OGH 7Ob23/90

OGH7Ob23/9020.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Egermann, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** E*** V***-A***,

Wien 1., Kärntner Ring 12, vertreten durch Dr.Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Werner P***, Kaufmann, Wien 20., Lehrbachgasse 5, vertreten durch Dr.Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 53.041,-- sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13.Juli 1989, GZ 3 R 119/89-35, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1. März 1989, GZ 26 Cg 221/88-29, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Beklagte verkaufte im Rahmen seines Kraftfahrzeughandelsgewerbes an Harvey S*** einen gebrauchten PKW Marke Renault 5 L, Baujahr 1976, für den vom Käufer bei der klagenden Partei eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Der Sohn des Käufers, Paul Darcy S***, fuhr am Tage der Übernahme des PKW vom Beklagten, am 23.6.1986, in Wien auf dem Schubertring auf den vor der Kreuzung mit dem Schwarzenbergplatz infolge Rotlichts der Lichtsignalanlage angehaltenen PKW des Johann B*** auf. Die klagende Partei liquidierte den Schaden des Johann B*** und begehrt vom Beklagten Ersatz. Sie behauptet, daß sich der vom Beklagten verkaufte PKW nicht in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befunden habe, insbesondere sei der Bremsflüssigkeitsbehälter leer gewesen, so daß der Lenker keine Bremswirkung habe erzielen können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seiner Auffassung habe sich die klagende Partei lediglich auf einen Forderungsübergang des geschädigten Dritten berufen und damit nur einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 158 f VersVG geltend gemacht. Davon seien aber nur Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer betroffen.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Wenn der Kläger nur einen bestimmten Rechtsgrund ausdrücklich geltend mache, dürfe zwar das Gericht der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben. Gehe aus dem Klagsvorbringen aber hervor, daß der Kläger den von ihm vorgetragenen Sachverhalt offenbar rechtlich unrichtig qualifiziert habe, könne nicht gesagt werden, daß er sein Klagebegehren ausschließlich auf den angegebenen Rechtsgrund stützen wolle. Daß die rechtliche Beurteilung, die der Kläger dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt angedeihen lasse, nicht zutreffe, schließe nicht eine Prüfung dahin aus, ob der geltend gemachte Anspruch bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht doch begründet sei. Klagegrund sei nämlich das tatsächliche Vorbringen der Partei, nicht dessen rechtliche Qualifikation. Der Vortrag der klagenden Partei enthalte hier alle Tatsachenbehauptungen für einen Forderungsübergang nach § 67 VersVG. Stehe dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so gehe nach dieser Bestimmung der Anspruch auf den Versicherer über, soweit er dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt habe. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung seien vom Forderungsübergang nach § 67 VersVG nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch alle anderen Ansprüche erfaßt, die der Versicherungsnehmer anläßlich des Versicherungsfalles gegen Dritte erwerbe. Wenn etwa aus einem Schadensfall mehrere Täter solidarisch hafteten und der Haftpflichtversicherer eines von ihnen den gesamten Schaden ersetzt habe, erwerbe er dadurch den Rechtsanspruch, der jenem Schädiger gegen den anderen gemäß § 1302 ABGB zustehe. Das Erstgericht werde daher Feststellungen über die strittigen Tatsachenbehauptungen zu treffen haben.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Bedeutungslosigkeit der von der klagenden Partei (überflüssigerweise) vorgenommenen rechtlichen Qualifikation, die Bindung des Gerichtes an einen ausdrücklich und ausschließlich geltend gemachten Rechtsgrund und daß mangels Vorliegens der letztgenannten Voraussetzungen das Gericht den vorgetragenen Sachverhalt nach allen Richtungen hin rechtlich zu prüfen hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 46/109; SZ 44/21; ZVR 1980/298; 2 Ob 44/74 uva; vgl auch Fasching III 20). Die Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts der klagenden Partei durch das Berufungsgericht entspricht diesen Grundsätzen. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß § 67 VersVG seiner Stellung nach für die gesamte Schadensversicherung, somit auch für die Haftpflichtversicherung, gilt und daß vom Forderungsübergang nach dieser Bestimmung nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche udgl. erfaßt sind (SZ 52/91; SZ 51/106; SZ 43/15 uva; Prölss-Martin VVG24, 447 f; Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht, 281). Auf die Art des Anspruchs kommt es somit nicht an, es genügt, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten anläßlich des Versicherungsfalls erwirbt (Schauer aaO). Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß Schadenersatzansprüche aus Leistungsstörungen bei einem vertraglichen Schuldverhältnis vom Forderungsübergang nach § 67 VersVG erfaßt sind (Bruck-Möller-Sieg VVG8 II 720 f). Insoweit liegt daher eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Im vorliegenden Fall kommt jedoch kein Regreßanspruch des Versicherungsnehmers der klagenden Partei im Sinne der §§ 1302, 896 ABGB in Betracht.

Der Beklagte hat dem Versicherungsnehmer der klagenden Partei den PKW, mit dem der Schaden des Dritten verursacht wurde, verkauft. Wer einem anderen eine Sache auf eine entgeltliche Art überläßt, hat nach § 922 ABGB für deren Mängel einzustehen und haftet gemäß § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB für den verschuldeten Schaden. Ob der Veräußerer schadenersatzpflichtig wird, richtet sich nach den §§ 1295 ff ABGB (SZ 50/93). Die Kausalität resultiert aus der Veräußerung, die Rechtswidrigkeit folgt aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspfichten oder des Vertrages, das Verschulden aus der Nichtaufklärung über den Mangel trotz Kenntnis oder Kennenmüssens bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit (Binder in Schwimann ABGB Rz 70 zu § 932; vgl auch Koziol-Welser8 I 256; Ehrenzweig-Mayrhofer SchR Allgemeiner Teil 441). Ist der (Mangelfolge-)Schaden auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Veräußerers zurückzuführen, so gilt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB (SZ 54/81 ua). Im vorliegenden Fall handelte es sich aber um einen Gebrauchtwagenkauf. Bei einem solchen müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, insbesondere die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß- und Abnützungsmängel, weil die gewÄhnliche Beschaffenheit normale Verschleißerscheinungen und das Risiko größerer Reparaturen nicht ausschließt (Westermann in MünchKomm2 Rz 37 zu § 459; 7 Ob 732/89; 7 Ob 573/88). Normale Verschleiß- und Abnützungserscheinungen sind daher keine Fehler im Rechtssinn (Reinking-Eggert, Der Autokauf3 Rz 1009 f; 7 Ob 732/89). Handelte es sich bei dem von der klagenden Partei behaupteten Fehler des Fahrzeugs um einen solchen Mangel, käme, außer im Falle der Zusicherung bestimmter Eigenschaften, schon mangels rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten eine Haftung nicht in Betracht. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften muß aber nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann auch vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen werden (§ 923 ABGB; Reischauer in Rummel2 Rz 5 zu den §§ 922, 923; Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 417). Kennt aus der Sicht des Erwerbers der Veräußerer die gewünschte Eigenschaft oder muß er sie erkennen, so ist bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit die Eignung als stillschweigend zugesagt anzusehen (Reischauer aaO). Der Käufer, der im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug erwirbt und dieses selbst oder durch einen berechtigten Lenker abholen soll, geht ganz unzweifelhaft und für den Veräußerer erkennbar davon aus, daß das Fahrzeug auch fahrbereit ist und ungeachtet der von ihm hinzunehmenden Verschleiß- und Abnützungserscheinungen nicht so grobe Mängel aufweist, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigen. Ein Gebrauchtwagen, dessen Bremsflüssigkeitsbehälter leer ist oder nur mehr eine so geringe Menge Bremsflüssigkeit enthält, daß es schon nach kurzer Fahrstrecke zum völligen Bremsversagen kommt, ist nicht fahrbereit. Es fehlt ihm die schlüssig zugesicherte Eigenschaft. Treffen daher die Klagsbehauptungen zu, fiele dem Beklagten eine Vertragsverletzung durch Schlechterfüllung zur Last und er müßte für den Schaden des Versicherungsnehmers der klagenden Partei, der schon mit der Entstehung der Haftpflichtverbindlichkeit (jedenfalls im Sinne der Haftpflichtbestimmungen des EKHG) gegenüber dem Dritten eingetreten ist (vgl JBl 1966, 629; SZ 37/168; SZ 35/83) einstehen, sofern er nicht seine Schuldlosigkeit beweist. Mangels Feststellungen über die entscheidungswesentlichen Tatsachen hat daher das Berufungsgericht zu Recht eine Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Frage, ob dem Beklagten der Mangel bekannt sein mußte, ist allerdings, entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes (ON 35 AS 155) keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Sie ist gegen den Beklagten zu entscheiden, weil er ein Gewerbe betreibt, das besondere Fachkenntnisse erfordert und er daher bei Anspannung der gehörigen Aufmerksamkeit einen so groben Mangel, wie er hier behauptet wird, hätte erkennen müssen. Zur Frage des Mitverschuldens (vgl hiezu Reischauer aaO Rz 7 zu § 1304) hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, daß das Verhalten des Lenkers für den Unfall mitursächlich gewesen sein muß (vgl. ON 26 AS 113).

Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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