OGH 5Ob270/66 (RS0002660)

OGH5Ob270/6629.9.1966

Rechtssatz

Zur Aufkündigung einer Wohnung in einem unter Zwangsverwaltung stehenden Haus ist an Stelle des Vermieters nur der Zwangsverwalter berechtigt. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Hauseigentümers der Konkurs eröffnet wurde und das Haus zur Masse gehört. Dem Masseverwalter fehlt nicht die Aktivlegitimation zur Kündigung, sondern die Verfügungsbefugnis. Dieser Mangel ist von amtswegen wahrzunehmen. Die mangelnde Verfügungsberechtigung des Masseverwalter (zur Aufkündigung) kann nicht nach §§ 6 7 ZPO saniert werden.

Normen

EO §111
KO §81

5 Ob 270/66OGH29.09.1966

Veröff: SZ 39/157 = EvBl 1967/259 S 332 = MietSlg 18347 = MietSlg 18819 (25)

7 Ob 669/82OGH14.10.1982

Veröff: MietSlg 34737 = MietSlg 34783 (29)

3 Ob 556/89OGH12.07.1989

nur: Zur Aufkündigung einer Wohnung in einem unter Zwangsverwaltung stehenden Haus ist an Stelle des Vermieters nur der Zwangsverwalter berechtigt. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Hauseigentümers der Konkurs eröffnet wurde und das Haus zur Masse gehört. (T1)

5 Ob 303/98iOGH15.12.1998

Auch; nur: Zur Aufkündigung einer Wohnung in einem unter Zwangsverwaltung stehenden Haus ist nur der Zwangsverwalter berechtigt. (T2)

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

nur T2; nur: Dem Masseverwalter fehlt nicht die Aktivlegitimation zur Kündigung. (T3); Veröff: SZ 74/54

1 Ob 229/00hOGH29.05.2001

nur T2; Veröff: SZ 74/94

3 Ob 52/01wOGH25.04.2001

Vgl; Beisatz: Soweit die Befugnis des Zwangsverwalters reicht, sind andere Personen - so auch der Masseverwalter - von Verwaltungshandlungen ausgeschlossen. (T4)

6 Ob 68/11kOGH14.04.2011

Vgl aber; Beisatz: Dem Verwalter gemäß § 6 Abs 2 MRG kommt keine Legitimation zur Aufkündigung wegen Abbruchreife nach § 30 Abs 2 Z 14 MRG zu. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19660929_OGH0002_0050OB00270_6600000_002

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