OGH 4Ob34/94

OGH4Ob34/9426.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** S.p.A., ***** vertreten durch Dr.Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Bernardo B*****, vertreten durch Dr.Julius Brändle und Dr.Karl Schelling, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 490.000), infolge Revision beider Teile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Jänner 1994, GZ 2 R 326/93-27, womit das Teilurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4.Oktober 1993, GZ 4 Cg 170/92h-20, teilweise geändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision nicht zulässig:

Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Verletzer werde es bei den bisherigen Eingriffen nicht bewenden lassen, sondern weitere Störungen setzen. Dabei kommt es nicht nur auf die Art des bereits erfolgten Eingriffs, sondern auch auf die Willensrichtung des Täters an, für die insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann (SZ 38/86; SZ 45/14). Die Vermutung spricht jedenfalls dafür, daß jemand, der bereits eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen hat, zur Begehung weiterer Eingriffe geneigt sein wird (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 86; ÖBl 1991, 134 und ÖBl 1992, 43 je mwN uva). Sache des Beklagten ist es, besondere Umstände darzulegen, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ÖBl 1992, 42). Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr sind die Beseitigung des beanstandeten Zustandes, die Schadensgutmachung noch vor dem Prozeß und die Beschränkung der Prozeßführung unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite auf die Frage der Wiederholungsgefahr (ÖBl 1979, 162; ÖBl 1991, 134 uva). Beruht der beanstandete Gesetzesverstoß auf einem Irrtum des Beklagten, dann kann die Wiederholungsgefahr im Einzelfall namentlich dann ausgeschlossen sein, wenn sich der Beklagte gleich nach dem Bekanntwerden der Gesetzesverletzung davon distanziert und von sich aus die Berichtigung des Fehlers und die Aufklärung des Publikums veranlaßt (ÖBl 1979, 85 ua).

Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung im Einklang; eine krasse Fehlbeurteilung ist nicht erkennbar. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (SZ 60/187 = MR 1988, 18; ecolex 1992, 487; MR 1993, 226 ua).

Das gleiche gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist (SZ 56/156; ÖBl 1989, 86 uva).

Beide Revisionen sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Keine der Parteien hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

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