Rechtssatz
Für die Annahme einer Erbserklärung genügt die Berufung auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung.
5 Ob 183/67 | OGH | 29.09.1967 |
Veröff: NZ 1968,109 |
1 Ob 595/77 | OGH | 25.05.1977 |
Beisatz: Der äußeren Form ist bei einem mündlichen Testament Genüge getan, wenn feststeht, dass der Erblasser vor drei gleichzeitig anwesenden Personen eine Erklärung abgegeben hat, die seinen letzten Willen darstellen kann. (T1) |
1 Ob 560/78 | OGH | 17.03.1978 |
Beisatz: Auch wenn es wenig wahrscheinlich ist, dass das behauptete Erbrecht materiell wirklich besteht. (T2) |
5 Ob 574/78 | OGH | 23.05.1978 |
Beisatz: Der äußeren Form ist bei einem Kodizill Genüge getan, wenn wie im vorliegenden Falle feststeht, dass der Erblasser eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung abgegeben hat, die seinen letzten Willen darstellen kann. (T3) |
7 Ob 720/79 | OGH | 13.09.1979 |
Beis wie T2 |
6 Ob 750/79 | OGH | 19.12.1979 |
Beis wie T2 |
1 Ob 503/81 | OGH | 28.01.1981 |
Beis wie T2; Veröff: NZ 1981,105 |
1 Ob 846/82 | OGH | 09.03.1983 |
Beis wie T2 |
1 Ob 745/83 | OGH | 09.11.1983 |
Auch |
1 Ob 510/94 | OGH | 25.01.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Schon das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechtes beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann. Dazu muss sie den inneren und den äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbeinsetzung enthalten (§ 553 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). (T4) Veröff: SZ 67/8 |
10 Ob 534/94 | OGH | 14.02.1995 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Der Nachweis der Testierabsicht ist nicht erforderlich, auch nicht, dass die Zeugen von ihrer Eigenschaft wissen und ihre Aussagen übereinstimmen. (T5) |
7 Ob 60/99w | OGH | 30.03.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Das Abhandlungsgericht hat hiebei nur die äußere Form einer letztwilligen Verfügung zu prüfen, hingegen auf Fragen der inneren Form nicht einzugehen. (T6) Beisatz: Testierabsicht und Zeugenbewusstsein gehören zur inneren Form und sind (ausschließlich) im Rechtsweg zu klären. (T7) |
9 Ob 60/00i | OGH | 02.03.2000 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6 |
9 Ob 65/00z | OGH | 02.03.2000 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7 |
1 Ob 41/01p | OGH | 27.02.2001 |
Auch; Beisatz: Kann vom abhandlungsgerichtlichen Standpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Anordnungsabsicht des Erblassers bei der Abfassung seiner Verfügung auf eine umfassende Rechtsnachfolgeregelung gerichtet war, ist eine darauf gestützte Erbserklärung jedenfalls zu Gericht anzunehmen. Nur wenn sich von Anfang an und ohne jeden Zweifel mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die vom Erbansprecher als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder der im Gesetz geregelten äußeren Form nicht entspricht, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine derartige letztwillige Verfügung abzuhandeln. (T8) Beisatz: Das Gericht hat gemäß § 122 AußStrG jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen. (T9) |
1 Ob 2/01b | OGH | 27.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Das Abhandlungsgericht hat alle zu demselben Nachlass formell einwandfreien Erbserklärungen anzunehmen und dabei nur die äußere Form einer letztwilligen Verfügung zu prüfen, aber nicht auf inhaltliche Fragen einzugehen. (T10) |
7 Ob 64/03t | OGH | 28.04.2003 |
Auch; Beisatz: Eine Erbserklärung ist zu Gericht anzunehmen, wenn sie sich auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung stützt. (T11); Beis wie T8 nur: Nur wenn sich von Anfang an und ohne jeden Zweifel mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die vom Erbansprecher als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder der im Gesetz geregelten äußeren Form nicht entspricht, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine derartige letztwillige Verfügung abzuhandeln. (T12); Veröff: SZ 2003/46 |
6 Ob 174/05i | OGH | 25.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung ist vom Gericht anzunehmen, außer, der in Anspruch genommene Erbrechtstitel kann keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19670929_OGH0002_0050OB00183_6700000_001
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