entscheidend war für ihn allein das dort erzielbare Einkommen, auf welches er angewiesen war.

Der Senat 2 der Bundesliga und der Vorstand der Bundesliga erkannten den Beklagten schuldig, der Klägerin den Klagsbetrag zu bezahlen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten die Zahlung von S 150.000,-. Sie behauptet, daß sich der Beklagte bei Auflösung des Spielervertrages verpflichtet habe, ihr diesen Betrag zu zahlen, wenn er jemals wieder zu einem Bundesligaverein transferiert werden sollte. Anfang November 1995 sei er zum Bundesligaclub S***** K***** transferiert worden, wodurch die Fälligkeit des Klagsbetrages eingetreten sei.

Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Er wendete ua, daß der dem Klagebegehren zugrundeliegende Vertragspunkt sitten- und gesetzwidrig sei und insbesondere dem geltenden EU-Recht auf freie Arbeitsplatzwahl widerspreche. Er stelle auch eine unzulässige Konkurrenzklausel dar, wobei die einjährige Sperrfrist nach § 36 AngG bereits am 30.6.1995 geendet habe. Der geforderte Betrag käme einer Vertragsstrafe gleich, die dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliege.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache statt; lediglich ein Zinsenmehrbegehren wies es unbekämpft ab. Durch den Wechsel zum S***** K***** habe der Beklagte jenen Tatbestand der Vereinbarung vom 16.5.1994 erfüllt, der ihn zur Zahlung der Transfersumme verpflichte. Eine Sittenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen EU-Normen liege nicht vor. Das Urteil vom EuGH am 15.12.1995 (Bosman) schließe eine Rückwirkung auf Ansprüche im Zusammenhang mit einer Transferentschädigung ausdrücklich aus. Da der Beklagte durch die Verpflichtung zur Zahlung der Transfersumme nicht daran gehindert werden sollte, bei einem Bundesligaverein zu spielen, liege eine Konkurrenzklausel bzw Vertragsstrafe nicht vor.

Über Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht die Entscheidung im klageabweisenden Sinn ab und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu, weil zur Frage, ob die Verpflichtung eines Fußballspielers zur Zahlung einer Transfersumme eine Konkurrenzklausel darstelle bzw sittenwidrig sei, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. In der rechtlichen Beurteilung führte es zusammengefaßt aus, daß die Frage, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seinem Beruf vertraglich beschränkt werden könne, über das Zivilrecht hinausgehe und einen deutlichen Grundrechtsbezug aufweise. Dem Interesse des Arbeitnehmers an seiner Berufsfreiheit werde von der Rechtsordnung größte Bedeutung beigemessen. Der EuGH habe die in Art 48 EGV normierte Grundfreiheit der Freizügigkeit des Arbeitnehmers in ein "allgemeines Verbot", die Freizügigkeit zu beschränken, umgeformt. Er erweitere die Freizügigkeitsregelungen von einem bloßen Ausländerdiskriminierungsverbot zu einem allgemeinen Benachteiligungsverbot (Schrammel, ecolex 1996, 467[469]).

Auch wenn Intention der klagenden Partei die teilweise Abstattung der von ihr an den abgebenden Verein gezahlten S 300.000,- gewesen sei, liege doch eine Konkurrenzklausel im Sinn des § 36 AngG vor, die nach hA auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden sei. Da sich der Beklagte mehr als ein Jahr vertragskonform verhalten habe, sei die maximale Bindungsfrist von einem Jahr längst abgelaufen gewesen, sodaß sich die klagende Partei auf die abgeschlossene Vereinbarung nicht berufen könne.

Auch bei Verneinung des Vorliegens einer Konkurrenzklausel mangels ausdrücklichen Konkurrenzierungsverbots wären bei der Auslegung des § 879 ABGB die in den §§ 36 f AngG und Art 48 EGV zum Ausdruck kommenden Wertungen zu berücksichtigen, wonach die Erwerbsfreiheit eines Arbeitnehmers nur in einem geringen Ausmaß einer vertraglichen Beschränkung unterworfen werden dürfe. Die von der klagenden Partei als Arbeitgebers geforderte Teilrückerstattung der an den Vorgängerverein gezahlten Transfersumme laufe insbesondere im Hinblick auf die unbeschränkte zeitliche Bindung auf eine grobe Äquivalenzstörung zu Lasten des Arbeitnehmers hinaus, die im konkreten Fall die Unwirksamkeit der Zahlungsverpflichtung wegen Sittenwidrigkeit zur Folge haben müsse.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zwar zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich ist die Begründung des Berufungsgerichtes, soweit sie die zweite Begründungslinie (sittenwidrige Beschränkung iSd § 879 ABGB) betrifft, zutreffend, sodaß diesbezüglich auf sie verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:

Ob zur Zeit des Abschlusses der streitgegenständlichen Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten die Bezahlung von Transfersummen durchaus üblich war und den geltenden Bestimmungen des österreichischen Fußballbundes entsprach, sagt noch nichts darüber aus, ob derartige Vereinbarungen auch rechtlich zulässig waren. Bereits 1972 hatten Tomandl/Schrammel (Die Rechtsstellung von Vertrags- und Lizenzfußballern, JBl 1972, 236 [291 ff]) und Holzer (Das Arbeitsrecht der Lizenzfußballer im österreichischen Fußballverband, DRdA 1972, 63 [73 f]) unabhängig von einander ausführlich dargelegt, daß die Praxis des Transferrechts und der damit verbundenen Ablösezahlungen sittenwidrig und daher rechtlich unzulässig seien. Auch Instanzgerichte (OLG Innsbruck 1991/ZASB 1992, 14 und OLG Wien 1994/ARD 4.656/95) vertraten diese Ansicht; an den Obersten Gerichtshof wurden diese Fälle nie herangetragen (dazu Holzer, DRdA 1996, 198).

Die Revisionswerberin will die Zulässigkeit der Ablösezahlung damit rechtfertigen, daß diese funktionell zum einen den Charakter einer Entschädigung für den Verzicht auf die Geltendmachung von Übertrittsbeschränkungen habe, welche bei einem Vereinswechsel gelten und zu beachten seien, zum anderen zur (jedenfalls teilweisen) Überwälzung der Transfersumme diene, welche durch den den Spieler nunmehr abgebenden Verein bei der vorherigen Verpflichtung dieses Spielers bezahlt worden sei, sowie daß erhebliche Investitionen an Geld und Mühe in die Aus- und Fortbildung der Spieler gesteckt würden, weshalb die Ablösezahlung auch den Charakter einer (jedenfalls teilweisen) Refundierung von Aus- und Fortbildungskosten habe. Letzteres Argument scheidet hier schon deshalb aus, weil es sich um eine unzulässige Neuerung handelt und überdies der altersmäßig schon nahe am Ende seiner Profifußballkarriere stehende Beklagte nicht auszubilden war und eine solche im Hinblick auf seine kurze Beschäftigungszeit bei der beklagten Partei auch nicht in nennenswertem Umfang erfolgen konnte.

Das Argument der klagenden Partei, daß im vorliegenden Fall - abweichend von der üblichen Praxis, daß Ablösezahlungen vom neuen Verein geleistet werden (deren rechtliche Zulässigkeit und Verbindlichkeit wie ausgeführt auch bereits vor dem "Bosman"-Urteil, EuGH 15.12.1995, C 415/93 , ZER 1996, 22, mehr als fraglich war) -, diese vom Beklagten verlangt werden "mußte", weil der Bundesligaverein, zu dem der Beklagte allenfalls wechseln würde, noch nicht feststand, mag ein Motiv gewesen sein, kann aber nicht als Rechtfertigung der Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung herangezogen werden.

Zutreffend ist zwar die Kritik der klagenden Partei an der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die in Rede stehende Vereinbarung eine Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG darstellte und die verlangte Klagssumme eine Konventionalstrafe iSd § 37 Abs 3 AngG sei. Bei einer Konkurrenzklausel nach § 36 AngG handelt es sich um eine Vereinbarung, durch die der die Arbeit Leistende für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Da die Vereinbarung kein solches Erwerbsverbot enthält, sondern nur mittelbar auf die Erwerbstätigkeit Einfluß nimmt, kann auch der für den Fall der Beschäftigung bei einem Bundesligaverein vereinbarte, vom beklagten Spieler zu bezahlende Transferbetrag nicht als Konventionalstrafe oder Pönale, also als pauschalierter Schadenersatz für den Fall der Zuwiderhandelns gegen eine zulässig vereinbarte Konkurrenzklausel angesehen werden.

Jedoch ist die - alternative - Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend, daß die Vereinbarung über die Transferzahlung iSd § 879 ABGB eine sittenwidrige und daher unzulässige Knebelung des Beklagten unter Berücksichtigung der sich aus den Grundrechten (Art 6 Abs 1 StGG), internationalen Vereinbarungen (wie die Europäische Sozialcharta und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) sowie aus den §§ 36 ff AngG - und nunmehr seit dem Beitritt Österreichs zur EG auch aus Art 48 EGV - ergebenden Wertungen betreffend die Freiheit der Erwerbstätigkeit (dazu Reissner, Die arbeitsrechtliche Konkurrenzklausel 47 ff) darstellen:

Auch wenn die klagende Partei eine Beschäftigung des Beklagten in einem Bundesligaverein nicht verhindern wollte, sondern diese vielmehr in ihrem Interesse lag, um einen Teil der von ihr ehemals an den Vorgängerverein gezahlten Ablösesumme hereinzubringen, wurde der Beklagte durch die vereinbarte Transferzahlung mittelbar in seiner freien Wahl, bei welchem Verein er tätig sein wollte, beschränkt, mußte er doch bei Abschluß mit einem Bundesligaverein die Zahlung der vereinbarten Transfersumme ins Kalkül ziehen.

Zu prüfen ist daher, ob diese Beschränkung das zulässige Ausmaß überschritt. Eine vertragliche Beschränkung der Erwerbstätigkeit ist stets dann nach § 879 ABGB sittenwidrig, wenn eine Interessenabwägung ein grobes Mißverhältnis zwischen dem durch die Handlung verletzten Interessen des ehemaligen Arbeitgebers und den durch sie geförderten Interessen des Arbeitnehmer ergibt (vgl Krejci in Rummel ABGB I2 Rz 73, 87, 112 zu § 879; Arb 9.314). Im vorliegenden Fall wurden die Berufsmöglichkeiten des Beklagten als Profifußballer ganz erheblich eingeschränkt, wenn er die Zahlung der Transfersumme vermeiden wollte, weil doch bei Beschäftigung in einem Verein der untergeordneten Kategorie zweifellos nur geringere Verdienstmöglichkeiten bestanden, wie sich auch beim Beklagten gezeigt hat.

Wenn auch eine direkte Gesetzesanalogie der §§ 36 ff AngG bei sich nur mittelbar auf die Erwerbstätigkeit auswirkenden Klauseln zu verneinen ist (14 ObA 82/87 betreffend ein Beschäftigungsverbot von ehemaligen Mitarbeitern des ehemaligen Dienstgebers), kann die zu prüfende Äquivalenzstörung doch an den sich aus den §§ 36 ff sich ergebenden Kriterien gemessen werden.

Zu Recht sieht das Berufungsgericht eine solche grobe Äquivalenzstörung in der unbeschränkten zeitlichen Bindung, eine Ablösesumme zu bezahlen, wenn der Beklagte in einem Bundesligaverein tätig wird. Er war durch diese Vereinbarung für die gesamte restliche Zeit seiner Tätigkeit als Berufsfußballer beschränkt; ob er noch mit zwanzig, zehn oder nur mehr wenigen Jahren Tätigkeit als Berufsfußballer zu rechnen hatte, tut nichts zur Sache.

Gestattet § 36 AngG, der nach hA (Schwarz/ Löschnigg Arbeitsrecht6 301 sowie DRdA 1997/56 [Radner]) auf sonstige Dienstverhältnisse Anwendung findet, nur eine einjährige Beschränkung (§ 36 Abs 2 Z 1 AngG) und kann daher bei Verletzung dieser Verpflichtung Schadenersatz bzw eine vereinbarte Konventionalstrafe nur für diese Zeit rechtsverbindlich vereinbart werden, ist daraus zu folgern, daß auch finanzielle Verpflichtungen des ehemaligen Arbeitnehmers, die er für den Fall des Übertritts zu einem anderen Arbeitgeber einer bestimmten Kategorie (hier Fußballbundesliga) gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin übernommen hat, eine unzulässige Beschränkung darstellen, soweit sie den Zeitraum eines Jahres überschreiten, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die auch eine längere Bindung als unbedenklich erscheinen lassen, zB wenn dadurch besondere Ausbildungskosten abgegolten werden sollten. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Zeitlich längere Verpflichtungen zur Zahlung von Transfersummen, für die kein gerechtfertigter Grund vorliegt, müssen daher, auch wenn sie der teilweisen Abgeltung von an den Vorverein gezahlten Transfersummen dienen, jedenfalls als eine unzulässige sittenwidrige Behinderung der freien Erwerbstätigkeit beurteilt werden.

Da der Beklagte erst nach weit mehr als einem Jahr eine Beschäftigung als Profifußballer bei einem Bundesligaverein annahm, ist die vereinbarte Ablösezahlung für die Zeit nach Ablauf eines Jahres schon aus diesem Grund nichtig und braucht im vorliegenden Fall nicht mehr geprüft werden, ob sie nicht auch innerhalb des ersten Jahres eine grobe Äquivalenzstörung dargestellt hätte.

Die vereinbarte Ablösevereinbarung war daher auch schon vor dem Beitritt Österreichs zur EG als unwirksam anzusehen, soweit sie den Zeitraum von einem Jahr überstieg. Es braucht daher im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, welchen Einfluß das EG-Recht (insb Art 48 EGV) auf vor dem Beitritt geschlossene Vereinbarungen hat, und welche Auswirkungen sich auf derartige Vereinbarungen aus dem erst nach diesem Zeitpunkt ergangenen EuGH-Urteil vom 15.12.1995, C 415/93 - Bosman ergeben würden (vgl dort P 144).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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