Normen
7 Ob 242/73 | OGH | 24.01.1974 |
10 Ob 1575/95 | OGH | 31.10.1995 |
10 Ob 66/00d | OGH | 18.04.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbürgerlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, sind unverjährbar. Diese Rechtslage besteht nicht nur bei einer Klage auf Einverleibung des Eigentums aus der Ersitzung sondern auch bei einer Klage des Käufers, dem die Liegenschaft schon physisch übergeben worden ist und der sich somit bereits im Besitz dieser Liegenschaft befunden hat. (T1) |
5 Ob 247/02p | OGH | 17.12.2002 |
Auch; Beis wie T1 nur: Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbürgerlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, sind unverjährbar. (T2); Beisatz: Ein Antrag, der auf Einverleibung des außerbücherlichen Eigentums abzielt, kann nicht verjähren. (T3) |
1 Ob 181/04f | OGH | 23.11.2004 |
Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Einwilligung in die vereinbarte Verbücherung eines Rechts besteht jedenfalls solange, als dieses Recht nicht seinerseits verjährt ist. Da Rechte aus einem Vertrag verjähren können, kommt hingegen die Verbücherung eines bereits verjährten Rechts zwecks Änderung eines bestehenden (bücherlichen) Rechtszustands nicht in Betracht. (T4) |
6 Ob 114/08w | OGH | 07.08.2008 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
1 Ob 12/21b | OGH | 21.04.2021 |
Dokumentnummer
JJR_19740124_OGH0002_0070OB00242_7300000_001
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