OGH 9ObA340/98k

OGH9ObA340/98k20.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Dr. Andre Alvarado-Dupuy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ludwig K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) A*****hotel M*****alm GesmbH & Co KG, 2) A*****hotel M*****alm GesmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung (Streitwert S 75.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1998, GZ 10 Ra 103/98k-42, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die Revision des Klägers nach der Verfahrenslage als außerordentliches Rechtsmittel gemeint und daher auch als solches aufzufassen ist: Wenngleich das Berufungsgericht im Spruch seines Urteils auf die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision nicht hingewiesen hat, ergibt sich der darauf abzielende Entscheidungswille - und somit eine offenbare Unrichtigkeit iSd § 419 Abs 1 ZPO - eindeutig aus dem letzten Absatz der Begründung, wonach eine Revision nicht zulässig sei, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG nicht zu lösen gewesen sei. Dies erkennt auch der Revisionswerber, indem er ausdrücklich eine Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) erhebt.

Der Revisionswerber vermag aber nicht aufzuzeigen, inwieweit die durch Auslegung des Versicherungsvertrages gewonnene Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, nicht die Beklagten, sondern die F*****- und B***** GmbH sei Versicherungsnehmer, unvertretbar sei. Soweit das Berufungsgericht weiters zur Rechtsauffassung gelangt ist, daß das Vorbringen der beklagten Parteien (AS 14f., 23, 35f. und 169f.) zur Bestreitung der mangelnden Passivlegitimation ausreichend sei, liegt auch darin keine zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigende, krasse Fehlbeurteilung (RZ 1994/45).

Es entspricht der Judikatur, daß bei der Versicherung eines fremden Interesses der (mitversicherte) Versicherte seinen Anspruch nicht selbst geltend machen kann, sondern nur der Versicherungsnehmer auf Leistung an sich oder den Versicherten klagen kann (RIS-Justiz RS0035281, SZ 67/213). Genau ein solches Vorgehen verlangt aber der Kläger von den - ebenfalls nur mitversicherten, jedoch die Rechtsstellung von Versicherungsnehmern entbehrenden - Beklagten. Schon die Verneinung dieser Anspruchsvoraussetzung macht ein Eingehen auf die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob sich der Schutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung auch auf überlassene Arbeitskräfte erstreckt, entbehrlich.

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