OGH 4Ob346/67 (RS0077485)

OGH4Ob346/6712.12.1967

Rechtssatz

Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbstständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (Hier: Organisieren von Bildungsreisen und Studienreisen).

Normen

UWG §1 C3

4 Ob 346/67OGH12.12.1967

Veröff: ÖBl 1968,62

4 Ob 314/68OGH21.05.1968

Ähnlich; Beisatz: Landesbediensteten-Unterstützungsverein (T1) Veröff: ÖBl 1968,140

4 Ob 302/69OGH28.01.1969

Veröff: ÖBl 1969,68

4 Ob 372/71OGH07.12.1971

Beisatz: Unentgeltliches Verteilen von Verbraucherzeitschriften, bei denen die Werbung für den Absatz von Waren durch Inserate im Vordergrund steht. (T2) Veröff: ÖBl 1972,97

4 Ob 319/75OGH10.06.1975

nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. (T3) Beisatz: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (T4) Beisatz: Lärmschutzeinrichtung (T5) Veröff: ÖBl 1976,152 = ÖZW 1975,125

4 Ob 324/76OGH27.04.1976

nur T3; Beisatz: Masseverwalter (T6) Beisatz: Konkursverkauf I (T7) Veröff: ÖBl 1976,97

4 Ob 321/76OGH25.05.1976

Beis wie T6; Beisatz: Konkursverkauf (T8)

4 Ob 334/77OGH03.05.1977
4 Ob 336/78OGH04.07.1978

Beisatz: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (hier: Mietervereinigung Österreichs). (T9) Veröff: ÖBl 1979,22

4 Ob 341/78OGH05.12.1978

Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36

4 Ob 406/79OGH15.01.1980

Veröff: ÖBl 1980,65

4 Ob 321/80OGH29.04.1980

nur: Es genügt eine selbständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T10) Beisatz: Beamter als freier Mitarbeiter eines Zivilingenieurs. (T11)

4 Ob 404/81OGH09.11.1982

Beisatz: Ambulante Behandlung (T12) Veröff: ÖBl 1983,9

4 Ob 331/87OGH08.05.1987

nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. (T13) nur T10; Beisatz: Schachtboden (T14) Veröff: SZ 60/78 = ÖBl 1988,6 = MR 1987,146 = GRURInt 1988,432

4 Ob 24/88OGH14.06.1988

Beisatz: Hiezu gehören auch Hilfshandlungen mit unterstützender Funktion, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Angehöriger eines freien Berufes wird daher auch dann "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er seine Berufsbezeichnung in das Amtliche Telefonbuch aufnehmen läßt. (T15)

4 Ob 48/88OGH13.09.1988

nur T10; Beis wie T9; Veröff: SZ 61/193 = GRURInt 1989,326 = MR 1988,194

4 Ob 15/89OGH14.03.1989

nur T13

4 Ob 38/89OGH18.04.1989

Beis wie T9; Beisatz: Im geschäftlichen Verkehr handelt auch die ÖBB bei Anschaffung von Waren, um sie, ohne dabei einen Gewinn zu erzielen, in Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten den eigenen Bediensteten preisgünstig zur Verfügung zu stellen. (T16) Veröff: MR 1989,139

4 Ob 92/89OGH19.12.1989

nur T10; Veröff: MR 1990,99 ff = ecolex 1990,159

4 Ob 99/90OGH26.06.1990
9 ObA 231/90OGH26.09.1990

Vgl auch; nur T3; Veröff: Arb 10892

4 Ob 153/90OGH04.12.1990

nur T13; Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159

4 Ob 7/91OGH26.02.1991

nur T13; nur T10; Beis wie T9; Veröff: MR 1991,164 = ÖBl 1992,60

4 Ob 69/91OGH09.07.1991

Beisatz: Hier: Vermieterin von Geschäftslokalen in ihrem Einkaufszentrum. (T17)

4 Ob 105/91OGH03.12.1991

Beisatz: Hier: Fremdenverkehrsverein (T18)

4 Ob 82/93OGH13.07.1993

Beisatz: Hier: Subventionsvergabe nach Vorarlberger Wohnbaugesetz. (T19) Veröff: SZ 66/84

4 Ob 122/93OGH12.10.1993

Beisatz: Der Gebrauch einer Bezeichnung im Gesellschaftsvertrag muß dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet werden. (T20)

4 Ob 75/95OGH10.10.1995

Veröff: SZ 68/168

4 Ob 2008/96iOGH26.03.1996

nur T3; nur T10, Beisatz: Anstaltsapotheke. (T21)

4 Ob 2065/96xOGH30.04.1996

Beisatz: Tourismusverband. (T22)

4 Ob 2007/96tOGH16.04.1996

nur T3; nur T10; Beis wie T9; Beisatz: Soweit ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, um Spenden ersucht, dazu insbesondere auch - etwa in Zeitungen - in die Öffentlichkeit geht, handelt er im geschäftlichen Verkehr. (T23) Beisatz: Cliniclowns. (T24)

4 Ob 2228/96tOGH01.10.1996

Auch; Beisatz: Mit dem Betrieb eines Zahnambulatoriums, in dem der Sozialversicherungsträger auch Leistungen erbringt, die Zuzahlungen von Patienten erfordern, übt er keine amtliche (hoheitliche), sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben und somit am geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck kommt. Sein Handeln unterliegt damit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. (T25)

4 Ob 68/97xOGH11.03.1997
4 Ob 269/97fOGH28.10.1997

Beis wie T9 nur: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. (T26)

4 Ob 216/97mOGH12.11.1997

Auch; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Flächendeckendes Notruftelefonsystem für das gesamte Bundesland Steiermark. (T27)

4 Ob 20/98iOGH17.03.1998

Auch; nur T3

4 Ob 105/99sOGH27.04.1999

Ähnlich; nur T13

4 Ob 149/99mOGH01.06.1999

Auch; nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T28)

4 Ob 27/00zOGH15.02.2000

Auch; nur T28

4 Ob 142/01pOGH25.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Ertragserzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs 2 GewO ist dann nicht anzunehmen, wenn durch die spezielle Vereinstätigkeit nur die damit verbundenen Auslagen/Unkosten teilweise oder zur Gänze gedeckt und nicht etwa darüber hinaus mit anderen Vereinstätigkeiten verbundene Auslagen mitgedeckt werden. (T29)

4 Ob 25/02hOGH09.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zweck ist die Erlangung von finanziellen Vereinsmitteln. (T30)

4 Ob 154/04gOGH30.11.2004

nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbstständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T31); Beis wie T26

4 Ob 205/06kOGH21.11.2006

Beis wie T26; Beisatz: Hier: „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). (T32)

4 Ob 234/14mOGH17.02.2015
4 Ob 247/14yOGH11.08.2015

Beisatz: Beschaffungstätigkeit ist keine Teilnahme am Erwerbsleben. (T33)

4 Ob 77/20gOGH12.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19671212_OGH0002_0040OB00346_6700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)