OGH 10Ob1575/95

OGH10Ob1575/9531.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe O*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Maria S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung des Eigentums (S 1 Mio) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11.August 1995, GZ 4 R 188/95-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.Mai 1994, GZ 41 Cg 237/93-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Rechte aus einem Vertrag verjähren grundsätzlich in 30 Jahren (SZ 10/18; SZ 39/223; MietSlg 39.196; 7 Ob 534/80; 7 Ob 674/80; 2 Ob 628/87; 8 Ob 524/89). Hins. bücherlicher Eintragungen kommt es darauf an, ob ein bestehender Rechtszustand geändert werden soll zB Klage eines Liegenschaftskäufers auf Einverleibung (verjährt) oder ob eine außerbücherlich schon besteh. Rechtslage bloß mit Grundbuch übereingestimmt werden soll (verjährt nicht): 7 Ob 242/73; Gschnitzer AllgT2 839; Ehrenzweig2 I/1, 302; Klang2 VI 607 f; Schwimann/Mader ABGB V § 1479 Rz 4; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1479). Hier war der Rechtsvorgänger der Klägerin gar kein allein. "Besitzer", er hatte noch gar keine außerbücherliche "Rechtsstellung", sondern bloß einen obligator. Anspruch auf Eigentumsübertragung. Dieser Anspruch verjährte iS der einhelligen Lehre und Rechtsprechung in 30 Jahren.

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