OGH 7Ob170/66 (RS0035281)

OGH7Ob170/6619.10.1966

Rechtssatz

§ 75 Abs 2 VersVG ist nachgiebiges Recht. Bei der Versicherung eines fremden Interesses kann der (Mitversicherte) Versicherte seinen Anspruch nicht selbst geltend machen. Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen, diesem Prozess kann der Versicherte lediglich als Nebenintervenient beitreten. Die Ablehnung des Anspruches durch den Versicherer im Sinne des § 13 Abs 1 AHVB muss in allen Fällen dem Versicherungsnehmer zugestellt werden, auch wenn der Versicherte seinerseits den Schaden unmittelbar gemeldet hat.

Normen

AHVB Art9 Abs1
AHVB Art13 Abs1
VersVG §75 Abs2
ZPO §1 Ac

7 Ob 170/66OGH19.10.1966

Veröff: EvBl 1967/115 S 127 = ZVR 1967/198 S 245

7 Ob 97/69OGH02.07.1969

nur: Bei der Versicherung eines fremden Interesse kann der (Mit - ) Versicherte seinen Anspruch nicht selbst geltend machen. Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen. (T1) Veröff: VersR 1970,654

7 Ob 56/76OGH14.10.1976

nur T1; Beisatz: Nur VersN kann auf Feststellung der Leistungspflicht klagen. (T2) Veröff: VersR 1977,753

7 Ob 50/79OGH20.12.1979

nur T1; Veröff: VersR 1981,991

7 Ob 51/82OGH23.09.1982

nur T1; Beisatz: Trotz seiner Stellung als materieller Anspruchsberechtigter kann gemäß § 75 Abs 2 VersVG der Versicherte nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen. (T3) Veröff: VersR 1984,976

9 ObA 340/98kOGH20.01.1999

nur T1

7 Ob 260/05vOGH10.05.2006

nur T1; Beis wie T3

7 Ob 234/06xOGH29.11.2006

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Steht für den Versicherer der Versicherte namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich. (Hier: ZessRÄG 2005 noch nicht anwendbar) (T4)

7 Ob 290/06gOGH31.01.2007

Auch; nur: Bei der Versicherung eines fremden Interesses kann der (Mitversicherte) Versicherte seinen Anspruch nicht selbst geltend machen. Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen, diesem Prozess kann der Versicherte lediglich als Nebenintervenient beitreten. (T5); Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T6)

7 Ob 84/08sOGH11.09.2008

Auch; Beis wie T3

7 Ob 111/09pOGH30.09.2009

Auch; nur T5; Beisatz: Ein eigenes Klage- oder Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will. (T7)

7 Ob 39/11bOGH27.04.2011

Auch; Beis wie T3

7 Ob 67/12xOGH09.05.2012

nur: Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich (oder an den Versicherten) klagen, in welchem Prozess der Versicherte lediglich als Nebenintervenient auftreten könnte. (T8)

7 Ob 184/14fOGH26.11.2014

Auch; Beis wie T3

5 Ob 21/16yOGH22.03.2016

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 206/16vOGH14.06.2017

Auch

7 Ob 162/20dOGH23.09.2020

Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anspruch auf Einsichtnahme in Versicherungspolizze und AVB durch den Versicherten. (T9)

7 Ob 220/20hOGH26.05.2021

Beis wie T7; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung. (T10)

7 Ob 111/21fOGH15.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19661019_OGH0002_0070OB00170_6600000_001

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