OGH 2Ob232/09w

OGH2Ob232/09w28.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Versicherungen AG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 6. August 2009, GZ 11 R 135/09t-38, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Mai 2009, GZ 14 Cg 40/08t-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.189,08 EUR (darin enthalten 197,88 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

Gemäß § 105 Abs 4 KFG muss ein Fahrzeug, das abgeschleppt wird, soweit dies erforderlich ist, beleuchtet sein oder werden, um anderen Straßenbenützern erkennbar zu sein.

In Bezug auf einspurige Krafträder statuiert § 99 Abs 5 KFG die Notwendigkeit während des Fahrens stets Ablendlicht zu verwenden. Der Schutzzweck dieser Norm liegt nach der Judikatur darin, einen erhöhten Auffälligkeitswert des einspurigen Kraftfahrzeugs für andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen (2 Ob 29/90; RIS-Justiz RS0027421). Im vorliegenden Fall konnte zwar nicht festgestellt werden, dass das (bei Tageslicht) abgeschleppte Mofa während des Abschleppvorgangs beleuchtet war. Positiv festgestellt wurde aber, dass die Klägerin das Mofa wahrgenommen hat und dennoch, als der das Mofa abschleppende PKW an ihr vorbeigefahren war, begann, die Fahrbahn zu überqueren und dabei mit dem in einem nicht näher feststellbaren, aber geringen Tiefenabstand (Länge des Abschleppseils 3 bis 5 m) abgeschleppten Mofa zusammenstieß.

Da die Klägerin nach den Feststellungen das Mofa ohnehin wahrgenommen hat, ist dessen allfällige Nichtbeleuchtung, die nach beiden genannten Bestimmungen ihren Zweck darin hat, das Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer besser sichtbar und damit auffälliger zu machen, nicht kausal geworden.

Auf die vom Berufungsgericht als erheblich aufgeworfenen und in der Revision relevierten Fragen der Pflicht, das abgeschleppte einspurige Fahrzeug zu beleuchten, kommt es daher nicht an.

Der Haftpflichtige hat hier den ihm obliegenden Beweis für die fehlende Kausalität der Nichtbeachtung der nach § 9 Abs 2 EKHG (allenfalls) gebotenen Sorgfalt für die eingetretenen Unfallsfolgen (vgl 2 Ob 215/06s mwN) erbracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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