OGH 10Ob2205/96d

OGH10Ob2205/96d5.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei

Die E***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Peter P*****, Immobilienbesitzer, ***** vertreten durch Dr.Othmar Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1,000.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26.April 1996, GZ 2 R 153/96f (GZ 11 C 1590/93b-38 des Bezirksgerichtes Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann bei Abtretung künftiger Forderungen der Schuldner (debitor cessus), der vom Zessionar in Anspruch genommen wird, mit all jenen Gegenforderungen gegen den Zedenten aufrechnen, die bis zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderungen (also unter Umständen später als die Verständigung von der Abtretung) begründet worden sind (RZ 1961, 103 = HS 683; SZ 51/38; SZ 56/190; JBl 1987, 183; RdW 1987, 288 = ÖBA 1988, 172 mit zust. Anm. von Griß-Reiterer; 8 Ob 560/89 - nur teilw. veröff. WBl 1990, 316). Diese Auffassung ist im Schrifttum teils auf Zustimmung (Griß-Reiterer aaO unter Bezugnahme auf Serick, Aufrechnungsprobleme, BB 1982, 873, und Hahnzog, Die Rechtsstellung des Zessionars künftiger Forderungen, Diss. 1962; Koch, Nochmals zur Aufrechnung bei Zession künftiger Forderungen, ÖBA 1989, 1160; Iro in: Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht II [1993] 212 Rz 2/115, teils auf Ablehnung gestoßen (Kerschner, Zur Aufrechung bei Zession künftiger Forderungen, ÖBA 1989, 557 und 1990, 524; ihm folgend Rummel in Rummel ABGB Rz 5 zu § 1442, und Dullinger, Handbuch der Aufrechnung [1995] 9 ohne eigene Begründung). Für die Auffassung des Obersten Gerichtshofes wurde u.a. ins Treffen geführt, daß der Zedent bis zum Zeitpunkt, zu dem der Zessionar die Forderung erlangt, die Begründung und Ausgestaltung der Forderung beeinflussen kann, so daß der Zessionar gar nicht auf den Erwerb der Forderung (mit einem ganz bestimmten Inhalt vertrauen darf und daß außerdem das Interesse des Schuldners (Zessus) an der Erhaltung der Aufrechnungsmöglichkeit und damit des Haftungsfonds berücksichtigt werden muß (Iro aaO mwN bei FN 217).

Die Entscheidung der zweiten Instanz steht mit der ständigen und gesicherten, von einem Teil der Lehre ausdrücklich gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang.

Die Vorinstanzen sind bei Auslegung des Mietvertrages zu dem Ergebnis gelangt, daß die Investersatzforderung des Mieters (Zedenten) gegen den Vermieter (Beklagten) nach dem zwischen diesen geschlossenen Mietvertrag nicht schon bei Vornahme der Investitionen, sondern erst bei Beendigung des Mietverhältnisses entstehen und 6 Monate nach Räumung fällig werden sollte; diese Vertragauslegung im Einzelfall ist nachvollziehbar und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die in der außerordentlichen Revision vertretene Auffassung würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß der Beklagte als Vermieter zwar eine beträchtliche Investitionsablöse zahlen müßte, ohne mit den bis zur Beendigung des Mietverhältnisses angewachsenen, also aus demselben Schuldverhältnis resultierenden Mietzinsrückständen aufrechnen zu können. Der Klägerin hingegen konnten die schließlich zur Insolvenz führenden Zahlungsschwierigkeiten des Zedenten als dessen Kreditgeberin nicht verborgen geblieben sein, weshalb sie auch deshalb nicht auf den Erwerb der eingeklagten Forderung vertrauen durfte.

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