Rechtssatz
Im Falle der Abtretung künftiger Forderungen ist die Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen nicht auf den Zeitpunkt der erst durch die Entstehung der Forderung bedingten Abtretung, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen (vgl RZ 1961,103).
5 Ob 561/85 | OGH | 07.04.1987 |
Beisatz: Abzustellen ist auch nicht auf die Verständigung von der Zession. Es kann daher den abgetretenen künftigen Forderungen gegenüber mit allen Gegenforderungen des Schuldners gegen den Zedenten aufgerechnet werden, die bis zum Zeitpunkt der Entstehung der abgetretenen Forderung begründet worden sind. (T1) Veröff: ÖBA 1988,172 (Griß - Reiterer) |
8 Ob 92/06x | OGH | 22.02.2007 |
Beisatz: Jedenfalls dann, wenn es sich um Ansprüche aus einem im Zeitpunkt der Abtretung und der Verständigung bereits bestehenden Vertragsverhältnis handelt, aus dem auch der abgetretene Anspruch resultiert, kann der debitor cessus auch mit Gegenforderungen aufrechnen, die er nach seiner Benachrichtigung, aber bis zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Hauptforderung erlangt hat. (Auseinandersetzung auch mit dem ZessRÄG BGBl I 51/2005 und Literaturmeinungen.) (T2); Beisatz: § 19 Abs 1 RAO ist daher dahin zu interpretieren, dass nach Bevollmächtigung das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwaltes trotz der davor erfolgten Verständigung von der Abtretung des Abrechnungsanspruches zu bejahen ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19631121_OGH0002_0050OB00321_6300000_001
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