Spruch:
Der Rekurs wird, soweit er von Hilde und Rudolf R*** ergriffen wurde, zurückgewiesen.
Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Die Rekurswerber haben die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit der am 19. Februar 1988 eingebrachten Protokollar-Mahnklage begehrte die Klägerin von der beklagten Partei "Pestalozzi-Treff, Inhaber Hilde und Rudolf R***, Pestalozzistraße 71, 8010 Graz" den Klagsbetrag aus einem Arbeitsvertrag, der mit ungerechtfertigter Entlassung durch die Beklagte geendet habe.
Die Beklagten beantragten in ihrem Einspruch Abweisung des Klagebegehrens und wandten mangelnde Passivlegitimation ein. Am Standort 8010 Graz, Pestalozzistraße 71, bestehe die R*** Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer Rudolf R*** sei. Die Entlassung sei zu Recht erfolgt, weil die Klägerin, nachdem sie von Rudolf R*** über einen aufklärungsbedürftigen Geschäftsvorgang befragt worden sei, nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Das Erstgericht berichtigte daraufhin die Parteienbezeichnung mit in der Tagsatzung vom 22. März 1988 verkündetem Beschluß auf "R*** GmbH". Es vertrat die Rechtsauffassung, aus dem Inhalt der Klage gehe eindeutig hervor, daß sie gegen die zu HRB 2621 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz protokollierte "R*** GesmbH" als Betreiberin des Pestalozzi-Treffs erhoben werden sollte; eine Berichtigung sei daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zulässig. Im Rubrum der Beschlußausfertigung wurden neben der R*** Gesellschaft mbH weiterhin auch Hilde und Rudolf R*** als Beklagte genannt. Die Beschlußausfertigung trägt das Datum 28. März 1988. Mit dem angefochtenen Beschluß berichtigte das Rekursgericht auch im Rubrum der Ausfertigung des erstgerichtlichen Beschlusses die Bezeichnung der beklagten Partei auf "R*** Gesellschaft mbH, 8010 Graz, Pestalozzistraße 71" und das Datum auf 22. März 1988 (Punkt 1); es wies den Rekurs, soweit er von Hilde und Rudolf R*** erhoben wurde, zurück (Punkt 2) und gab dem Rekurs im übrigen nicht Folge (Punkt 3). Ferner sprach das Rekursgericht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß Hilde und Rudolf R*** ein schutzwürdiges Interesse fehle, weil das Erstgericht mit der Richtigstellung der Parteienbezeichnung dem Antrag der ursprünglich erst- und zweitbeklagten Partei, den Klagsanspruch von ihnen als physische Personen abzuwenden, im Endergebnis entsprochen habe. Die Klage sei nicht gegen Hilde und Rudolf R*** als bestimmte, eindeutig identifizierte physische Personen gerichtet gewesen, sondern gegen den Inhaber des Unternehmens mit der im Geschäftsverkehr und im allgemeinen Gebrauch üblichen Unternehmens- bzw. Etablissementbezeichnung "Pestalozzi-Treff" mit dem Standort 8010 Graz, Pestalozzistraße 71, in welchem ein Gastgewerbe betrieben werde, als Arbeitgeber der Klägerin. Bereits im Zeitpunkt der Klagserhebung sei Inhaber dieses Unternehmens und Arbeitgeber der Klägerin die R*** Gesellschaft mbH gewesen. Eine Richtigstellung auf diese juristische Person, die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geklagt worden sei, sei gemäß § 235 Abs 5 ZPO zulässig.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der von Hilde und Rudolf R*** sowie von der beklagten Partei erhobene Rekurs mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß Punkt 1 der Entscheidung zu entfallen habe, Punkt 2 durch Entscheidung meritorisch erledigt werde und zu Punkt 3 die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht zugelassen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teils unzulässig, teils nicht berechtigt. Eine Anrufung der dritten Instanz ist nach dem gemäß § 47 Abs 1 ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden § 528 Abs 1 Z 2 ZPO auch dann unzulässig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage von Bedeutung ist (siehe RZ 1937, 297; 6 Ob 265/64; zuletzt 8 Ob 600/86). Da Hilde und Rudolf R***, wie sie im Revisionsrekurs selbst einräumen, ein Interesse an der Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes nur wegen ihrer Bedeutung für den Ersatz der Kosten des von ihnen betrauten Rechtsanwaltes haben, ist ihr Rechtsmittel unzulässig. Hingegen ist der Rekurs der beklagten Partei nicht berechtigt. Auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses ist zu verweisen (§ 48 ASGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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