OGH 1Ob158/64 (RS0019334)

OGH1Ob158/6426.10.1964

Rechtssatz

Konkludenter Verwahrungsvertrag. Abgrenzung gegenüber jenen Fällen, in denen vom Wirt, Cafetier usw Ablegeeinrichtungen zum Gebrauch auf eigene Gefahr der Gäste zur Verfügung gestellt werden.

Normen

ABGB §957 ff

1 Ob 158/64OGH26.10.1964

Veröff: EvBl 1965/86 S 123 = SZ 37/151

6 Ob 329/67OGH31.01.1968

Ähnlich; Beisatz: Hier: Persianermantel - Frisiersalon (T1) Veröff: SZ 41/14

8 Ob 281/68OGH26.11.1968

Beisatz: Pelzmantel - Frisiersalon (T2) Veröff: EvBl 1969/197 S 297

5 Ob 196/69OGH27.08.1969
6 Ob 5/71OGH20.01.1971

Auch; Beisatz: Unbemerktes Einhängen eines Mantels in eine im Augenblick unbesetzte Garderobe - kein Verwahrungsvertrag. (T3)

5 Ob 9/71OGH24.02.1971

nur: Konkludenter Verwahrungsvertrag. (T4) Beisatz: Diebstahl eines Nerzmantels in der "Garderobe" eines erstrangigen Hotels in Seefeld. (T5)

5 Ob 79/73OGH16.05.1973

nur T4; Beisatz: Diebstahl eines Pelzmantels (afrikanische Leopardenfelle) aus der "Garderobe" eines erstrangigen Hotels in Lech am Arlberg. (T6)

1 Ob 545/76OGH10.03.1976

nur T4; Beisatz: Abhandenkommen eines Pelzmantels beim Friseur in St. Anton am Arlberg. (T7) Veröff: SZ 49/37 = EvBl 1976/213 S 433

7 Ob 829/76OGH13.01.1977

Veröff: EvBl 1977/264 S 661

6 Ob 735/76OGH17.02.1977

nur T4; Beisatz: Gazellenledermantel - Restaurant (T8)

1 Ob 569/79OGH02.05.1979

Auch; Veröff: EvBl 1980/1 S 11 = SZ 52/70

2 Ob 196/06xOGH23.03.2007

Auch; Beisatz: Vom konkludenten Abschluss eines Verwahrungsvertrages ist auszugehen, wenn bei Überlegung aller Umstände unter Bedachtnahme auf Verkehrssitte und redliche Gewohnheit ein beiderseitiges Einverständnis betreffend die Übergabe und Übernahme einer Sache in Obsorge angenommen werden kann, etwa wenn die Inanspruchnahme einer zur Verfügung gestellten Garderobe wegen des Erfordernisses, Kleidungsstücke abzulegen, unvermeidlich ist. (T9); Beisatz: Tragender Gesichtspunkt für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens eines Verwahrungsvertrages bzw der Obsorge als Nebenverpflichtung zu einem anderen Vertrag ist jeweils die Verkehrssitte bzw die ergänzende Vertragsauslegung. (T10)

1 Ob 231/15zOGH22.12.2015

Auch; Beisatz: Hier: Bei einem im Waggon eines Reisezugs vorhandenen offenen Kofferregal handelt es sich nicht um ein " Gepäckabteil " iSd § 26 Abs 6 Satz 1 Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG). Ein dort - wenn auch aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Schaffners - deponiertes Reisegepäck ( Handgepäck ) kann keine schlüssige Übernahme einer Verwahrungspflicht der Bahn begründen. Es bleibt bei der Beaufsichtigungsobliegenheit des Reisenden. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19641026_OGH0002_0010OB00158_6400000_001

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