OGH 8Ob153/69 (RS0013398)

OGH8Ob153/6916.9.1969

Rechtssatz

Die anlässlich der vertraglichen Benützungsregelung dem Miteigentümer eingeräumte unbeschränkte Verfügungsmacht über den zur Benützung überlassenen Teil ist einer auch zur Vermietung mit Wirkung für die Gesamtheit der Liegenschaftseigentümer berechtigenden Verwaltungsvollmacht gleichzuhalten (MietSlg 17043, MietSlg 4902).

Normen

ABGB §833 A
ABGB §833 D2
ABGB §1090 IIIA

8 Ob 153/69OGH16.09.1969

Veröff: SZ 42/126 = MietSlg 21068

1 Ob 163/73OGH03.10.1973

Veröff: MietSlg 25053

1 Ob 177/75OGH17.09.1975

Auch; Veröff: MietSlg 27084 ( 9 )

7 Ob 665/78OGH07.09.1978

Beisatz: Tauglicher Rechtstitel des Mieters für die Dauer der Benützungsregelung. (T1)

5 Ob 37/92OGH07.04.1992

Auch; Beisatz: Dies auch dann, wenn alle übrigen Miteigentümer und Partner der Benützungsvereinbarung über Wohnungseigentum verfügen. (T2)

4 Ob 2024/96tOGH16.04.1996

Beisatz: Diese Verwaltungsvollmacht des Miteigentümers kann aber nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung decken. Der Miteigentümer kann daher hinsichtlich der ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Sache keinen Bestandvertrag mit einem Miteigentümer abschließen; das gilt auch für den Mehrheitseigentümer. (T3) Veröff: SZ 69/90

5 Ob 454/97vOGH09.12.1997

Veröff: SZ 70/256

1 Ob 80/97iOGH24.03.1998

Auch; Beisatz: Eine solche "Verwaltungsvollmacht" berechtigt ihn nicht, allein den gesamten an dem ihm zur Benützung zugewiesenen Liegenschaftsteil eingetretenen Schaden geltend zu machen. Der Schaden ist nämlich auch dann an der gemeinsamen Sache und nicht etwa in einem dem Miteigentümer jeweils allein zuzuordnenden Vermögen eingetreten, steht die im Miteigentum des Klägers befindliche Liegenschaft doch unbestrittenermaßen nach wie vor im gemeinschaftlichen Eigentum, sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass sich der Schaden auf die gesamte Liegenschaft auswirkt, wenngleich nur ein abgrenzbarer, aber nicht im Wohnungseigentum stehender Teil hievon unmittelbar betroffen ist. (T4)

1 Ob 36/00aOGH06.10.2000

Auch; Beisatz: Wird einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer in einer Benützungsregelung die unbeschränkte Verfügungsmacht über einen realen Teil der gemeinsamen Sache übertragen, so ist nur er zum Abschluss bzw zur Kündigung von Bestandverträgen im Namen aller Miteigentümer berechtigt. (T5)

8 Ob 131/02aOGH29.08.2002

Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer kann lediglich im Namen aller Miteigentümer kündigen oder auf Räumung klagen; eine Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann, scheidet aus. Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF WRN 1999 iVm § 24a WEG insoweit überflüssig wäre. (T6)

5 Ob 266/03hOGH24.02.2004

Auch; Beisatz: Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T7)

8 Ob 59/04sOGH24.06.2004
5 Ob 102/09zOGH10.11.2009

Vgl; Beis wie T5

5 Ob 200/10pOGH29.03.2011

Vgl auch

5 Ob 14/21aOGH11.10.2021
5 Ob 29/21gOGH20.10.2021

Dokumentnummer

JJR_19690916_OGH0002_0080OB00153_6900000_001

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