Rechtssatz
Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung ist dann gegeben, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder aus einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden.
4 Ob 13/76 | OGH | 06.04.1976 |
Veröff: IndS 1976 H5/1058 |
7 Ob 579/76 | OGH | 29.04.1976 |
Beisatz: Später hinzutretende, rechtserzeugende Tatsachen, die nur noch einen Anspruch betreffen, beseitigen den rechtlichen Zusammenhang. (T1) Veröff: RZ 1977/14 S 36 |
4 Ob 41/76 | OGH | 25.05.1976 |
Beisatz: Anspruch aus Arbeitsvertrag steht mit Gegenforderung aus deliktischer Dienstpflichtverletzung nicht im rechtlichen Zusammenhang. (T2) Veröff: IndS 1976 H5/1003 |
4 Ob 585/76 | OGH | 30.11.1976 |
Beisatz: Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes - nicht in Zusammenhang stehende Gegenforderung eines Benützungsentgeltes. (T3) |
6 Ob 682/77 | OGH | 31.08.1977 |
Vgl; Beisatz: Eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmungen bewirkt für sich allein noch nicht, daß die daraus entstandenen Ansprüche in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. (T4) |
4 Ob 72/78 | OGH | 10.10.1978 |
Beis wie T2 |
5 Ob 544/81 | OGH | 07.07.1981 |
Vgl auch |
6 Ob 575/86 | OGH | 22.03.1988 |
Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 61/70 |
5 Ob 511/96 | OGH | 26.03.1996 |
Beisatz: Oder wenn zwischen den beiden Ansprüchen ein so inniger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der die Durchsetzung des einen ohne Rücksicht auf den anderen als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe. In diesem Sinn wurde etwa gegen die Zulässigkeit eines Teilurteils bei prozessualen Aufrechnungslagen ins Treffen geführt, daß die Klags- und Gegenforderung einander bedingen oder die Parteien die Aufrechnung ihrer Forderungen vereinbart haben. (T6) Beis wie T1 |
5 Ob 135/04w | OGH | 15.06.2004 |
Beis wie T6 nur: Oder wenn zwischen den beiden Ansprüchen ein so inniger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der die Durchsetzung des einen ohne Rücksicht auf den anderen als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe. (T7); Beisatz: Es widerspricht keineswegs Treu und Glauben, Beitragsforderungen zur Rücklagenbildung ohne Rücksicht auf ein Guthaben des betroffenen Wohnungseigentümers einzutreiben, dessen Feststellung einen erheblichen Verfahrensaufwand erfordert. (T8) |
1 Ob 6/05x | OGH | 24.05.2005 |
auch; Beisatz: Konnexität ist immer dann anzunehmen, wenn beide Forderungen auf dasselbe Rechtsverhältnis zurückgehen, also die ursprünglichen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, etwa ein Vertragsverhältnis oder ein schädigendes Ereignis. (T9) |
6 Ob 113/18p | OGH | 28.06.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Der rechtliche Zusammenhang setzt jedenfalls ursprüngliche Parteienidentität voraus. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19730919_OGH0002_0050OB00139_7300000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)