OGH 4Ob345/72 (RS0079652)

OGH4Ob345/723.10.1972

Rechtssatz

Die Wiederholungsgefahr kann unter Umständen dann ausgeschlossen sein, wenn der Wettbewerbsverstoß der Beklagten auf einem Irrtum beruhte und der Beklagte von sich aus - etwa durch Berichtigung des Fehlers - eine Handlung gesetzt hat, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen läßt. Die Vermutung spricht für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr; es ist Sache des Verletzters, diese Vermutung zu widerlegen.

Normen

UWG §14 A2

4 Ob 345/72OGH03.10.1972

Veröff: ÖBl 1973,135

4 Ob 307/77OGH08.02.1977

Veröff: ÖBl 1977,108

4 Ob 365/77OGH27.09.1977

nur: Die Wiederholungsgefahr kann unter Umständen dann ausgeschlossen sein, wenn der Wettbewerbsverstoß der Beklagten auf einem Irrtum beruhte. (T1) Beisatz: Angeblich durch die zuständige Gewerbebehörde veranlaßter Irrtum. (T2)

4 Ob 345/78OGH04.07.1978

nur: Die Wiederholungsgefahr kann unter Umständen dann ausgeschlossen sein, wenn der Wettbewerbsverstoß der Beklagten auf einem Irrtum beruhte und der Beklagte von sich aus - etwa durch Berichtigung des Fehlers - eine Handlung gesetzt hat, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen läßt. (T3)

4 Ob 405/78OGH16.01.1979

nur T3

4 Ob 305/79OGH30.01.1979

nur T1; Veröff: ÖBl 1979,80

4 Ob 418/79OGH15.01.1980

nur T1; Veröff: ÖBl 1980,128

4 Ob 372/80OGH23.09.1980

nur T1

4 Ob 380/81OGH29.09.1981

Beisatz: Verkauf von "Converversions". (T4)

4 Ob 426/81OGH19.01.1982

Auch; nur T1; Beisatz: Wenn der Beklagte die beanstandete Werbung schon sechs Monate vor der Einleitung des Rechtsstreites aus freien Stücken geändert und damit der (ihm erst damals bekanntgewordenen) Rechtslage angepaßt hat. (T5)

4 Ob 341/82OGH15.06.1982

nur T3

4 Ob 354/82OGH13.07.1982

nur T3

4 Ob 399/83OGH29.11.1983

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Verschulden des Zeitungsunternehmens - Berichtigung der verstümmelten Wohnung erforderlich. (T6) ÖBl 1984,77

4 Ob 308/84OGH21.02.1984

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Teilweises "Vergleichsanbot" erst und nur bei der Vernehmung als Partei. (T7) Veröff: ÖBl 1984,107

4 Ob 322/84OGH17.04.1984

nur T1; Veröff: MR 1984 H4, Archiv 13 (Korn, Archiv 10) = GRURInt 1985,58 = RdW 1984,372 = ÖBl 1984,135

4 Ob 345/85OGH04.06.1985

nur T1

4 Ob 331/86OGH13.05.1986

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kammer (T8)

4 Ob 383/86OGH02.12.1986

Auch; nur T3; Veröff: ÖBl 1988,79 (F Pumbauer, 63)

4 Ob 332/87OGH24.03.1987

Auch; nur T1

4 Ob 396/87OGH15.12.1987

nur T1; Veröff: WBl 1988,86 = MR 1988,61

4 Ob 155/90OGH06.11.1990

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr sind die Beseitigung des beanstandeten Zustandes, die Schadensgutmachung noch vor dem Prozeß und die Beschränkung der Prozeßführung unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite auf die Frage der Wiederholungsgefahr. (T9) Veröff: ÖBl 1991,134 = MR 1991,70 (M Walter)

4 Ob 90/90OGH12.03.1991

Auch; nur T3; Veröff: WBl 1991,235 = ecolex 1991,473 (Kucsko) = MR 1991,106 (Walter) = ÖBl 1991,137

4 Ob 33/91OGH07.05.1991

Vgl auch

4 Ob 3/94OGH25.01.1994
4 Ob 34/94OGH26.04.1994

Beis wie T9

4 Ob 67/94OGH14.06.1994

Beisatz: Hier: Irrtum über Erlangung einer Konzession. (T10)

4 Ob 2051/96pOGH16.04.1996

Auch; nur T3

4 Ob 2109/96tOGH29.05.1996

nur T1

4 Ob 2281/96mOGH01.10.1996

nur: Die Vermutung spricht für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr; es ist Sache des Verletzters, diese Vermutung zu widerlegen. (T11)

4 Ob 20/97pOGH11.02.1997

nur T3; Beisatz: Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Beklagte sofort nach dem Bekanntwerden des Verstoßes von diesem distanziert sowie Maßnahmen zur Verhinderung künftiger gleichartiger Vorfälle ergreift oder aber die als gesetzwidrig erkannte Tätigkeit unverzüglich einstellt. (T12)

4 Ob 266/01yOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Dazu muss der Störer besondere Umstände darlegen, die eine Wiederholung seiner Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Wird das Unternehmen veräußert oder geschlossen, so fällt die Wiederholungsgefahr im Allgemeinen schon dadurch weg. (T13)

4 Ob 110/02hOGH28.05.2002

nur T3; Veröff: SZ 2002/73

4 Ob 125/03sOGH23.09.2003

nur T3; Beis wie T12

4 Ob 199/03yOGH20.01.2004

Auch; Beisatz: Hier: Übersehen einer Gesetzesänderung, wobei nach Aufklärung die sofortige Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erfolgte. (T14)

4 Ob 28/14tOGH25.03.2014

Beis ähnlich wie T14

4 Ob 175/17iOGH24.10.2017

Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19721003_OGH0002_0040OB00345_7200000_001

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