OGH 5Ob561/85 (5Ob562/85)

OGH5Ob561/85 (5Ob562/85)7.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Peter Ernst B***, Geschäftsführer, Matschiels 602, FL-9495 Triesen, Liechtenstein, und 2.) Nihat Ural H***, Kaufmann, Preusweg 87, D-51 Aachen, Bundesrepublik Deutschland, beide vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***-D***-P*** AG, Kärntnerring 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,550.000 S sA (Revisionsstreitwert 753.260 S) (Erstkläger) und 1,668.750 S sA (Revisionsstreitwert 367.630 S) (Zweitkläger) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.März 1985, GZ 1 R 17/85-46, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16.September 1984, GZ 15 Cg 8/83-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen, und zwar die erstklagende Partei den Betrag von 15.168,33 S (darin 2.400 S an Barauslagen und 1.160,75 S an Umsatzsteuer) und die zweitklagende Partei den Betrag von 8.304,16 S (darin 1.920 S an Barauslagen und 580,38 S an Umsatzsteuer).

Text

Entscheidungsgründe:

Am 4. Juli 1985 handelten Mehmet Arif D***, die beiden Kläger sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten namens E*** und E*** in Steyr eine Abmachung aus (Beilage B), in der ein Traktorengeschäft angebahnt wurde. Dabei wurde u.a. folgendes vereinbart.

1.1.Traktorlieferungen 1975

Bei einer Fixbestellung bis 31. Juli 1975 sowie bei Akkreditiveröffnung bis spätestens 15. August 1975 für 500 Traktoren Typ 545 laut Spezifikation und laut Proformarechnung erklärt sich S*** bereit, einen Vertretungsvertrag auf exklusiver Basis für die Türkei für Traktoren mit Herrn D*** auszuhandeln und abzuschließen.

1.2. Der in der Proformafaktura vom 4.Juli 1975 genannte Preis von 130.940,00 S pro Einheit versteht sich einschließlich 10 % Provision.

1.4. CIF-Kosten sind in der Proformafaktura nicht enthalten, werden jedoch ausdrücklich vom Auftraggeber getragen werden.

2. Für das Jahr 1976 erklärt sich S*** ausdrücklich bereit nach entsprechendem Vertragsabschluß weitere 700 Traktoren Typ 545, deren Spezifikation und deren Preis noch festzulegen sind, bis zum 30. September 1976 zu liefern.

8. Für alle Verhandlungen sind Herr H*** sowie Herr B*** berechtigt, Herrn D*** zu vertreten.

Am 27. November 1975 schlossen die Beklagte und die D*** I***-I*** VE M*** T*** L*** S*** (d.h.

D***-Export-Import und Vertretung Handelsgesellschaft mbH, in der Folge: D*** genannt) den "Vertretungsvertrag" laut Beilage K. Importeur der Steyr-Traktoren war Mehmet Arif D*** (im folgenden. D***), Käuferin derselben und Vertreterin in der Türkei D***. Mit Schreiben vom 18. März 1976 (Beilage 6) ersuchte D*** die Beklagte, von seinem Guthaben eine Summe von 750.000 S als Abdeckung für den Erstkläger aufzubewahren; diese Summe solle an "niemanden anders" bezahlt und bis Ende 1976 als Guthaben für den Erstkläger aufbewahrt werden. Am 2.April 1976 schrieb D*** an die Beklagte, sie möge das auf "unseren Namen" stehende Guthaben bis Ende 1976 aufbewahren und bestätigen, daß für die ersten 500 Steyr Traktoren Typ 760 dieses Guthaben zu je 25 % zwischen den Herren B***, H***, D*** und B*** (dem Geschäftsführer der D***) aufgeteilt werde. Außerdem ersuchte er (in der Pluralform: wir) die Beklagte, den Anteil D*** bis zu einer maximalen Höhe von 750.000 S bis Ende 1976 als Abdeckung für den Erstkläger zu reservieren (Bestätigung des Schreibens vom 18.März 1976). Nach Ende 1976 erhalte die Beklagte eine gesonderte Anweisung, ob dieser Anteil weiterhin dort bleiben oder an den Erstkläger auszuzahlen sei (Beilage 4). Dieses Schreiben wurde von E*** noch am selben Tag übernommen. In dem bei der Beklagten eingelangten Schreiben der D*** vom 30.April 1976 (Beilage C) wurde der Beklagten (von B***

namens der D***, von D*** im eigenen Namen und namens seines prokollierten Unternehmens sowie vom Zweitkläger) mitgeteilt, am 30. April 1976 sei bei der "Firma Mehmet Arif D***" und der D*** in Ankara beschlossen worden, das bei der Beklagten befindliche gesamte Guthaben bezüglich Steyr-Traktorengeschäft für das Jahr 1976 auf 4 Parteien gleichmäßig zu verteilen; Begünstigte seien die Herren B***, B***, D*** und H*** "jedoch die Summe die an Herrn B*** bezahlt werde, bis auf 800.000 öSchilling festgelegt". Die Bezahlung solle durch die Beklagte am 31.Dezember 1976 einzeln vorgenommen werden. Schließlich teilten sie noch mit, daß dieser Beschluß unwiderruflich sei.

Die ersten 500 Stück Traktoren des Modells 760 wurden durch D*** bestellt und zwischen 14.Jänner und 26.Juli 1976 an diesen ausgeliefert.

Mit den am 27.Dezember 1979 erhobenen und in der Folge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten die Kläger von der Beklagten die Bezahlung von 1,550.000 S sA bzw. 1,868.750 S sA. Die Beklagte habe Mehmet Arif D*** das Alleinvertretungsrecht für Steyr-Traktoren in der Türkei eingeräumt und hiefür eine Provision in Höhe von 10 % vom Proforma-Fakturenwert zugesagt. In den Jahren 1975 und 1976 seien aufgrund dieser Vereinbarung 1250 Stück Traktoren in die Türkei verkauft worden. Die aus Provisionen und Frachtdifferenzen D*** gegenüber der Beklagten zustehende Forderung habe D*** dem Erstkläger bis zu einer Höhe von 750.000 S unwiderruflich abgetreten. Mit Schreiben vom 2.April 1976 habe D*** die Beklagte angewiesen, sein aus Provisionen und Frachtdifferenzen resultierendes Guthaben für die ersten 500 Traktoren bis Ende 1976 aufzubewahren und zu diesem Zeitpunkt zu je 25 % an den Erstkläger, den Zweitkläger an B*** und ihn selbst zu überweisen. Mit gleichem Schreiben sei die Beklagte aufgefordert worden, den dem Erstkläger aus vorstehender Abtretung zustehenden Betrag von 750.000 S aus dem 25 %igen Anteil D***

einzubehalten und ebenfalls bis zum Ende 1976 an ihn zu überweisen. Mit Schreiben vom 30.April 1976 habe D*** der Beklagten die Vereinbarung vom selben Tag zur Kenntnis gebracht und inhaltlich derselben die Beklagte aufgefordert, das gesamte zu seinen Gunsten zu Ende 1976 bei ihr befindliche Guthaben aus Provisionen und Frachtdifferenzen aufgrund der Lieferung von Traktoren und Ersatzteilen zu 4 gleichen Teilen an ihn, die beiden Kläger und B*** zu überweisen. Das Guthaben D*** bei der Beklagten habe pro Traktor aus Provision und Frachtdifferenz durchschnittlich 5.980 S zuzüglich Provisionen und Frachtdifferenzen aus Ersatzteillieferungen, somit bei 1.250 Stück gelieferten Traktoren zumindest 7,475.000 S betragen, wovon 25 % 1,868.750 S, somit für den Zweitkläger den Klagsbetrag ergäben, in dem auch der hinsichtlich des Erstklägers vereinbarte Betrag von 800.000 S Deckung finde. Dem Erstkläger stünden die abgetretenen Forderungen von 750.000 S + 800.000 S, zusammen 1,550.000 S zu.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der beiden Klagebegehren. Bei ihr habe nie ein Guthaben D*** oder der D*** bestanden, diese seien vielmehr bei ihr mit einer Restkaufpreisschuld und Verzugszinsen ständig im Debet gestanden. Im übrigen habe sie mit D*** keine Provision im rechtstechnischen Sinn vereinbart, sondern lediglich abgemacht, ihm einen Prozentsatz (von 2 %) des Kaufpreises sowie eine allfällige Frachtkostendifferenz gutzuschreiben. Entgegen der ursprünglichen Vereinbarung eines Provisionsnachlasses (versteckten Rabattes) von 10 % seien noch vor Beginn der Geschäftsabwicklung mit D*** zufolge der in der Türkei geltenden Höchstpreisbestimmungen für Importtraktoren und der dadurch bedingten Preisreduzierung eine neue Rabattvereinbarung in der Höhe von 2 % geschlossen worden. Diese Vereinbarung sei außerdem auch nur für das erste Traktorengeschäft über 500 Stück des Modells 760 getroffen worden. Den sich aus der Abwicklung dieses ersten Geschäftsfalles (500 Stück Traktoren) ergebenden allfälligen Forderungen D*** seien stets überschießende Gegenforderungen aus Kaufpreisrestschulden und Verzugszinsenschulden gegenübergestanden, wodurch auch ein Frachtkostendifferenzbetrag von 327.000 S nicht als Guthaben D*** bei der Beklagten aufgeschienen sei. Die von ihr geltend gemachten Verzugszinsen in der Höhe von 9 % stünden ihr aufgrund einer Vereinbarung, aber auch aus dem Titel des Schadenersatzes zu, weil sie jederzeit Beträge weit über den im Verfahren in Frage kommenden Beträgen als Bankkredite zu diesem Zinssatz in Anspruch nehme. Im übrigen seien allfällige Provisionsforderungen verjährt. Die Vereinbarung einer Aufbewahrung von Geldern bis Ende 1976 habe keinen Stundungscharakter gehabt, sondern D*** bzw. den Klägern nur eine Dispositionsmöglichkeit über einen längeren Zeitraum gesichert. Der Beginn der Verjährungsfrist sei dadurch aber nicht hinausgeschoben worden. Die mit D*** vereinbarten Preisnachlässe seien überhaupt erst mit der vollen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises als Forderungen entstanden. Demgegenüber replizierten die Kläger, die Provisionsforderungen D*** seien bereits mit Eintreffen der Traktoren in der Türkei entstanden und mit der Übernahme der Traktoren sowie der Dokumente fällig geworden.

Nachdem das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes (ON 28 dA) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden war (ON 33 dA), wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren abermals ab. Es traf dabei über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Ab dem Jahr 1971 war das Einzelunternehmen "Mehmet Arif D***" protokolliert. D*** und der Zweitkläger gründeten am 17.November 1975 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma "D***- I***-I*** VE M*** T*** L*** S***", deren Statuten am 6.Jänner 1976 ins Handelsregister von Ankara eingetragen wurden. Mit der Eintragung war die Firma gegründet (Beilage ./I). Geschäftsführer während des für diesen Prozeß maßgeblichen Zeitraumes war M. Tevfik B***. In den Jahren 1975/76

konnten Traktoren in die Türkei nur bei Vorliegen einer Importlizenz des zuständigen Ministeriums und der Preiskontrollbehörden eingeführt werden. Im August 1975 wurde wegen der damals für Importe geltenden Höchstpreisregelungen die Importlizenz (für den Vertrag laut Beilage ./B) nicht erteilt. Im November 1975 erwirkten Paul E*** (Angestellter der Beklagten) und D*** bei den zuständigen Stellen in der Türkei eine Importlizenz für 100 Stück Steyr-Traktoren Modell 760 zu einem Preis von je 116.900 S franko österreichische Grenze. Danach, aber noch im Jahr 1975, wurde zwischen dem für die Beklagte auftretenden Paul E*** und D*** - wegen der erfolgten Preisreduktion von 130.940 S auf 116.900 S pro Traktor - mündlich vereinbart, daß eine Provision von 2 % gerechnet von 116.900 S, gewährt werde. Diese Provision sollte mit Eingang der Zahlung bei der Beklagten entstehen. Die Vereinbarung galt nur für die 500 Traktoren Modell 760. Soweit von einer "Provision" D*** gesprochen wird, ist darunter immer eine Vergütung besonderer Art gemeint, da eine Vermittlertätigkeit des unmittelbar Berechtigten D*** nicht gegeben war. Aufgrund der erwähnten Importlizenz kam ein Kaufvertrag über 100 Traktoren Modell 760 mit einem Stückpreis von 116.900 S zwischen der Beklagten und D*** zustande. Drei Traktoren wurden (bezahlt mittels Bankakkreditiv) im Jänner 1976 97 weitere Traktoren in Teillieferungen im Februar und März 1976 (vereinbarter Zahlungsmodus: "cash against documents") an D*** geliefert. Am 21. Jänner 1976 wurde aufgrund einer neuerlich erwirkten Transportlizenz ein weiteres Kontingent von 400 Traktoren dieses Modells bestellt und in Teillieferungen bis Ende Juni 1976 geliefert, wobei für die letzten 150 Einheiten der Preis pro Traktor auf 120.407 S erhöht wurde. Unter Berücksichtigung eines Zeitraums von 14 Tagen vom Lieferdatum ab Steyr bis zur Präsentation der Dokumente bei der türkischen Bank ergibt sich für die hier maßgebliche Lieferung der 500 Stück Traktoren des Modells 760 zufolge der festgestellten Rechnungen, Lieferdaten, Rechnungsbeträge, Zahlungseingänge und eines ständigen Debetzinssatzes der Beklagten von mindestens 9 %, eine Verzugszinsenforderung der Beklagten von insgesamt mehr als 3,460.000 S. Zwischen der Beklagten und D*** war vorerst vereinbart, die Beklagte werde die Spedition K*** mit dem Transport der Traktoren beauftragen und die Kosten ab österreichischer Grenze an D*** fakturieren. Dabei sollte in die Rechnung eine Spanne für D*** "eingebaut" werden. Da D***

selbst K*** mit dem Transport beauftragte und K*** direkt an D*** fakturierte, kam die Transportkostenabrechnung auf diese Art nicht zustande. Wegen anfänglich pünktlicher und regelmäßiger Zahlungen D*** ergab sich vorerst bei K*** eine Frachtkostendifferenz und damit ein Guthaben D*** von 327.000 S, das mit Zustimmung D*** vor dem 27.Dezember 1976 an die Beklagte auf ein Sparbuch überwiesen wurde. In der Folge zahlte jedoch D*** einen Teil der Leistungen K*** nicht, sodaß an Frachtkosten ein Rückstand von 2 Mill S bestand. Darauf bezahlte die Beklagte aus Kulanzgründen einen 300.000 S übersteigenden Betrag.

Guthaben aus Frachtkostendifferenzen sollten genauso behandelt werden, wie die "Provisionen", d.h. sie sollten auf die Kläger, B*** und D*** zu je einem Viertel aufgeteilt werden. Angesichts dieser Ziffern und Gegenforderungen der Beklagten verzichtete D*** der Beklagten gegenüber im Juli 1977 auf die gesamten Provisionsforderungen (einschließlich von Forderungen aus Frachtkostenanteilen), gab jedoch gemeinsam mit der D*** dessen ungeachtet am 28.September 1977 neuerlich die unwiderrufliche Abtretungserklärung bezüglich 750.000 S aus ihrem "Guthaben" bei der Beklagten an die B***-L*** AG ab, welche ihrerseits diesen Betrag an den Erstkläger abgetreten hatte.

In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes kam das Erstgericht zunächst gemäß § 36 ABGB (alte Fassung) zur Anwendung österreichischen materiellen Rechtes, weil der Abschlußort des Vertrages Beilage ./B, von dem alle anderen Vereinbarungen ihren Ausgang genommen hätten, in Österreich gelegen sei. Nach § 1393 ABGB und dazu herrschender Rechtsansicht sei die Abtretung künftiger Forderungen möglich, falls deren Grundlagen feststünden. Mit Ausnahme einer geringfügigen, am 23.Februar 1976 fällig gewesenen Teilforderung (für die erste Lieferung von drei Traktoren - 5.284,60 S Guthaben) handle es sich bei den von D***

vorgenommenen Abtretungen um solche Forderungen, weil diese erst mit den jeweiligen - erst nach März, April 1976

erfolgten - Zahlungseingängen entstanden seien, die Abtretungen jedoch im März/April 1976 erfolgt seien. Durch die festgestellten Verzugszinsenforderungen der Beklagten seien aber sowohl das eben genannte geringe Guthaben (5.284,60 S) als auch sämtliche weiteren "Provisionsforderungen" D*** im Zeitpunkt der jeweiligen Bezahlung vernichtet worden. Den Klägern könne daher von der Beklagten dieser Umstand rechtens entgegengehalten werden. Alle den Klägern möglicherweise zukommenden Forderungen seien daher erloschen, zum größten Teil durch Kompensation der Beklagten mit den Verzugszinsen vor ihrer Abtretung (wohl gemeint: Entstehung), zum geringen Teil durch Verjährung. Die Verschiedenheit des "Provisionärs" D*** und der Käuferin D*** stehe der Aufrechnung nicht entgegen, da es sich nicht um eine echte Provision D***, sondern lediglich um eine verdeckte Kaufpreisreduktion gehandelt habe. Unabhängig von den auf der Käuferseite beteiligten Personen sei es daher deren Wille wie auch jener der Beklagten gewesen, daß nur ein bezahlter Kaufpreis durch Herausgabe einer "Provision" an D*** (oder Rechtsnachfolger) reduziert hätte werden sollen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Erstkläger hinsichtlich der Abweisung eines Begehrens von 753.260,50 S sA und vom Zweitkläger in Ansehung der Abweisung eines Begehrens von 367.630,25 S sA erhobenen Berufung keine Folge. Zentrales Thema und nahezu einziger Rechtsauffassungsunterschied zwischen den Parteien sei die Rechtsfrage, wann die Forderung D*** (gegen die Beklagte) auf Zahlung der - der Höhe nach nicht mehr strittigen - "Provision" (des Kaufpreisnachlasses, versteckten Rabattes) entstanden sei, nämlich bereits im Zeitpunkt der entsprechenden Vereinbarung (Standpunkt der Kläger: noch im Jahre 1975) oder erst im Zeitpunkt der Vollzahlung des den Lieferungen entsprechenden Kaufpreises (Standpunkt der Beklagten, somit erst in den im Urteil des Erstgerichts im einzelnen festgestellten Zahlungszeitpunkten). Ziehe man bei der Lösung dieser Frage in Betracht, daß es sich nicht um eine Provision im rechtstechnischen Sinn (etwa nach dem HVG) gehandelt habe, sondern um einen perzentuellen Nachlaß vom "offiziellen" Vollpreis, welcher notabene bei der Beklagten (als Zahlungsempfänger) für den Zahler (D***-D***) bereitzustellen gewesen sei und über welchen nach den Urteilsfeststellungen (im Sinn des Klagevorbringens) durch Zessionen (ua zugunsten der Kläger) und Zahlungsanweisungen habe verfügt werden sollen, dann habe der Anspruch (D***) auf diesen versteckten Rabatt, Gewinn ...., erst mit der Vollzahlung des entsprechenden Kaufpreises entstehen können. Denn ungeachtet der bereits vorher gepflogenen Abmachungen über die Höhe und Bezugsgrößen dieses Geldwertes habe der Nachlaß schon begrifflich erst mit der "Überzahlung" (Vollzahlung) gewährt werden können. Dazu komme aber noch, daß für die Rechtsstellung des Schuldners dieser "Provisionsvereinbarung" (hier also der Beklagten) im Lichte der selbst von der Berufung wiedergegebenen Rechtsgrundsätze der Entscheidung SZ 51/38 (ua Entscheidungen) unerträglich verschlechtert wäre, könnte sie als debitor cessus trotz gänzlichen oder teilweisen Ausbleibens der Kaufpreiszahlung ihre daraus gegen den Zedenten (D***) erwachsenen Ansprüche nicht den Zessionaren (Klägern) hinsichtlich der "Provisionsansprüche" mit Erfolg entgegenhalten. Das Berufungsgericht billige daher die vom Erstgericht - wie auch von der Beklagten - vertretene Rechtsansicht, daß die vorliegenden "Provisions-, Rabatt-"Ansprüche D*** erst mit der Vollzahlung entstanden seien. Bei dieser Rechtsbetrachtung fielen aber alle weiteren Argumente der Berufung dahin, weil sie damit erledigt oder nicht mehr relevant seien. Die in der Berufung im Tatsachenbereich nicht mehr bekämpften Urteilsfeststellungen über die Lieferungen, Zahlungseingänge und Verzugszinsen bezüglich der - im Berufungsverfahren nur mehr relevanten - 500 Traktoren des Modells 760 bestätigten nämlich tatsächlich - selbst wenn man nicht die zwischen der Beklagten und D*** erst im Jahr 1977 getroffene Verzugszinsenvereinbarung, sondern bloß die wegen Zahlungsverzögerung aus Gründen des Schadenersatzes anfallenden Verzugszinsen rechnete - die Annahme des Erstgerichtes, daß die allenfalls für D*** bei der Beklagten zu errichtenden Guthaben - mit einer geringen, durch den festgestellten erheblichen Überhang der später angefallenen Verzugszinsen bald überholten Ausnahme hinsichtlich des ersten Zahlungseinganges vom 23.Februar 1976 - in Wahrheit nie existiert hätten, weil sie stets durch das weit darüber hinausgehende Verzugszinsendebet vernichtet worden seien. Die von D*** zugunsten der Kläger vorgenommenen Zessionen bzw. Auszahlungsanordnungen seien daher mangels eines entsprechenden Guthabens bzw. entsprechender Forderungen D*** gegen die Beklagte letztlich inhaltslos gewesen. Sie könnten daher auch nicht zu einer Leistungs- oder Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern (Zessionaren) führen. Diese hätten sich allenfalls an ihren Vertragspartner (D***) zu wenden. Die weiteren in der Berufung aufgeworfenen Rechts- und Tatfragen (Verjährung; Provisionsverzicht D***; D*** oder D*** als Kaufpreis- und Verzugszinsenschuldner; Vertretungsvertrag ./K zwischen Beklagter und D***; D*** als Treuhänder der D***) bedürften daher schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil nach der einleitend dargelegten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes selbst das nunmehr in der Berufung einschränkend behauptete "Provisionsguthaben" D*** (1,506.520 S) durch die anzurechnenden jeweiligen Verzugszinsen (insgesamt über 3,46 Mio S) beseitigt gewesen sei, sodaß daraus auch keine "Viertelanteile" der Kläger oder D*** hätten zur Verteilung gelangen können. Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung der Klagebegehren des Erstklägers von 753.260 S sA und des Zweitklägers in der Höhe von 367.630 S sA richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Kläger mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne des Zuspruches eines Betrages von 753.260 S sA an den Erstkläger und von 367.630 S sA an den Zweitkläger abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, aber nicht berechtigt.

In ihrer Rechtsrüge wenden sich die Kläger gegen die Bejahung der Aufrechenbarkeit ihrer "Provisionsforderungen" mit der Verzugszinsenforderung der Beklagten durch die Vorinstanzen. Entscheidungswesentlich sei die Unterscheidung zwischen künftig entstehenden und künftig fällig werdenden Forderungen. In Verkennung der für diese Unterscheidung bedeutsamen Umstände sei das Berufungsgericht rechtsirrtümlich zur Ansicht gelangt, die Provisionsforderungen D*** seien erst bei Vollzahlung entstanden. Ausgehend von der von Strasser, Pfändung künftiger Geldforderungen (QuHGZ 1969/4, 156 ff) entwickelten Unterscheidung zwischen künftig fällig werdenden Forderungen, künftig entstehenden Forderungen und erwarteten Forderungen, nach der das Wesensmerkmal einer künftig fällig werdenden Forderung darin liege, daß das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung entspringt, in der Gegenwart vorhanden sei, und zwar vollständig hinsichtlich aller konstitutiven Elemente, vertreten die Revisionswerber die Ansicht, der Anspruch D*** auf die versteckten Rabatte sei bereits mit dem Abschluß der Vereinbarung entstanden. Mit der Vollzahlung des Kaufpreises sei vielmehr bloß die Fälligkeit der Rabatte eingetreten. Da die Verzugszinsenforderung der Beklagten bloß aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Zahlungsverzögerung abgeleitet werden könnten, seien diese Schadenersatzforderungen erst mit dem Verzug D*** bei der Bezahlung des Kaufpreises entstanden. Zur Zeit der Abtretung der Forderungen an die Kläger und der Verständigung der Beklagten von der Abtretung jeweils am 18.März und 2.April 1976 habe der Beklagten ein Schadenersatzanspruch aus Verzugszinsen nur insofern entstanden sein können, als bis dahin gelieferte Traktoren nicht oder nicht vollständig bezahlt worden seien. Darüber hinausgehende Verzugszinsenforderungen könne die Beklagte ihnen daher nicht compensando einwenden.

Den Revisionswerbern kann hier nicht gefolgt werden. Bei all diesen Überlegungen gehen sie nämlich nicht von der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage aus. Richtig ist wohl, daß das Erstgericht auf S 14 seines Urteils zunächst ausgeführt hat, die Provision (von 2 % gerechnet von 116.900 S) habe mit Eingang der Zahlung bei der Beklagten fällig sein sollen; den der Tatsachengrundlage zuzuordnenden Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung ist aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen, daß die "Provisionsforderungen" nach der für die hier maßgeblichen Lieferungen mündlich getroffenen Vereinbarung erst mit Eingang der Zahlungen bei der Beklagten entstehen sollten. Das Erstgericht hat nämlich die übereinstimmenden Depositionen der Zeugen E***

(Angestellter der Beklagten) und D***, wonach aufgrund der Vereinbarung allfällige Provisionsforderungen erst mit Eingang von Zahlungen bei der Beklagten hätten entstehen sollen, als unbedenklich angesehen und die Aussagen der Kläger, wonach vereinbart gewesen sei, daß die Provisionsforderungen bereits mit Lieferung der Traktoren aufgrund des Alleinvertretungsvertrages hätten entstehen sollen, als weit weniger überzeugend erachtet. Auch durch sonstige Beweismittel hätten die Kläger als Beweispflichtige in dieser Frage die Richtigkeit ihres Vorbringens nicht bekräftigen können (vgl. Urteil S 23). Ist aber davon auszugehen, daß die "Provisionsforderungen" die nach den Feststellungen der Vorinstanzen als Anspruch auf "Vergütungen besonderer Art" und nicht als Provisionsforderungen im technischen Sinn des Wortes zu verstehen sind (vgl. Ersturteil S 14), erst mit der "Vollzahlung" des Kaufpreises entstehen sollten, so kann in der Annahme der Vorinstanzen, bei den den Klägern abgetretenen "Provisionsforderungen" handle es sich um - nach der von Strasser vorgenommenen Unterscheidung - künftig entstehende, und nicht um bloß künftig fällig werdende Forderungen, kein Rechtsirrtum erblickt werden, weil sowohl zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung (Standpunkt der Revision), als auch bei Lieferung der Traktoren (Parteienaussage der Kläger) ein nach der Parteienabsicht als konstitutiv zu wertendes Element des Rechtsverhältnisses, nämlich der vollständige Eingang des Kaufpreises bei der Beklagten fehlte. Daß der vorliegende Sachverhalt entsprechend der hier noch anzuwendenden Bestimmung des § 36 ABGB im Hinblick auf den Abschluß der grundlegenden Vereinbarung in Steyr nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen ist, wird von den Revisionswerbern mit Recht nicht bekämpft. Die Möglichkeit einer Abtretung der "Provisionsforderungen" an die Kläger sowie die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Beklagten, mit ihren Verzugszinsenforderungen gegen die den Klägern abgetretenen "Provisionsforderungen" aufzurechnen, wurden daher von den Vorinstanzen mit Recht nach österreichischem Recht beurteilt. Im Revisionsverfahren ist auch nicht mehr strittig, daß die "Provisionsforderungen" im Hinblick auf das Maß ihrer vertraglichen Bestimmtheit (Ehrenzweig, System 2 II/1, 257; SZ 41/57; JBl. 1984, 85 ua) bzw. Individualisierung (Koziol-Welser 7 I, 262; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1393; MietSlg. 20.216/28; SZ 46/48; SZ 55/170; JBl. 1983, 654 ua) abtretbar waren. Ausgehend von dem Inhalt der gegen Ende des Jahres 1975 - also noch vor den Zessionserklärungen - nach Erwirkung der Importlizenz für 100 Traktoren des Modelles 760 zum Preis von je 116.900 S franko österreichische Grenze durch E*** zwischen der Beklagten und D*** wegen der Preisreduktion mündlich getroffenen Vereinbarung (Anspruch auf Vergütung von 2 % von 116.900 S für 500 Traktoren des Modelles 760 mit Eingang der Kaufpreiszahlung bei der Beklagten) erscheinen die Abtretungen durch die Entstehung der Forderung bedingt gültig (SZ 44/108; SZ 51/38; EvBl. 1981/111; JBl. 1984, 85 ua). Da der Kaufpreis für die im vorliegenden Verfahren allein relevant gebliebenen (bis 26.Juli 1976 gelieferten) 500 Traktoren der Type 760 letztlich doch zur Gänze (wenngleich verspätet - die letzte Zahlung erfolgte am 5.Juni 1978) bezahlt wurde (vgl. Ersturteil S 17 und 18), besteht kein Zweifel, daß die von den Klägern behaupteten Zessionen rechtswirksam erfolgt sind. Damit erweist sich aber die weitere Frage rechtlich relevant, ob die Beklagte berechtigt war, ihren gegen D*** entstandenen Anspruch auf Ersatz des ihr aus dem Verzug D*** mit der Bezahlung der Kaufpreise entstandenen Schaden den Klägern gegenüber aufrechnungsweise geltend zu machen. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen, die diese Frage bejahten, vertreten die Revisionswerber den Standpunkt, daß dies nicht zulässig sei.

Insoweit sie diese Ansicht auf die Annahme gründen, bei den ihnen abgetretenen "Provisionsforderungen" habe es sich bloß um "künftig fällig werdende Foderungen" im Sinne Strassers gehandelt, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weshalb auf ihre diesbezüglich nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebrachte Rechtsrüge nicht weiter einzugehen ist.

Die Revisionswerber stehen aber auch auf dem Standpunkt, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung wäre selbst dann unzulässig gewesen, wenn man im Sinne der Vorinstanzen von der Annahme ausginge, die Forderungen D*** wären erst mit der Vollzahlung des Kaufpreises entstanden. Der von der österreichischen Rechtsprechung für die Sonderfälle der Abtretung künftiger Forderungen entwickelte Grundsatz, es sei die Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung bzw. der Verständigung von der Abtretung, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen abzustellen, weil sonst durch die Zession eine vom Gesetz nicht gewollte Schlechterstellung des Schuldners eintreten würde (SZ 51/38), sei nämlich abzulehnen. Richtigerweise dürfe im Sinne der auch von Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1442

wie auch im Bereich der deutschen Rechtsprechung und Lehre vertretenen Ansicht diese Unterscheidung nicht vorgenommen werden. Ein auf diese Art verlängertes Schutzbedürfnis des Schuldners bestehe tatsächlich nicht. Auch hier kann den Revisionswerbern nicht gefolgt werden. Wird nämlich auch bei künftig entstehenden Forderungen für die Frage der Zulässigkeit der Kompensation auf den Zeitpunkt der Verständigung von der Zession abgestellt, so ergäbe sich aus der Abtretung ohne Zweifel eine Schlechterstellung des debitor cessus, weil dann eine Aufrechnung mit nach diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen des Schuldners dem Zedenten gegenüber grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Als Folge der Abtretung darf aber keine Verschlechterung der Stellung des übernommenen Schuldners eintreten (SZ 50/1). Nach § 1396 Satz 1 zweiter Halbsatz ABGB hat der Schuldner gegen den Zessionar dieselben Einwendungen wie gegen den Zedenten. Kann der cessus aber aus seinem Verhältnis zum Zedenten dem Zessionar alles einwenden, was er aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis gegen den Zedenten hätte einwenden können, wie etwa die Unwirksamkeit des Grundgeschäftes (EvBl. 1956/364; SZ 27/269 wegen Wuchers) oder auch die Einrede der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (EvBl. 1966/108) oder jene des nicht erfüllten Vertrages (GlU 12.563 ua) erheben oder gar einen Anspruch auf Vertragskorrektur geltend machen (SZ 49/91), so muß dies auch für Einwendungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung einer vom Zedenten erst nach der Abtretung bzw. Verständigung des Schuldners von der Abtretung der Forderung zu erbringenden Leistung gelten (vgl. Koziol-Welser 7 I 265; SZ 55/79). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher auch im vorliegenden Fall nicht veranlaßt, von dem in den Entscheidungen 5 Ob 321/63 und SZ 51/38 ausgesprochenen Grundsatz abzugehen, daß bei der Abtretung künftiger Forderungen wegen des Schutzbedürfnisses des Schuldners für die Aufrechnungsmöglichkeit über den Zeitpunkt der Verständigung hinaus nicht auf den Zeitpunkt der Verständigung von der Abtretung gegenüber dem Zedenten sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen ist, daß also den abgetretenen künftigen Forderungen gegenüber mit allen Gegenforderungen des Schuldners gegen den Zedenten aufgerechnet werden kann, die bis zum Zeitpunkt der Entstehung der abgetretenen Forderung begründet worden sind. Nach der hier maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage (Ersturteil S 17, 18 und 26) wurde eine "Provisionsforderung" der Kläger lediglich aus der im Jänner 1976 erfolgten und am 23. Februar 1976 (verspätet) bezahlten Lieferung von 3 Traktoren im Rechnungsbetrag von 350.700 S (3mal 116.900 S) existent. Dem damit entstandenen Anspruch auf Vergütung eines Betrages von 2 % des Kaufpreises in der Höhe von 7.014 S stand am Tag des Einganges der Kaufpreiszahlung (23. Februar 1976) eine Verzugszinsenforderung der Beklagten in der festgestellten Höhe von 1.729,40 S gegenüber (Ersturteil S 17). Da die Abtretungserklärungen erst am 18. März bzw. 2. April 1976 erfolgten, ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß hinsichtlich der für die erste Lieferung gebührenden "Provision" die Abtretung einer bereits entstandenen Forderung gegeben ist und die Beklagte damit auch berechtigt war, ihre vor Verständigung von der Abtretung entstandene Gegenforderung in der Höhe von 1.729,40 S aufrechnungsweise geltend zu machen. Bei der in der Zeit vom 6. Februar 1976 bis 26.Juli 1976 erfolgten Lieferung der übrigen 497 Traktoren der Type 760 war D*** - wie sich aus den im Ersturteil auf den S 17 und 18 wiedergegebenen Feststellungen der Vorinstanzen errechnen läßt - von einer Lieferung, nämlich jener vom 5.April 1976 abgesehen - mit den Kaufpreiszahlungen jeweils in einer den Betrag von 2 % der Kaufsumme übersteigenden Höhe im Verzug, sodaß - von der einen Lieferung abgesehen - zur Zeit des Einganges der jeweiligen Kaufpreiszahlungen Gegenforderungen der Beklagten aus Verzugszinsen bestanden, die höher waren als der jeweils eingegangene Kaufschilling. Die Beklagte war daher berechtigt, mit ihren jeweiligen Verzugszinsenforderungen gegen die erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für die jeweilige Lieferung entstehende "Provisionsforderung" aufzurechnen, sodaß die jeweiligen "Provisionsforderungen" durch Aufrechnung getilgt wurden. Lediglich für die am 5.April 1976 erfolgte Lieferung von 32 Traktoren der Type 760 zum Preis von 3,740.800 S ergibt sich, daß die für diese Lieferung gebührende "Provision" von 74.816 S (2 % von 3,740.800 S) die infolge verspäteter Zahlung der Beklagten zustehende Verzugszinsenforderung von 72.868,73 S um 1.947,27 S übersteigt. Da jedoch der Beklagten bereits aus den früheren in der Zeit vom 6. Februar 1976 bis 5.März 1976 durchgeführten Lieferungen Verzugszinsen zustanden, die diesen Betrag um ein Vielfaches überstiegen, erscheint auch die aus der Lieferung vom 5.April 1976 existent gewordene "Provisionsforderung" in der Höhe von 1.947,27 S durch die von der Beklagten zulässigerweise vorgenommene Aufrechnung getilgt. Ist es aber zur Tilgung aller existent gewordenen "Provisionsforderungen" infolge der von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnung gekommen, so stehen den Klägern aus dem hier geltend gemachten Klagegrund keine Forderungen mehr zu, weshalb die Urteile der Vorinstanzen der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Vorinstanzen sind daher auch mit Recht auf die von der Beklagten zur Bekämpfung der Klagebegehren weiters noch erhobenen Einwendungen mangels rechtlicher Relevanz nicht eingegangen.

Damit erweist sich die Revision als unberechtigt, weshalb ihr keine Folge zu geben war. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die sowohl in der Rechtsrüge als auch unter dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO erstatteten weiteren Ausführungen einzugehen, mit welchen Mängel der Vorinstanzen bei der Sammlung des Prozeßstoffes ausgehend von der Berechtigung ihrer in erster Linie vorgetragenen Rechtsrüge geltend gemacht werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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