OGH 1Ob190/55 (RS0022916)

OGH1Ob190/5513.4.1955

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch, den § 932 ABGB dem Erwerber bzw Besteller vorbehält, setzt eine rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Veräußerers oder Unternehmers voraus. Der Besteller oder Erwerber müssen daher, wenn sie einen über die Gewährleistung hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend machen, jedenfalls behaupten und erweisen, dass der Mangel durch ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht wurde und weiters erweisen, worin dieses rechtswidrige Verhalten besteht.

Normen

ABGB §1295 Ib
ABGB §1296
ABGB §1298

1 Ob 190/55OGH13.04.1955

Veröff: HS 1847/73

6 Ob 228/60OGH22.06.1960
7 Ob 163/67OGH08.11.1967
1 Ob 50/73OGH04.04.1973

nur: Der Schadenersatzanspruch, den § 932 ABGB dem Erwerber bzw Besteller vorbehält, setzt eine rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Veräußerers oder Unternehmers voraus. (T1) Veröff: SZ 46/39 = EvBl 1973/216 S 461

1 Ob 129/74OGH23.10.1974

Vgl auch; nur T1

7 Ob 675/79OGH28.06.1979

Vgl auch; nur T1

7 Ob 646/80OGH28.08.1980

Auch; nur T1

6 Ob 521/81OGH27.08.1981

Auch; Beisatz: Haftung auch für Erfüllungsgehilfen (T2) Veröff: SZ 54/116 = EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534

7 Ob 595/84OGH11.10.1984

Beis wie T2; Beisatz: Ist jedoch der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat der Gläubiger seiner ihm nach § 1298 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Schuldner gemäß § 1298 ABGB vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Misslingens dieses Beweises zu tragen. (T3)

3 Ob 571/84OGH10.04.1985

Auch; nur T1

8 Ob 519/85OGH10.10.1985

Beis wie T3; Veröff: JBl 1986/107

7 Ob 516/88OGH04.02.1988

Auch; nur T1; Beisatz: Der Zulieferer kann nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen werden, für den der Erzeuger gemäß § 1313 a ABGB einzustehen hätte. (T4) Veröff: JBl 1988,650

7 Ob 23/90OGH20.09.1990

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Kausalität resultiert aus der Veräußerung, die Rechtswidrigkeit folgt aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten oder des Vertrages, das Verschulden aus der Nichtaufklärung über den Mangel trotz Kenntnis oder Kennenmüßens bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit. (T5) Veröff: SZ 63/160 = ZVR 1992/58 S 121

10 Ob 2066/96pOGH11.02.1997

Auch; nur T1; Beis wie T5

1 Ob 33/02pOGH25.10.2002

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung). Da der Händler nach dem Inhalt des Kaufvertrags zur Herstellung der Kaufsache nicht verpflichtet ist, hat er für das Verschulden des Produzenten auch nicht einzustehen. Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt. (T6)

9 Ob 34/09dOGH26.05.2010

Auch; nur T1

1 Ob 172/12vOGH11.10.2012

Vgl auch

3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Auch; Beisatz: Die Anspruchsgrundlage des Mangelfolgeschaden sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB. (T7)

9 Ob 32/15vOGH27.08.2015

Beis wie T3

6 Ob 176/16zOGH24.10.2016

Beis wie T7

9 Ob 88/16fOGH28.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beklagten haben den ihnen nach § 1298 ABGB obliegenden Beweis ihres fehlenden Verschuldens nicht erbracht. (T8)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19550413_OGH0002_0010OB00190_5500000_001

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