Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann ein schlichter
Miteigentümer wie der Kläger, auch wenn ihm aufgrund einer
Benützungsvereinbarung das ausschließliche Recht eingeräumt ist, die
ihm zugewiesene Wohnung zu nutzen, sowie Mietverhältnisse daran
allein zu regeln und aufzulösen, lediglich im Namen aller
Miteigentümer kündigen oder (wie hier) auf Räumung klagen; eine
solche Benützungsregelung wird nämlich als Verwaltungsvollmacht zur
Vermietung dieses Teiles gewertet, die ihn auch berechtigt, das von
ihm eingegangene Mietverhältnis ohne Zustimmung der anderen
Miteigentümer aufzulösen (2 Ob 520/95 = SZ 68/70; 8 Ob 171/98z = WoBl
2000/168 uva; zuletzt 1 Ob 36/00a = WoBl 2002/69). Eine
Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer
Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann (5 Ob 44/98a = SZ 71/46 =
WoBl 1998/120 [Call 161]; 5 Ob 238/98f = SZ 71/164 = WoBl 1999/52
[Call]; 5 Ob 258/98x = MietSlg 50.555), scheidet aus.
Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF WRN 1999 iVm § 24a WEG, wonach Wohnungseigentumsbewerber, die bereits schlichtes Miteigentum erworben haben und zu deren Gunsten überdies nach § 24a WEG die Zusage auf Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch angemerkt ist, alle Rechte von Wohnungseigentümern nach den §§ 13 ff WEG zustehen, insoweit überflüssig wäre.
Da bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (3. 4. 2001) keine solche Anmerkung zu Gunsten des Klägers im Grundbuch erfolgt ist, erübrigt es sich auf die weiteren damit in Zusammenhang stehenden Fragen einzugehen.
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