Rechtssatz
Eine Anrufung der dritten Instanz ist auch dann unzulässig, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage von Belang ist (Vgl 3 Ob 175/37 = RZ 1937,297, 2 Ob 392/36 = Rsp 1936/265).
4 Ob 87/81 | OGH | 29.09.1981 |
Beisatz: ZB wenn Gegenstand des Wiedereinsetzungsantrages einzig und allein die versäumte Vorlage des Kostenverzeichnisses ist. (T1) |
2 Ob 569/82 | OGH | 21.09.1982 |
Beisatz: Hier: Berichtigung der Kuratorenkosten aus einem Giroguthaben. (T2) |
8 Ob 655/92 | OGH | 22.12.1992 |
Auch; Beisatz: Dazu gehören auch Formalentscheidungen wie die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Rechtsmittellegitimation oder zufolge Verspätung wie überhaupt alle Zurückweisungen eines Kostenrekurses. (T4) |
5 Ob 92/93 | OGH | 07.12.1993 |
Beisatz: Hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches. (T5) |
8 Ob 32/95 | OGH | 21.12.1995 |
Beisatz: Da nach Obsiegen in der Hauptsache die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention nur mehr für den Kostenersatz von Bedeutung ist, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig. (T6) |
1 Ob 13/03y | OGH | 18.11.2003 |
Vgl aber: Beisatz: Wiederaufnahmsklage, aus dem (vorwiegenden) Grund, der (angeblich) verspäteten Vorlage des Kostenverzeichnisses - dennoch kann schon auf Grund des Klagebegehrens nicht gesagt werden, die Wiederaufnahme habe nur die Korrektur der Kostenentscheidung zum Gegenstand. (T7) |
1 Ob 59/04i | OGH | 18.03.2004 |
Beisatz: Zum Beispiel, wenn die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ausschließlich den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildet. (T8) |
1 Ob 36/19d | OGH | 03.04.2019 |
Beisatz: Hier: Zwischenstreit über Zulassung einer Nebenintervention, da nach Obsiegen in der Hauptsache die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention nur mehr für den Kostenersatz von Bedeutung ist, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19640930_OGH0002_0060OB00265_6400000_001
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