OGH 6Ob265/64 (RS0044153)

OGH6Ob265/6430.9.1964

Rechtssatz

Eine Anrufung der dritten Instanz ist auch dann unzulässig, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage von Belang ist (Vgl 3 Ob 175/37 = RZ 1937,297, 2 Ob 392/36 = Rsp 1936/265).

Normen

ZPO §528 Abs1 D1
ZPO §528 Abs2 Z3

6 Ob 265/64OGH30.09.1964
4 Ob 87/81OGH29.09.1981

Beisatz: ZB wenn Gegenstand des Wiedereinsetzungsantrages einzig und allein die versäumte Vorlage des Kostenverzeichnisses ist. (T1)

2 Ob 569/82OGH21.09.1982

Beisatz: Hier: Berichtigung der Kuratorenkosten aus einem Giroguthaben. (T2)

8 Ob 555/83OGH27.10.1983
8 Ob 525/84OGH12.04.1984
8 Ob 600/86OGH10.07.1986
9 ObA 174/88OGH31.08.1988

Beisatz: Hier: ASGG (T3)

7 Ob 721/88OGH19.01.1989

Beis wie T1

8 Ob 655/92OGH22.12.1992

Auch; Beisatz: Dazu gehören auch Formalentscheidungen wie die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Rechtsmittellegitimation oder zufolge Verspätung wie überhaupt alle Zurückweisungen eines Kostenrekurses. (T4)

5 Ob 92/93OGH07.12.1993

Beisatz: Hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches. (T5)

8 Ob 26/94OGH13.10.1994

Auch; Beis wie T4

8 Ob 32/95OGH21.12.1995

Beisatz: Da nach Obsiegen in der Hauptsache die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention nur mehr für den Kostenersatz von Bedeutung ist, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig. (T6)

2 Ob 214/99fOGH08.09.2000

Auch

1 Ob 13/03yOGH18.11.2003

Vgl aber: Beisatz: Wiederaufnahmsklage, aus dem (vorwiegenden) Grund, der (angeblich) verspäteten Vorlage des Kostenverzeichnisses - dennoch kann schon auf Grund des Klagebegehrens nicht gesagt werden, die Wiederaufnahme habe nur die Korrektur der Kostenentscheidung zum Gegenstand. (T7)

1 Ob 59/04iOGH18.03.2004

Beisatz: Zum Beispiel, wenn die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ausschließlich den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildet. (T8)

1 Ob 36/19dOGH03.04.2019

Beisatz: Hier: Zwischenstreit über Zulassung einer Nebenintervention, da nach Obsiegen in der Hauptsache die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention nur mehr für den Kostenersatz von Bedeutung ist, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig. (T9)

3 Ob 123/19pOGH29.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19640930_OGH0002_0060OB00265_6400000_001

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