OGH 7Ob221/72 (RS0018292)

OGH7Ob221/7225.10.1972

Rechtssatz

Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. Der Vertrag selbst ist nach dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu beurteilen (SZ 25/328, EvBl 1964/2). Ein Dauerschuldverhältnis (Wiederkehrschuldverhältnis) liegt nicht vor (hier Beurteilung als Kaufvertrag) - Rücktritt gemäß § 918 ABGB vom Leibrentenvertrag an sich möglich.

Normen

ABGB §918 Ib1
ABGB §918 Ib3
ABGB §1053
ABGB §1284 Ba

7 Ob 221/72OGH25.10.1972

Veröff: SZ 45/112

5 Ob 137/74OGH04.09.1974

nur: Rücktritt gemäß § 918 ABGB vom Leibrentenvertrag an sich möglich. (T1)

4 Ob 575/78OGH30.01.1979

Auch

8 Ob 604/86OGH22.01.1987

nur: Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. (T2)

1 Ob 649/87OGH23.09.1987
8 Ob 684/89OGH27.10.1989

Auch; Beisatz: Hier: Bei Übergabe eines Unternehmens gegen Leibrente liegt Leibrentenvertrag und Kaufvertrag vor. Nur die Dauer der Rentenleistung ist ein Glücksgeschäft, auf die übrigen Vertragspunkte sind die für Kaufverträge und allgemein für Verträge geltenden Grundsätze anzuwenden. (T3) Veröff: RdW 1990,249 = ecolex 1991,286 (Reich - Rohrwig)

8 Ob 562/93OGH24.06.1993

nur T2; Veröff: NZ 1994,206

5 Ob 508/95OGH26.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Im Falle des Verzuges des Leibrentenschuldners besteht vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbers ein Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB (Festhalten an SZ 45/112). (T4)

2 Ob 219/99sOGH21.10.1999

Vgl auch

9 Ob 134/00xOGH28.03.2001

Auch; nur: Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. Der Vertrag selbst ist nach dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu beurteilen. (T5)

7 Ob 162/05gOGH31.08.2005

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19721025_OGH0002_0070OB00221_7200000_001

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