Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragsteller haben im Verfahren 46 Msch 88/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Feststellung begehrt, Hauptmieter einer Wohnung im Haus der Erstantragsgegnerin in ***** Wien, L*****gasse 39, zu sein, sind jedoch mit diesem Begehren nicht durchgedrungen. Den Antragsgegnern wurde gemäß § 37 Abs 3 Z 19 MRG ein Ersatz der verzeichneten Vertretungskosten versagt, weil sich keine Hinweise für eine mutwillige Anrufung des Gerichtes durch die Antragsteller ergeben hatten.
Nunmehr begehrt die Erstantragsgegnerin die Wiederaufnahme des Verfahrens, um ihren vermeintlichen Kostenersatzanspruch durchzusetzen. In dem zu 46 C 367/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien anhängigen Räumungsprozeß habe nämlich die seinerzeitige Vertreterin der Antragsteller ausgesagt, das Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 1 MRG ohne weitere Information über das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes nur deshalb angestrengt zu haben, weil jedes Untermietverhältnis verdächtig sei. Damit lasse sich jetzt die Mutwilligkeit der Antragstellung im wiederaufzunehmenden Verfahren nachweisen.
Das Erstgericht wies diesen Wiederaufnahmsantrag mit der Begründung zurück, daß im außerstreitigen Verfahren, und zwar auch in dem nach § 37 MRG, eine Wiederaufnahme gar nicht möglich sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Dem nunmehr vorliegenden "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin steht tatsächlich diese Rechtsmittelbeschränkung entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen eines Prozeßhindernisses ist keine Sachentscheidung (vgl NRsp1992/13). Selbst wenn man ein solches Begehren als Sachantrag werten wollte, liegt also im gegenständlichen Fall kein Sachbeschluß vor, der die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG eröffnen würde (EWr I/37/43 ua). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich vielmehr allein nach § 528 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn mit der angefochtenen Entscheidung über den Kostenpunkt abgesprochen wurde. Darunter fallen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw. zuzuweisen sind (EvBl 1969/358 mwN), oder von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (EFSlg 39.763 mwN). Gleiches gilt für eine Entscheidung, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage von Bedeutung ist (6 Ob 265/64; 7 Ob 721/88). In diesen Fällen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (SZ 2/143 uva; zuletzt NZ 1993, 36), weil eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zu ersetzen sind, nicht so bedeutend ist, daß ihre Überprüfung durch das Höchstgericht zugelassen werden müßte (JBl 1993, 733).
Demnach hätte sich der Oberste Gerichtshof im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht mit der Rechtsfrage befassen können, ob der Erstantragsgegnerin wegen mutwilliger Anrufung des Gerichtes durch die Antragsteller ein Kostenersatzanspruch zusteht. Diese in der Hauptsache wirksame Rechtsmittelbeschränkung gilt kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen, die die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Korrektur einer Kostenentscheidung zum Gegenstand haben (vgl 7 Ob 721/88; MietSlg 40.811; RZ 1993, 176/64). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nämlich nicht Selbstzweck eines darauf abzielenden Antrages; es kann dabei immer nur um die neuerliche Möglichkeit zur Sachbeurteilung jenes Rechtsschutzzieles gehen, das der Wiederaufnahmswerber im wiederaufzunehmenden Verfahren verfehlte (vgl EvBl 1985/173). Das war im konkreten Fall der Ersatz von Verfahrenskosten, also der in § 528 Abs 2 Z 3 ZPO geregelte Tatbestand.
Zu erwähnen bleibt, daß die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wahrgenommen werden konnte, ohne die Antragsteller am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. Der Wiederaufnahmsantrag war den Antragstellern zwar schon zugestellt (und damit die Streitanhängigkeit eingetreten), bevor das Erstgericht den Antrag zurückwies (vgl NRsp 1992/13 und JBl 1993, 126), doch ist die in § 521a ZPO angeordnete Zweiseitigkeit des Rekurses bei einer Ausrichtung am damit verfolgten Gesetzeszweck einer Verbesserung des rechtlichen Gehörs teleologisch dahin zu reduzieren, daß die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung zumindest dann nicht eingeräumt werden muß, wenn der Oberste Gerichtshof eine absolute Rechtsmittelbeschränkung im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO wahrnimmt. Auch § 523 ZPO, der bereits dem Erstgericht die Möglichkeit eröffnet, ein jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen, ist in diesem Sinn zu verstehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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