OGH 3Ob89/73 (RS0002134)

OGH3Ob89/7322.5.1973

Rechtssatz

Unter Beteiligte sind im allgemeinen nur jene Personen zu verstehen, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden. Ein Beschwerderecht ist dem Dritten aber nur dann zuzubilligen, wenn er durch den Exekutionsbescheid gesetzwidrig belastet wird oder wenn ihm ungerechtfertigt Aufträge erteilt werden (Heller - Berger - Stix, Komm z EO 4. Auflage 644).

Normen

EO §65 B

3 Ob 89/73OGH22.05.1973

Veröff: EvBl 1973/282 S 578 = MietSlg 25599

3 Ob 13/80OGH09.04.1980

Auch

3 Ob 111/81OGH13.01.1982

nur: Unter Beteiligte sind im allgemeinen nur jene Personen zu verstehen, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden. (T1); Beisatz: Und bei denen sich dies aus den einzelnen Bestimmungen der Exekutionsordnung ergibt. (T2)

3 Ob 72/83OGH15.06.1983

nur T1; Beisatz: Hier: Nunmehrige Miteigentümer einer Liegenschaft sind von den Wirkungen einer diese Liegenschaft betreffende Sicherstellungsexekution unmittelbar in ihren Rechten betroffen. (T3) Veröff: SZ 56/99

3 Ob 169/83OGH14.12.1983

Auch

3 Ob 37/84OGH11.04.1984

nur: Ein Beschwerderecht ist dem Dritten zuzubilligen, wenn er durch den Exekutionsbescheid gesetzwidrig belastet wird oder wenn ihm ungerechtfertigt Aufträge erteilt werden. (T4)

3 Ob 37/86OGH02.07.1986

Vgl

3 Ob 549/87OGH02.09.1987

Auch; Beisatz: Provisorialverfahren (T5)

3 Ob 91/87OGH02.09.1987

Auch

3 Ob 109/92OGH09.12.1992

Beisatz: Keine Rechtsmittellegitimation der Übernahmswerberin nach § 76 Abs 4 GmbHG gegen den Exekutionseinstellungsbeschluss, wenn Zeitpunkt der Stellung des Übernahmsantrages noch offen war, ob es nicht zu der vom Erstgericht beabsichtigten Einstellung der Exekution kommen werde, weil nach dem Ergebnis der Schätzung kein Verkaufserlös zu erwarten war. (T6) Veröff: EvBl 1993/53 S 239 = RPflSlgE 1993/85

3 Ob 49/93OGH02.06.1993

Auch; nur T1

3 Ob 203/93OGH15.12.1993

Auch; Beis wie T2

1 Ob 503/95OGH27.03.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Insbesondere durch Erlassung eines Drittverbotes. (T7) Veröff: SZ 68/22

10 Ob 1587/95OGH17.10.1995

Auch; nur T1; Beis wie T7

3 Ob 162/97pOGH21.05.1997
5 Ob 81/98tOGH24.03.1998

nur: Ein Beschwerderecht ist dem Dritten aber nur dann zuzubilligen, wenn er durch den Exekutionsbescheid gesetzwidrig belastet wird. (T8)

3 Ob 95/99pOGH14.07.1999

nur T4; Beisatz: Hier: Verfahren zur Übergabe der versteigerten Liegenschaft an den Ersteher gemäß § 156 Abs 2 EO. (T9); Beisatz: Durch die bloße Bewilligung der Übergabe wird in die - von Gesetzes wegen bei deren Durchführung zu beachtenden - Rechte eines berechtigten Dritten noch nicht eingegriffen. (T10)

3 Ob 172/02vOGH19.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Beteiligtenstellung setzt eine aktuelle Berechtigung spätestens im Entscheidungszeitpunkt voraus. (T11)

3 Ob 318/02iOGH26.03.2003

Auch

3 Ob 178/03bOGH26.09.2003

Auch; Beisatz: Keine Beteiligtenstellung des aus einem Veräußerungsverbot Berechtigten, zu dessen Gunsten nur auf einer Liegenschaftshälfte ein Veräußerungsverbot einverleibt wurde, im Versteigerungsverfahren nach §§ 352 ff EO. (T12)

3 Ob 83/08iOGH08.05.2008

Auch; Beisatz: Bloß wirtschaftliche Nachteile verschaffen keine Beteiligtenstellung. (T13); Beisatz: Hier: Zur Rekurslegitimation einer GmbH bei Pfändung eines vinkulierten Geschäftsanteils. (T14)

3 Ob 196/09hOGH25.11.2009

Auch; nur T1

3 Ob 121/12hOGH17.10.2012

Auch; nur T4; Beis wie T13; Veröff: SZ 2012/102

1 Ob 132/14iOGH24.07.2014

Auch; Beis wie T13

3 Ob 78/15iOGH08.05.2015

Auch; Beis wie T13

3 Ob 226/21pOGH26.01.2022

Vgl; nur T4; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Kein Rechtsmittelrecht der Republik Österreich im Verfahren nach § 359 Abs 2 EO. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0030OB00089_7300000_001

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