OGH 6Ob9/66 (RS0018324)

OGH6Ob9/6623.2.1966

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 21 KO beziehungsweise des § 20a AO hindern vertragsmäßige oder gesetzliche Rücktrittsrechte nicht; dies gilt namentlich für den Fall, daß der andere Teil vertraglich berechtigt ist, im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Ausgleichsverfahrens zurückzutreten.

Normen

ABGB §918 IVa
AO §20a
KO §21

6 Ob 9/66OGH23.02.1966

Veröff: HS 5322/32

8 Ob 180/69OGH25.11.1969

nur: Die Bestimmungen des § 21 KO beziehungsweise des § 20a AO hindern vertragsmäßige oder gesetzliche Rücktrittsrechte nicht. (T1)

8 Ob 234/72OGH14.11.1972

Beisatz: Das gesetzliche oder vertragsmäßige, durch § 21 KO nicht behinderte Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner auch dann zu, wenn über das Vermögen des anderen Teiles der Konkurs eröffnet worden ist. (T2)

1 Ob 593/84OGH05.06.1984

Auch

8 Ob 651/86OGH17.12.1986
8 Ob 539/91OGH31.08.1992
8 Ob 234/00wOGH12.04.2001

nur T1

8 Ob 222/01gOGH25.10.2001

Vgl; Beisatz: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind vertragliche Vereinbarungen eines Rücktrittsrechtes für den Fall des Konkurses des Vertragspartners zulässig; unwirksam sind nach § 25a KO bloß solche Vereinbarungen, die das Recht des Masseverwalters auf die vorzeitige Auflösung des Vertrages einschränken oder ausschließen würden. (T3) Beisatz: Vereinbarung über ipso iure Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Konkurseröffnung über Vermögen des Vertragspartners ist zulässig. (T4)

8 Ob 46/02aOGH07.03.2002

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Werkstättenvorschuss des Haftpflichtversicherers. (T5)

1 Ob 157/13iOGH21.11.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/109

Dokumentnummer

JJR_19660223_OGH0002_0060OB00009_6600000_001

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