OGH 9Ob65/00z

OGH9Ob65/00z2.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft gewesenen Pensionistin Paula H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbserklärten Testamentserben Karl H*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Werner Hetsch und Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 23. November 1999, GZ 17 R 146/99p-29, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Vorausetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 122 AußStrG ist grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Diese Bestimmung wird in ständiger Judikatur einschränkend dahin ausgelegt, dass eine Erbserklärung zurückzuweisen ist, wenn von vornherein feststeht, dass der in Anspruch genommene Erbrechtstitel zu keiner Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (SZ 67/8 mwN). Das Verlassenschaftsgericht hat daher zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechtes beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann, d. h. ob das Schriftstück äußerlich unbedenklich und inhaltlich schlüssig ist, wobei unter der "gehörigen Form" nichts anders verstanden werden kann, als was in den § 553 und § 577 ABGB als innere bzw äußere Form der letztwilligen Verfügung erklärt worden ist (2 Ob 508/95 = NZ 1996, 298).

Lediglich dann, wenn sich von Anfang an mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbseinsetzung enthält oder die gesetzlich vorgeschriebene äußere Form nicht erfüllt, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine darauf gestützte Erbserklärung abzuhandeln.

Kann aber vom abhandlungsgerichtlichen Standpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Anordungsabsicht des Erblassers bei der Abfassung seiner Verfügung auf eine umfassende Rechtsnachfolgeregelung gerichtet war, ist eine darauf gestützte Erbserklärung jedenfalls zu Gericht anzunehmen (6 Ob 553/88 = EFSlg 58.568; SZ 67/8 mwN). Soweit das Rekursgericht die Rechtsauffassung vertritt, dass im vorliegenden Fall die vom Verlassenschaftsgericht zu prüfenden Voraussetzungen der §§ 553 und 577 ABGB vorhanden sind, liegt darin eine von den vorerwähnten Grundsätzen nicht abweichende, im Einzelfall vertretbare und somit durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Rechtsauffassung.

Ob die Erblasserin Testierabsicht hatte oder nicht, betrifft die Gültigkeit des Testaments und ist im streitigen Rechtsweg zu klären (RIS-Justiz RS0006505).

Dem Revisionsrekurswerber gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage von der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung aufzuzeigen.

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