Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.506,60 (darin enthalten S 1.751,10 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrte die Erlassung eines Scheckzahlungsauftrages, mit dem dem Beklagten als Scheckaussteller aufgetragen werden möge, an sie die Schecksumme von nl Gulden 41.773,95 zu dem am Tag der Zahlung gültigen Devisenkurs samt 6 % Zinsen seit 19.8.1988 und 1/3 % Provision zu bezahlen. In den gegen den antragsgemäß erlassenen Scheckzahlungsauftrag erhobenen Einwendungen brachte der Beklagte zwar nichts gegen die Gültigkeit des Schecks und gegen das Grundgeschäft vor, wandte jedoch ein, die Einlösung dieses Schecks sei ihm nicht mehr zumutbar gewesen, weil ihm auf Grund der zu Unrecht erfolgten vorzeitigen Auflösung des zwischen den Streitteilen am 15.2.1982 geschlossenen Vertriebsvertrages ein Schaden in Millionenhöhe entstanden sei. Mit diesem Vertrag habe der Beklagte den Alleinvertrieb der Produkte der klagenden Partei für Österreich - ausgenommen die Bundesländer Niederösterreich und Wien - übernommen. Am 27.7.1988 habe die klagende Partei völlig überraschend und ohne Rechtfertigung die vorzeitige Auflösung dieses Vertrages erklärt. Außerdem habe sie aber entgegen den noch aufrechten Vertrag ein im Ried in Innkreis etabliertes Konkurrenzunternehmen des Beklagten mit der Vertriebsvereinbarung unterliegenden Produkten beliefert, welches diese auch im Vertragsgebiet des Beklagten zum Verkauf gebracht habe. Die klagende Partei replizierte, sie habe aus konkret angeführten Gründen die Vertriebsvereinbarung mit dem Beklagten zu Recht aufgelöst. Im übrigen habe dieser den der Klage zugrundeliegenden Scheck am 18.8.1988, somit lange Zeit nach der Kündigung der Vertriebsvereinbarung ausgestellt.
Über Aufforderung des Erstgerichtes konkretisierte der Beklagte seine aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen mit S 250.000,--, weil die klagende Partei eine Bestellung vom 25.7.1988 ohne berechtigten Grund nicht mehr durchgeführt habe, sowie mit mindestens S 2,500.000,-- infolge der unberechtigten Aufkündigung des Vertriebsvertrages vom 15.2.1982.
Das Erstgericht hielt mit Teilurteil den Scheckzahlungsauftrag aufrecht und unterbracht (zufolge Bestätigung durch das Rekursgericht mittlerweile rechtskräftig) das Verfahren über die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bei ihm anhängigen präjudiziellen Verfahrens. Es erachtete die Voraussetzungen für die Erlassung eines Teilurteils gemäß § 391 Abs 3 ZPO für gegeben, weil zwischen der mit der Scheckrückgriffsklage geltend gemachten Forderung der klagenden Partei und den vom Beklagten aus der angeblich ungerechtfertigten Auflösung der Vertriebsvereinbarung vom 15.2.1982 abgeleiteten und compensando eingewendeten Schadenersatzgegenforderungen kein rechtlicher Zusammenhang bestehe.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Teilurteil erhobenen Berufung nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig. Es erblickte ebenfalls zwischen der Klageforderung und den vom Beklagten compensando eingewendeten Schadenersatzforderungen keinen rechtlichen Zusammenhang. Den beiderseitigen Forderungen lägen weder ein einheitlicher Vertrag, noch eine einzige gesetzliche Vorschrift oder ein einheitliches Rechtsverhältnis zugrunde; selbst ein unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilender Sachverhalt sei zu verneinen. Vielmehr handle es sich bei der Klageforderung und bei der eingewendeten Gegenforderung um jeweils aus verschiedenen Verträgen resultierende selbständige Ansprüche, die auch zeitlich nicht in Zusammenhang gebracht werden dürften. Denn ganz offensichtlich sei der gegenständliche Scheck zur Bezahlung bestellter und gelieferter Waren hingegeben worden, während der Beklagte seinen Schadenersatzanspruch auf Verletzung des im Jahre 1982 mit der klagenden Partei geschlossenen Vertriebsvertrages stütze. Da nun die vorliegende Lieferung von Motorölen nicht unmittelbar aus diesem Vertriebsvertrag, sondern aus einer davon unabhängigen Bestellung resultiere, liege ein selbständiger und vom Vertriebsvertrag aus dem Jahr 1982 unabhängig zu beurteilender Vertrag vor. Das von der Rechtsprechung als Merkmal eines rechtlichen Zusammenhanges erarbeitete Merkmal eines einheitlichen Vertrages oder einheitlichen Rechtsverhältnisses werde durch das Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses - wie des vorliegenden Vertriebsvertrages aus dem Jahr 1982 - allein nicht verwirklicht. Dauerschuldverhältnisse könnten eine ganze Fülle von beiderseitigen Einzelansprüchen nach sich ziehen, deren einziges verbindendes Element rechtlich und tatsächlich oft nur mehr das Dauerschuldverhältnis selbst sei. Der Konnex zwischen diesen - wie auch im vorliegenden Fall - oft verschiedenen Zeiträume betreffenden Einzelansprüchen sei daher nicht so eng wie bei Ansprüchen aus Zielschuldverhältnissen. Die Rechtsprechung habe etwa einen rechtlichen Zusammenhang zwischen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Arbeitslohn einerseits und Ansprüchen des Arbeitgebers auf Schadenersatz aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers andererseits verneint, wenn diese sich auf verschiedene Zeitspannen des Arbeitsverhältnisses bezögen, wenngleich sich beide Ansprüche im weitesten Sinn aus dem Arbeitsverhältnis ableiteten. Im vorliegenden Fall bestehe zwischen der Klageforderung und den aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen kein rechtlicher Zusammenhang, weil sich diese Ansprüche auf verschiedene Rechtsgrundlagen und Zeiträume erstreckten und der bloße lose Konnex zum Dauerschuldverhältnis (Vertriebsvertrag) keinen der Erlassung eines Teilurteils im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO entgegenstehenden rechtlichen Zusammenhang der beiderseitigen Forderungen bewirke.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht zulässig.
Das Gericht zweiter Instanz hat die in Lehre und Rechtsprechung einhellig für die Annahme eines rechtlichen Zusammenhanges geforderten Kriterien zutreffend dargestellt (SZ 56/150 = JBl 1984, 157 mwH; EvBl 1983/94; RdA 1985, 415; RZ 1977/14; SZ 42/162; JBl 1962, 639; 1 Ob 617/79; 4 Ob 72/78; 6 Ob 510/78; 5 Ob 677/76; 5 Ob 139/73 uva) und im vorliegenden Fall auch zutreffend angewendet. Zwischen der bereits nach Kenntnis der (berechtigten oder unberechtigten) Auflösung des Vertriebsvertrages - nach der ganzen Sachlage wohl auf Grund bestellungsgemäß gelieferter Ware - erfolgten Scheckausstellung über den Kaufpreis und den Gegenansprüchen des Beklagten, die sich auf die mangelnde Berechtigung der klagenden Partei zur Vertragsauflösung gründen, besteht schon deshalb kein rechtlicher Zusammenhang, weil die Forderung der klagenden Partei aus der Scheckausstellung für einen während der Gültigkeit des Vertriebsvertrages vereinbarten Geschäftsfall abgeleitet wird, während die Gegenforderungen des Beklagten aus der fehlenden Berechtigung der klagenden Partei zur Auflösung der Vertriebsvereinbarung abgeleitet werde, sodaß diese Forderungen weder aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen unter gleichen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Lebenssachverhalt abgeleitet werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht daher mit der als einhellig anzusehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang (vgl 9 Ob A 186/88; 6 Ob 575/86; 2 Ob 621/86 uva), sodaß es einer weiteren, allenfalls klarstellenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die in dessen Rechtsprechung über die Voraussetzungen des Vorliegens eines rechtlichen Zusammenhanges gemäß § 391 Abs 3 ZPO ohnehin einhellig vertretenen Auffassungen nicht bedarf.
Da im Revisionsverfahren vom Beklagten lediglich die Voraussetzungen der Erlassung eines Teilurteils gemäß § 391 Abs 3 ZPO bekämpft wurden, gegen Bestand und Inhalt der mit Teilurteil als berechtigt erkannten Klageforderung aber nichts vorgebracht wurde, bedarf es keiner weiteren, allenfalls kollisionsrechtlichen Beurteilung des Falles.
Die Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen. Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision zutreffend hingewiesen.
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