OGH 2Ob28/65 (RS0013682)

OGH2Ob28/6518.2.1965

Rechtssatz

Einem Miteigentümer ist es grundsätzlich versagt, für die von ihm eigenmächtig vorgenommene Veränderung die nachträgliche Sanktion des Außerstreitrichters zu erwirken, die Anrufung des Richters zur Entscheidung gem § 835 ABGB, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht, kann sich nur auf die Zukunft beziehen (vgl auch § 834 ABGB: "wichtige Veränderungen, welche .... vorgeschlagen werden"). (So schon SZ 24/58).

Normen

ABGB §834
ABGB §835 A

2 Ob 28/65OGH18.02.1965

Veröff: RZ 1965,126 = EvBl 1965/286 S 440 = ImmZ 1965,303 = MietSlg 17051

1 Ob 97/70OGH14.05.1970

Veröff: MietSlg 22052 = SZ 43/91

6 Ob 327/70OGH08.01.1971

Beisatz: Hier ließ ein Wohnungseigentümer, ohne eine Baubewilligung zu erwirken und die Zustimmung der übrigen Miteigentümer der Liegenschaft einzuholen, das vor seiner Wohnung liegende Flachdach in eine begehbare Terrasse umbauen und ein Fenster seiner Wohnung in eine Tür ändern. Mit der Begründung, die Baubehörde habe ihm aufgetragen, entweder den vorigen Zustand wiederherzustellen oder unter Vorlage der notwendigen Unterlagen um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, begehrte er im Einverständnis mit der Mehrheit der Miteigentümer die gerichtliche Zustimmung zu dem entsprechenden Ansuchen. Dieses Begehren wurde mit obiger Begründung abgewiesen. (T1); Veröff: MietSlg 23053

2 Ob 82/75OGH17.04.1975
7 Ob 164/75OGH13.11.1975

Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegengesetzten Judikatur. (T2); Veröff: MietSlg 27079

1 Ob 538/78OGH23.02.1978

vgl auch; Veröff: MietSlg 30087

5 Ob 15/78OGH04.07.1978

Beisatz: Vgl aber § 13 Abs 2 WEG 1975. (T3); Veröff: ImmZ 1978,362

5 Ob 15/80OGH11.11.1980

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 15/78

4 Ob 560/81OGH29.09.1981

nur: Einem Miteigentümer ist es grundsätzlich versagt, für die von ihm eigenmächtig vorgenommene Veränderung die nachträgliche Sanktion des Außerstreitrichters zu erwirken. (T4); Veröff: MietSlg 33575

6 Ob 537/82OGH06.10.1982

Beisatz: Der Wortlaut des § 834 ABGB lässt über das objektive zeitliche Verhältnis zwischen Maßnahme und Antragstellung hinaus kein Erfordernis subjektiver Art erkennen. (T5)

5 Ob 10/84OGH13.03.1984

nur T4; Beisatz: Um eine nachträgliche Sanktionierung von eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen handelt es sich nicht, wenn der Außerstreitrichter zur Entscheidung darüber angerufen wird, in welcher Weise einem der Gesamtheit der Miteigentümer erteilten baubehördlichen Auftrag entsprochen werden soll, entweder die von einem Dritten ( hier vom Mieter ) eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderung rückgängig zu machen oder um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung hiefür anzusuchen. (T6)

8 Ob 551/87OGH21.05.1987

ähnlich; nur T4

4 Ob 506/87OGH16.06.1987

vgl auch; nur T4; Beisatz: Es käme einem überflüssigen Formalismus gleich, würde man den Antragsteller zwingen, erst nach urteilskonformer Wiederherstellung des früheren Zustandes einen Antrag auf Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses neuerlich zu stellen, allenfalls eine gleichartigen Gesellschafterbeschluß zu erwirken und dessen Genehmigung zu beantragen. (T7)

7 Ob 1520/89OGH20.07.1989

auch

4 Ob 547/89OGH10.10.1989

nur T4

7 Ob 1544/93OGH26.05.1993

nur T4

4 Ob 2229/96iOGH15.10.1996

Auch; Veröff: SZ 69/228

5 Ob 70/99aOGH27.02.2001

Auch; nur T4; Beis wie T7; Beisatz: Die gegenteilige Auslegung der genannten Bestimmungen wurde allerdings nie als offenbar gesetzwidrig angesehen (MietSlg 22.053; MietSlg 30.087). (T8)

4 Ob 120/01bOGH29.05.2001

Ähnlich; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer auf Grund eines gegen ihn oder die Miteigentumsgemeinschaft ergangenen rechtskräftigen Exekutionstitels eine von ihm eigenmächtig durchgeführte Veränderung wieder rückgängig zu machen, steht ihm das Recht zu, im Wege eines Antrags gem § 835 ABGB die nachträgliche Sanktionierung der Veränderung zu erwirken. (T9)

5 Ob 174/02bOGH12.09.2002

Abweichend; Beis ähnlich T9

6 Ob 108/03fOGH29.01.2004

Vgl

2 Ob 228/07dOGH29.11.2007

Abweichend; Beisatz: Die Möglichkeit einer nachträglichen Sanktionierung bereits eigenmächtig vorgenommener Veränderungen durch gerichtlichen Beschluss des Außerstreitrichters ist zu bejahen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19650218_OGH0002_0020OB00028_6500000_001

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