Rechtssatz
Auch bei Ansprüchen, die sich aus dem EKHG ableiten, muss zwischen dem diesem Gesetz widersprechenden Verhalten und den eingetretenen Unfallsfolgen ein Kausalzusammenhang bestehen. Hätte sich also der Unfall selbst dann ereignet, wenn der in Anspruch Genommene die erforderliche Sorgfaltspflicht angewendet hätte, muss die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht außer Betracht bleiben.
Beweislast; Adäquate Kausalität; Verursachung
2 Ob 125/80 | OGH | 14.10.1980 |
Beisatz: Der unaufgeklärte Umstand, dass der Autolenker trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von fünfundzwanzig Kilometer pro Stunde möglicherweise mit einer Geschwindigkeit von siebenundzwanzig Kilometer pro Stunde gefahren ist, geht zu seinen Lasten. (T1) Veröff: ZVR 1981/146 S 204 |
2 Ob 232/09w | OGH | 28.01.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage der Beleuchtung eines bei Tageslicht abgeschleppten Mofas irrelevant, weil die Klägerin das Mofa ohnehin wahrgenommen hatte. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19721122_OGH0002_0010OB00246_7200000_001
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