OGH 4Ob359/62 (RS0079295)

OGH4Ob359/628.1.1963

Rechtssatz

Für den zivilrechtlichen Markenschutz nach § 9 Abs 3 UWG ist die tatsächliche Verwendung der registrierten Marke ebenso ohne Bedeutung wie eine allfällige Verkehrsgeltung.

Benutzungsschonfrist

 

Normen

MSchG §33a
UWG §2 Abs3 Z1
UWG §9 C4a

4 Ob 359/62OGH08.01.1963

Veröff: ÖBl 1963,54

4 Ob 309/66OGH08.03.1966

Veröff: SZ 39/45 = ÖBl 1966,83

4 Ob 317/76OGH06.04.1976

Beisatz: Palmers - Falmers (T1) Veröff: ÖBl 1976,164

4 Ob 401/77OGH20.12.1977
4 Ob 339/79OGH15.05.1979

Beisatz: Welche Bedeutung in diesen Zusammenhang der Einführung des Gebrauchszwanges durch die MSchGNov BGBl 1977/350 (33 a) zukommt, wurde hier mangels entsprechenden Behauptungen nicht geprüft. (T2)

4 Ob 392/79OGH27.11.1979

Veröff: ÖBl 1980,104

4 Ob 307/80OGH25.03.1980

Beisatz: Mangels eines tatsächlichen Vertriebes gleicher oder gleichartiger Waren ist die verwechselbare Ähnlichkeit der beiderseitigen Zeichen "abstrakt", also nach dem aus dem Markenregister ersichtlichen Schutzumfang der eingetragenen Marke, zu prüfen. (T3)

4 Ob 330/80OGH17.06.1980

Auch; Beisatz: Auch nicht benutzte (Vorratsmarken) Marken jedenfalls bis zum 31.07.1982 (Art II Abs 2 der MSchGNov BGBl 1977/350). (T4) Veröff; ÖBl 1980,135

4 Ob 47/88OGH12.07.1988

Auch; Beisatz: Die Anmeldung einer Marke ist keine Benützungshandlung. In ein fremdes Kennzeichenrecht wird dadurch nicht eingegriffen. (T5) Veröff: MR 1988,207

4 Ob 225/03xOGH16.12.2003

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Maßgeblich für die Prüfung der Warengleichartigkeit im Rahmen des Ähnlichkeitsvergleichs des § 30 Abs 1 Z 2 MSchG ist daher zumindest im Zeitraum des § 33a MSchG allein der Registerstand, und es kommt nicht weiter darauf an, in welchem Umfang der Markeninhaber von den im Markenregister verzeichneten Waren und Dienstleistungen tatsächlich Gebrauch macht. (T6)

4 Ob 134/06vOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Für den zivilrechtlichen Markenschutz ist die tatsächliche Verwendung der registrierten Marke jedenfalls vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des § 33a MSchG ohne Bedeutung. (T7); Beis wie T6

17 Ob 1/08hOGH08.04.2008

Auch; Beis wie T7

17 Ob 11/08dOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2008/68

17 Ob 20/08bOGH23.09.2008

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2008/136

17 Ob 32/08tOGH20.01.2009

Auch; Beis wie T7

4 Ob 227/12dOGH12.02.2013

Vgl; Beisatz: Während eine Marke schon aufgrund ihrer Registrierung kennzeichenrechtliche Ansprüche begründet, die (jedenfalls während der Benutzungsschonfrist) auch dann bestehen, wenn die Marke gar nicht verwendet wird, und die Verwechslungsgefahr zunächst ausgehend vom Registerstand, also abstrakt zu prüfen ist, besteht beim Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG nur Schutz vor konkreter Verwechslungsgefahr, die eine durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraussetzt. (T8)

4 Ob 152/17gOGH21.11.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19630108_OGH0002_0040OB00359_6200000_002

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