OGH 3Ob118/56 (RS0001179)

OGH3Ob118/5614.3.1956

Rechtssatz

Gründet sich ein Urteil auf einen Verwaltungsbescheid, der nach Schluß der Verhandlung erster Instanz aufgehoben worden ist, so ist die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen; es kann nur der Exekutionstitel mittels Feststellungsklage oder - nach Einleitung der Exekution - durch eine Klage nach § 35 EO bekämpft werden.

Normen

EO §35 Ag
ZPO §228 A3
ZPO §530 Abs1 Z7 G6

3 Ob 118/56OGH14.03.1956

Spruchrepertorium Nr 45; Veröff: SZ 29/27 = EvBl 1956/141 S 270 = JBl 1956,293 = RZ 1956,110

1 Ob 205/56OGH11.04.1956
3 Ob 406/57OGH16.10.1957
6 Ob 139/59OGH29.05.1959
7 Ob 575/76OGH24.06.1976
4 Ob 81/80OGH07.04.1981

Beisatz: Die bloße Wiederaufnahme eines präjudiziellen Verwaltungsverfahrens kommt als neues Beweismittel umso weniger in Betracht. (T1)

5 Ob 512/86OGH11.02.1986

Beisatz: Die nach Schluß der Verhandlung eingetretene Unrichtigkeit der Entscheidungsgrundlage begründet keinen Wiederaufnahmsgrund. (T2)

9 ObA 13/87OGH15.07.1987

Vgl aber; Beisatz: Die im Spruch 45 neu grundsätzlich bejahten analoge Anwendung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO im Falle einer nachträglichen Aufhebung des präjudiziellen Verwaltungsbescheides führt jedenfalls in jenen Fällen, in denen eine Oppositionsklage keine Abhilfe schaffen könnte, wenn im Vorprozeß die - ein Feststellungs- und ein Leistungsbegehren enthaltende - Klage abgewiesen wurde, aus der analogen Heranziehung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO zu einer Zulässigkeit auch einer Wiederaufnahmsklage. (T3); Veröff: JBl 1988,471 = SZ 60/144

3 Ob 112/97kOGH26.03.1997

Veröff: SZ 70/51

8 Ob 18/98zOGH12.03.1998

Gegenteilig; Beisatz: Die Beseitigung einer im Vorverfahren als bindend anzusehenden Entscheidung durch einen nachfolgenden außerordentlichen Rechtsbehelf (hier Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) ist analog zu § 530 Abs 1 Z 5 ZPO als Wiederaufnahmsgrund anzusehen. Die Benützbarkeit einer Entscheidung, durch die eine im Titelverfahren als gegeben angesehene rechtliche Bindung beseitigt wird, kann im Verfahren wegen der sich aus dem Neuerungsverbot ergebenden Einschränkungen nur als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden. (T4)

4 Ob 155/02aOGH20.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein rechtskräftiges behördliches Erkenntnis fällt nicht unter den Begriff der "neuen Tatsachen oder Beweismittel", wären doch sonst die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs1 Z 5 und 6 ZPO überflüssig.(T5); Veröff: SZ 2002/103

9 ObA 106/05mOGH03.08.2005

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 107/12zOGH19.09.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19560314_OGH0002_0030OB00118_5600000_001

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