Rechtssatz
Übertragung nach § 111 JN vor Erledigung des Sachantrages durch das übertragende Gericht möglich.
6 Nd 513/84 | OGH | 16.10.1984 |
Auch |
3 Nd 510/87 | OGH | 21.08.1987 |
Beisatz: Wurden jedoch alle zur Entscheidung erforderlichen Beweise bereits aufgenommen, kann die Übertragung der Zuständigkeit vor Erledigung des Antrages unzweckmäßig sein. (T1) |
3 Nd 505/90 | OGH | 27.04.1990 |
Beis wie T1; Beisatz: Im Einzelfall kann es freilich zweckmäßiger sein, die Entscheidung über einen solchen Antrag dem bisherigen Gericht zu überlassen. (T2) |
3 Nd 509/91 | OGH | 13.12.1991 |
Vgl auch |
4 Nd 509/92 | OGH | 13.08.1992 |
Auch; Beisatz: Offene Sachanträge können nur dann bedeutsam sein, wenn das Wohl des Kindes aus besonderen Umständen von dem bisher befassten Gericht wirksamer beachtet werden kann. (T3) |
6 Nd 502/99 | OGH | 28.05.1999 |
Beisatz: Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache insbesondere dann nicht, wenn sich das übertragende Gericht mit den gestellten Anträgen noch nicht eingehend befasst hat. (T4) |
4 Nc 1/07w | OGH | 18.01.2007 |
Beisatz: Offene Anträge sind grundsätzlich kein Hindernis, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu. (T5) |
6 Nc 17/07p | OGH | 13.09.2007 |
Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Das Bezirksgericht hat bereits umfangreiche Erhebungen gepflogen und das Landesgericht ist bereits als Rekursgericht in diesem Pflegschaftsverfahren befasst gewesen. (T6) |
5 Nc 11/09y | OGH | 13.07.2009 |
Beisatz: Offene Anträge im Pflegschaftsverfahren sprechen nur dann gegen eine Übertragung, wenn das bisher zuständige Gericht wegen seiner bisherigen Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist. (T7); Beisatz: Hier: Ein solcher Vorzug kommt dem übertragenden Gericht hier - trotz der langen Verfahrensdauer - wegen eines Wechsels des zuständigen Entscheidungsorgans ausnahmsweise nicht zu. (T8) |
2 Nc 3/10d | OGH | 26.02.2010 |
Vgl; Beis wie T5; Vgl Beis wie T8 |
4 Nc 6/11m | OGH | 14.04.2011 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 |
8 Nc 36/19i | OGH | 29.11.2019 |
Beisatz: Die bloße Übermittlung des Antragsprotokolls an den Antragsgegner zur Stellungnahme ist kein Verfahrensschritt, der ein Hindernis für die Übertragung der Zuständigkeit bilden kann. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Kontaktrechtsantrag der Mutter wurde durch das übertragende Gericht zugestellt. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19541013_OGH0002_0010ND00338_5400000_001
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