OGH 5Ob183/67 (RS0008021)

OGH5Ob183/6729.9.1967

Rechtssatz

Für die Annahme einer Erbserklärung genügt die Berufung auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung.

Normen

AußStrG §122

5 Ob 183/67OGH29.09.1967

Veröff: NZ 1968,109

5 Ob 172/71OGH14.07.1971
5 Ob 179/71OGH01.09.1971
5 Ob 82/72OGH11.04.1972
1 Ob 595/77OGH25.05.1977

Beisatz: Der äußeren Form ist bei einem mündlichen Testament Genüge getan, wenn feststeht, dass der Erblasser vor drei gleichzeitig anwesenden Personen eine Erklärung abgegeben hat, die seinen letzten Willen darstellen kann. (T1)

6 Ob 708/77OGH01.09.1977
7 Ob 735/77OGH12.01.1978
1 Ob 560/78OGH17.03.1978

Beisatz: Auch wenn es wenig wahrscheinlich ist, dass das behauptete Erbrecht materiell wirklich besteht. (T2)

5 Ob 574/78OGH23.05.1978

Beisatz: Der äußeren Form ist bei einem Kodizill Genüge getan, wenn wie im vorliegenden Falle feststeht, dass der Erblasser eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung abgegeben hat, die seinen letzten Willen darstellen kann. (T3)

7 Ob 720/79OGH13.09.1979

Beis wie T2

6 Ob 750/79OGH19.12.1979

Beis wie T2

1 Ob 503/81OGH28.01.1981

Beis wie T2; Veröff: NZ 1981,105

1 Ob 846/82OGH09.03.1983

Beis wie T2

1 Ob 745/83OGH09.11.1983

Auch

2 Ob 643/86OGH09.09.1986
7 Ob 685/86OGH06.11.1986

Auch; Beis wie T1

8 Ob 699/89OGH30.11.1989
8 Ob 548/90OGH22.03.1990

Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 510/94OGH25.01.1994

Vgl auch; Beisatz: Schon das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechtes beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann. Dazu muss sie den inneren und den äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbeinsetzung enthalten (§ 553 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). (T4) Veröff: SZ 67/8

3 Ob 525/94OGH07.09.1994

Auch; Beis wie T4

10 Ob 534/94OGH14.02.1995

Auch; Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Der Nachweis der Testierabsicht ist nicht erforderlich, auch nicht, dass die Zeugen von ihrer Eigenschaft wissen und ihre Aussagen übereinstimmen. (T5)

1 Ob 286/97hOGH15.12.1997

Auch

4 Ob 142/98fOGH26.05.1998

Auch

7 Ob 60/99wOGH30.03.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Das Abhandlungsgericht hat hiebei nur die äußere Form einer letztwilligen Verfügung zu prüfen, hingegen auf Fragen der inneren Form nicht einzugehen. (T6) Beisatz: Testierabsicht und Zeugenbewusstsein gehören zur inneren Form und sind (ausschließlich) im Rechtsweg zu klären. (T7)

9 Ob 60/00iOGH02.03.2000

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6

9 Ob 65/00zOGH02.03.2000

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7

1 Ob 41/01pOGH27.02.2001

Auch; Beisatz: Kann vom abhandlungsgerichtlichen Standpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Anordnungsabsicht des Erblassers bei der Abfassung seiner Verfügung auf eine umfassende Rechtsnachfolgeregelung gerichtet war, ist eine darauf gestützte Erbserklärung jedenfalls zu Gericht anzunehmen. Nur wenn sich von Anfang an und ohne jeden Zweifel mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die vom Erbansprecher als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder der im Gesetz geregelten äußeren Form nicht entspricht, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine derartige letztwillige Verfügung abzuhandeln. (T8) Beisatz: Das Gericht hat gemäß § 122 AußStrG jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen. (T9)

1 Ob 2/01bOGH27.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Das Abhandlungsgericht hat alle zu demselben Nachlass formell einwandfreien Erbserklärungen anzunehmen und dabei nur die äußere Form einer letztwilligen Verfügung zu prüfen, aber nicht auf inhaltliche Fragen einzugehen. (T10)

7 Ob 64/03tOGH28.04.2003

Auch; Beisatz: Eine Erbserklärung ist zu Gericht anzunehmen, wenn sie sich auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung stützt. (T11); Beis wie T8 nur: Nur wenn sich von Anfang an und ohne jeden Zweifel mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die vom Erbansprecher als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder der im Gesetz geregelten äußeren Form nicht entspricht, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine derartige letztwillige Verfügung abzuhandeln. (T12); Veröff: SZ 2003/46

6 Ob 174/05iOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung ist vom Gericht anzunehmen, außer, der in Anspruch genommene Erbrechtstitel kann keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19670929_OGH0002_0050OB00183_6700000_001

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