Rechtssatz
Die Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt Alleinbesitz voraus (Klang Komm VI, 577; GlUNF 5319 und 5920). Das Abmähen des Grases einer Wegparzelle genügt jedenfalls nicht für die Annahme eines Alleinbesitzes.
4 Ob 609/75 | OGH | 04.11.1975 |
Beisatz: Wohl aber die Vornahme aller "bäuerlichen Nutzungen" wie Weidenlassen, Mähen, Heuen, Rünsten, Laubsammeln, Aufforsten und im Rahmen des möglichen Holzschlägern. (T1) |
8 Ob 508/79 | OGH | 10.05.1979 |
nur: Die Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt Alleinbesitz voraus. (T2) |
1 Ob 7/80 | OGH | 30.04.1980 |
nur T2 |
6 Ob 600/82 | OGH | 31.03.1982 |
nur T2 |
1 Ob 720/82 | OGH | 15.09.1982 |
Auch; nur T2 |
1 Ob 502/83 | OGH | 24.01.1983 |
Auch; nur T2; Beisatz: hier: Benützung eines Gewässerteils durch Errichtung einer Bootshütte. (T3) |
7 Ob 1735/95 | OGH | 10.01.1996 |
nur T2; Beisatz: Hingegen erfordert die Ersitzung von Wegdienstbarkeiten nicht den ausschließlichen Besitz des Ersitzungsbesitzers an der (dienenden) Sache. (T4) |
9 Ob 2020/96s | OGH | 16.10.1996 |
Beisatz: Wohl aber das Befahren und Ausmähen eines Weges. (T5); Beisatz: Hier: Des ganzen Weges bei Miteigentumsanteilen. (T6) |
1 Ob 512/96 | OGH | 22.08.1996 |
Auch; Beisatz: Das bloße Weiden von Tieren auf dem Weggrundstück, dessen Düngung und dessen Abmähen bringen dessen Inanspruchnahme durch den Eigentümer noch nicht sinnfällig zum Ausdruck, weil eine solche "Bewirtschaftung" auch von einem Servituts- oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. (T7) Veröff: SZ 69/187 |
9 Ob 18/08z | OGH | 10.04.2008 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Bewirtschaftung in Form einer Weide muss noch nicht sinnfällig einen Eigentumsanspruch zum Ausdruck bringen, zumal eine derartige Nutzung auch im Rahmen einer Servitut oder einer vertraglichen Übereinkunft erfolgen kann. (T8) |
5 Ob 36/10w | OGH | 27.05.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (§ 312 ABGB). (T9); Beisatz: Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an. (T10); Beisatz: Der mit der Nutzung als „Obstgarten“ ausgeübte Rechtsinhalt lässt sich noch nicht sinnfällig als Inanspruchnahme eines Rechts durch den Eigentümer bewerten, weil eine solche „Bewirtschaftung“ auch von einem Servituts‑ oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. (T11) |
2 Ob 11/10x | OGH | 11.11.2010 |
nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Die Besitzausübung dritter Personen muss erkennbar ausgeschlossen sein. (T12); Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Errichtung und Instandhaltung des Wegs auf eigene Kosten, regelmäßiges Befahren des Wegs unter anderem zur Durchführung von Heu‑ und Viehtransporten, Gestattung der entgeltlichen oder unentgeltlichen Benützung des Wegs durch Dritte und Aufstellen einer Fahrverbotstafel, reichen als im Vertrauen auf die Gültigkeit eines Kaufvertrags gesetzte Besitzhandlungen in ihrer Gesamtheit aus, um das Wesen der vollen Zugehörigkeit der Sache nach außen (insbesondere für den benachbarten Beklagten) sichtbar zum Ausdruck zu bringen. (T13); Beisatz: Es ändert auch nichts am uneingeschränkten Sachbesitz des Klägers, wenn dieser dem Beklagten durch Einräumung eines Fahrrechts die Ausübung von Rechtsbesitz ermöglicht hat. (T14); Veröff: SZ 2010/142 |
6 Ob 63/13b | OGH | 08.05.2013 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die einmalige Errichtung eines Kanals und die zweimalige Einräumung von Zufahrtsrechten über die Fläche in einem Zeitraum von fast 20 Jahren reicht für die Ersitzung des Eigentumsrechts nicht aus. (T15) |
1 Ob 137/14z | OGH | 22.10.2014 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Jagdausübung ist keine taugliche Besitzergreifungshandlung; dies auch dann nicht, wenn die Flächen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können. (T16)<br/>Beisatz: 2. Rechtsgang zu 1Ob177/11b. (T17) |
1 Ob 10/15z | OGH | 23.04.2015 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T17 |
1 Ob 98/15s | OGH | 22.10.2015 |
Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2015/116 |
1 Ob 168/16m | OGH | 20.12.2016 |
nur T2; Beis ähnlich T9 nur: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. (T18); <br/>Beis wie T12<br/>Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0070OB00214_7100000_001
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