vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 957 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Neunzehntes Hauptstück.

Von dem Verwahrungsvertrage. Verwahrungsvertrag;

§ 957

Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte