OGH 8Ob177/65 (RS0048726)

OGH8Ob177/652.9.1965

Rechtssatz

Die Annahme an Kindesstatt kommt durch zwei Akte zustande, die streng auseinanderzuhalten sind:

  1. 1) Abschluss eines schriftlichen Vertrages und
  2. 2) gerichtliche Bewilligung der Annahme.

    Zu 1) Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, dann ersetzt das Gericht durch Beschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist der schriftliche Adoptionsvertrag abgeschlossen. Hat der Vater seine sittlichen Verpflichtungen gegenüber dem anzunehmenden Kind vernachlässigt, dann kann er sich zur Rechtfertigung der Weigerung seiner Zustimmung darauf berufen, dass der Annehmende der Mann sei, der seine Ehe zerstört habe.

Normen

ABGB §179a Abs1
ABGB §179a Abs2
ABGB §886

8 Ob 177/65OGH02.09.1965

Veröff: SZ 38/130 = EvBl 1966/23 S 35

1 Ob 152/69OGH29.08.1969

nur: Die Annahme an Kindesstatt kommt durch zwei Akte zustande, die streng auseinanderzuhalten sind:1) Abschluss eines schriftlichen Vertrages und2) gerichtliche Bewilligung der Annahme. (T1)

5 Ob 303/69OGH03.12.1969

nur: Zu 1) Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, dann ersetzt das Gericht durch Beschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist der schriftliche Adoptionsvertrag abgeschlossen. (T2); Beisatz: Die Bestellung eines besonderen Sachwalters zum Abschluss des Adoptionsvertrages erübrigt sich daher. (T3) Veröff: SZ 42/183

6 Ob 263/72OGH11.01.1973

nur T1; nur T2; Veröff: NZ 1974,57

5 Ob 270/73OGH23.01.1964

nur T1; nur T2; Beis wie T3

5 Ob 543/77OGH21.03.1977

nur T1; nur T2; Beisatz: Die fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann zugleich mit der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt erfolgen. Ein förmlicher Entscheidungsausspruch hinsichtlich der Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist nicht nötig; es genügt, wenn der Entscheidungswille in einem gesonderten Begründungsteil zum Ausdruck gebracht wird. (T4)

7 Ob 328/01pOGH30.01.2002

nur T1; Beisatz: Schriftlicher Vertrag im Sinne von § 886 ABGB. (T5); Veröff: SZ 2002/14

7 Ob 68/02dOGH29.04.2002

nur T1; Beis wie T5

7 Ob 7/03kOGH19.03.2003

Auch; nur: Die Annahme an Kindesstatt kommt durch zwei Akte zustande, die streng auseinanderzuhalten sind:1) Abschluss eines schriftlichen Vertrages und2) gerichtliche Bewilligung der Annahme.Zu 1) Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, dann ersetzt das Gericht durch Beschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (T6)

2 Ob 140/03gOGH22.12.2003

Auch; nur T6; Beisatz: Ist der uneheliche Vater nicht der gesetzliche Vertreter der Minderjährigen, so ist seine Zustimmung zum Zustandekommen des Adoptionsvertrages nicht erforderlich, sondern lediglich materiellrechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt. Diesfalls wird der Adoptionsvertrag nach der Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung (rückwirkend) wirksam. (T7)

7 Ob 288/03hOGH14.01.2004

nur T1; Veröff: SZ 2004/3

10 Ob 83/05mOGH06.09.2005

nur T1; Beisatz: Für den Fall der Bewilligung wird die Adoption gemäß § 179a Abs 1 Satz 2 ABGB rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam. (T8)

6 Ob 297/05bOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen. (T9)

2 Ob 201/06gOGH21.09.2006

Beisatz: Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände (hier: Volljährigkeit des Wahlkindes) außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, soferne nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrages (§ 1 79a Satz 3 ABGB) eintritt. (T10)

2 Ob 37/06iOGH31.01.2007

Auch; Beis wie T10

4 Ob 148/11kOGH19.10.2011

Vgl auch

4 Ob 128/12wOGH02.08.2012

Auch; nur T1; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19650902_OGH0002_0080OB00177_6500000_001

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