Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) und als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 2.3.1993 zugestellt, der Rekurs aber erst am 30.3.1993 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Antragsgegner abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die herrschende Rechtsprechung läßt grundsätzlich eine nachträgliche Genehmigung einer von einem Miteigentümer eigenmächtig vorgenommenen Maßnahme durch den Außerstreitrichter nicht zu (SZ 43/91, MietSlg 27.079, 30.087, 34.103, 7 Ob 1520/89).
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